Paul ist 72 Jahre alt, bezieht seit einigen Jahren seine gesetzliche Rente und beschäftigt sich inzwischen sehr genau mit seiner Steuererklärung. Früher, sagt er, habe er viele mögliche Abzüge schlicht übersehen.
„Ich dachte lange, als Rentner müsse ich nur meine Rente angeben und dann wäre die Sache erledigt“, erzählt Paul. Erst später habe er verstanden, dass sich gerade im Ruhestand zahlreiche Ausgaben steuerlich bemerkbar machen können.
Dabei geht es nicht darum, jeden ausgegebenen Euro vom Finanzamt zurückzubekommen. Manche Kosten vermindern das zu versteuernde Einkommen, andere können unter bestimmten Voraussetzungen direkt die berechnete Einkommensteuer senken.
Paul hat sich deshalb angewöhnt, seine Steuerunterlagen jedes Jahr systematisch zu prüfen. 15 Posten schaut er sich dabei besonders genau an.
1. Werbungskosten rund um die Rente
Bei Renteneinkünften berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Paul muss dafür keine einzelnen Rechnungen nachweisen.
Er prüft trotzdem, ob seine tatsächlichen Kosten höher ausfallen. „Wenn ich wegen meiner Rente eine Beratung brauche oder Kosten wegen eines Rentenverfahrens entstehen, schaue ich mir das genau an“, sagt er.
Wichtig ist, dass die Ausgaben tatsächlich mit den Renteneinkünften zusammenhängen. Allgemeine private Rechtsberatung kann deshalb nicht ohne Weiteres als Werbungskosten der Rente angesetzt werden.
2. Beiträge zur Krankenversicherung
Zu den größeren Posten in Pauls Steuererklärung gehören seine Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Basisversorgung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Viele Daten werden bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Paul verlässt sich darauf jedoch nicht blind.
„Ich kontrolliere jedes Jahr die Jahresbescheinigung meiner Krankenkasse und vergleiche sie mit den Angaben in der Steuererklärung“, erklärt er. Er achtet dabei darauf, nur die Beiträge anzusetzen, die er tatsächlich selbst getragen hat.
3. Beiträge zur Pflegeversicherung
Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung prüft Paul jedes Jahr. Sie können ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Erstattungen oder Zuschüsse dürfen dabei nicht noch einmal als eigene Belastung angesetzt werden. „Gerade bei Kranken- und Pflegeversicherung kommen im Jahr hohe Summen zusammen“, sagt Paul.
Deshalb lohnt es sich aus seiner Sicht, die gemeldeten Beträge sorgfältig zu kontrollieren.
4. Haftpflicht- und Unfallversicherung
Paul besitzt außerdem eine private Haftpflichtversicherung. Solche Beiträge können grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören.
Auch bestimmte Unfall- und Risikoversicherungen können steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings führen zusätzliche Versicherungen nicht automatisch zu einer zusätzlichen Steuerersparnis.
„Ich habe gelernt, dass es Höchstbeträge gibt und die teilweise schon durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind“, sagt Paul. Hausrat- oder Kaskoversicherungen kann er dabei nicht einfach vollständig als private Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
5. Gezahlte Kirchensteuer
Auch seine gezahlte Kirchensteuer berücksichtigt Paul in der Steuererklärung. Sie kann grundsätzlich als Sonderausgabe abgezogen werden.
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, welcher Betrag im jeweiligen Jahr tatsächlich gezahlt wurde. Erstattungen werden entsprechend gegengerechnet.
„Auch Nachzahlungen aus älteren Steuerbescheiden schaue ich mir an“, sagt Paul. Entscheidend ist in solchen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.
6. Spenden
Paul spendet regelmäßig kleinere Beträge an gemeinnützige Organisationen. Diese Zuwendungen kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen.
Begünstigte Spenden können grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt werden. Paul bewahrt deshalb Überweisungsbelege und Zuwendungsbestätigungen auf.
„Ich prüfe allerdings immer, ob die Organisation steuerlich anerkannt ist“, sagt er. Denn nicht jeder Mitgliedsbeitrag und nicht jede Zahlung an einen Verein ist automatisch abziehbar.
7. Krankheitskosten
Für Paul sind Krankheitskosten inzwischen einer der wichtigsten Posten. Medikamente, Zahnarztkosten, Brillen oder Therapien können sich über ein Jahr zu erheblichen Summen addieren.
Soweit diese Kosten nicht von der Krankenkasse oder einer anderen Versicherung erstattet werden, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Auch medizinisch notwendige Fahrtkosten können dazugehören.
„Früher habe ich kleine Quittungen oft weggeworfen“, erzählt Paul. „Heute hebe ich wirklich alles auf, weil aus 20 Euro hier und 30 Euro dort am Jahresende schnell mehrere Hundert Euro werden.“
Allerdings berücksichtigt das Finanzamt nicht jeden Euro vollständig. Von den selbst getragenen Krankheitskosten wird zunächst die persönliche zumutbare Belastung abgezogen.
8. Pflegekosten
Paul selbst ist derzeit nicht pflegebedürftig, hat sich mit dem Thema aber wegen Freunden und Bekannten beschäftigt. Pflegekosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Entscheidend ist unter anderem, welche Aufwendungen selbst getragen wurden und welche Leistungen die Pflegeversicherung übernommen hat. Auch bei einer Heimunterbringung kann eine steuerliche Entlastung infrage kommen.
„Mir war vorher nicht klar, dass bei Pflegekosten genau unterschieden werden muss, warum die Unterbringung notwendig ist und welche Kosten tatsächlich bei mir hängen bleiben“, sagt Paul.
Weitere Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?“.
9. Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung können einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ist ein steuerlicher Pauschbetrag möglich.
Die Höhe steigt mit dem Grad der Behinderung. Bei einem GdB von 100 beträgt der Pauschbetrag 2.840 Euro, für blinde, taubblinde oder steuerrechtlich hilflose Menschen sind es 7.400 Euro.
„Das ist vor allem praktisch, weil typische behinderungsbedingte Ausgaben dann nicht alle einzeln nachgewiesen werden müssen“, sagt Paul. Einen Überblick bietet Gegen-Hartz im Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.
10. Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige
Paul hat sich außerdem damit beschäftigt, welche Entlastung möglich ist, wenn ein Angehöriger selbst gepflegt wird. Wer eine pflegebedürftige Person persönlich und grundsätzlich unentgeltlich betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag erhalten.
Bei Pflegegrad 2 beträgt dieser 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Hilflosigkeit können 1.800 Euro berücksichtigt werden.
„Viele denken bei Pflege nur an die pflegebedürftige Person“, sagt Paul. „Aber auch für Angehörige, die selbst pflegen, gibt es steuerliche Möglichkeiten.“
Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag 2026.
11. Bestattungskosten
Auch Bestattungskosten können unter engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Paul musste sich nach einem Todesfall in der Familie selbst mit dieser Frage befassen.
„Ich war überrascht, wie genau das Finanzamt prüft, ob der Nachlass ausgereicht hätte“, erzählt er. Vorhandenes Vermögen sowie Versicherungsleistungen werden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Nicht sämtliche Ausgaben rund um eine Beerdigung sind abziehbar. Trauerkleidung oder laufende Kosten für die Grabpflege gehören beispielsweise nicht ohne Weiteres zu den steuerlich begünstigten Aufwendungen.
12. Unterhalt für bedürftige Angehörige
Unterstützt ein Rentner einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen, kann auch das steuerlich berücksichtigt werden. Für 2026 orientiert sich der Höchstbetrag grundsätzlich am Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person können den abziehbaren Betrag reduzieren. Bei Zahlungen ins Ausland gelten zusätzliche Nachweisanforderungen.
Paul rät deshalb dazu, alle Überweisungen nachvollziehbar zu dokumentieren. „Wenn ich jemanden unterstütze, mache ich das nicht mehr in bar, sondern immer über das Konto“, sagt er.
13. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Diesen Bereich findet Paul besonders interessant, weil die Steuervergünstigung direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden kann. Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich anrechenbar.
Die Steuerermäßigung kann bis zu 4.000 Euro pro Jahr betragen. Dazu können beispielsweise Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder bestimmte Betreuungsleistungen gehören.
„Das ist für mich einer der Posten, bei denen man die Entlastung besonders deutlich merkt“, sagt Paul. Auch Mieter können entsprechende Kosten über ihre Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn die Beträge nachvollziehbar ausgewiesen sind.
Paul achtet außerdem darauf, solche Rechnungen niemals bar zu bezahlen. Für die Steuerermäßigung ist grundsätzlich eine unbare Zahlung erforderlich.
14. Haushaltshilfe im Minijob
Wer eine Haushaltshilfe ordnungsgemäß im Privathaushalt beschäftigt, kann ebenfalls eine Steuerermäßigung erhalten. Für einen angemeldeten Minijob können grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt werden.
Der Höchstbetrag liegt bei 510 Euro pro Jahr. Auch bestimmte Abgaben können in die Berechnung einfließen.
„Entscheidend ist, dass die Beschäftigung sauber angemeldet ist“, sagt Paul. Schwarzarbeit eröffnet keine Steuervergünstigung und kann zusätzlich erhebliche rechtliche Folgen haben.
15. Handwerkerleistungen
Handwerkerrechnungen gehören für Paul fast jedes Jahr zur Steuererklärung. Mal wird die Heizung gewartet, mal muss ein Wasserhahn repariert oder ein Zimmer renoviert werden.
20 Prozent der begünstigten Kosten können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die maximale Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr.
Begünstigt sind vor allem Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten können grundsätzlich nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden.
„Ich bitte Handwerker deshalb immer darum, Arbeits- und Materialkosten getrennt auszuweisen“, erklärt Paul. Bezahlt wird anschließend per Überweisung.
Paul hebt heute jeden Beleg auf
Früher war Paul bei seinen Unterlagen deutlich weniger konsequent. Rechnungen und kleinere Quittungen landeten häufig schon nach wenigen Monaten im Papierkorb.
„Heute habe ich einen eigenen Steuerordner“, sagt er. Darin sammelt er unter anderem Krankheitskosten, Handwerkerrechnungen, Spendenbelege und Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Finanzamt verlangt zwar nicht jede Rechnung sofort mit der Steuererklärung. Belege können aber später angefordert werden.
Gerade kleine Gesundheitsausgaben sollte man aus Pauls Sicht nicht unterschätzen. „Eine Rezeptgebühr sieht nach wenig aus, aber über zwölf Monate kommt da einiges zusammen.“
Absetzen bedeutet nicht automatisch volle Erstattung
Paul räumt ein, dass er diesen Punkt anfangs falsch verstanden hatte. „Ich dachte früher, wenn ich 1.000 Euro absetze, bekomme ich 1.000 Euro zurück.“
So funktioniert die Steuer allerdings nicht. Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen vermindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen.
Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt anschließend von der persönlichen steuerlichen Situation ab. Anders ist es bei bestimmten Steuerermäßigungen für Haushalt und Handwerker, die direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen werden können.
Pauls Rat an andere Rentner
Paul würde seine Steuererklärung heute nicht mehr allein anhand der automatisch übermittelten Rentendaten abgeben. Aus seiner Sicht liegt ein großer Teil des Sparpotenzials bei Ausgaben, die das Finanzamt nicht automatisch kennt.
„Ich schaue inzwischen lieber einmal zu viel nach als einmal zu wenig“, sagt er. Besonders bei Gesundheitskosten, Pflege, Haushalt und Handwerk könne sich das lohnen.
Wer unsicher ist, ob überhaupt eine Steuererklärung notwendig ist, kann sich bei Gegen-Hartz außerdem darüber informieren, welche Rentner 2026 keine Steuererklärung abgeben müssen.
Fazit: Paul verschenkt heute weniger Geld ans Finanzamt
Paul hat seine Steuererklärung im Ruhestand inzwischen zu einer festen jährlichen Routine gemacht. Die 15 Posten prüft er dabei jedes Mal neu.
„Ich will nichts tricksen und auch keine fragwürdigen Angaben machen“, sagt er. „Ich möchte einfach nur die Möglichkeiten nutzen, die das Steuerrecht mir tatsächlich gibt.“
Genau darin liegt für viele Rentner das größte Potenzial. Wer Belege sammelt, Ausgaben richtig zuordnet und die geltenden Regeln kennt, kann vermeiden, unnötig viel Einkommensteuer zu zahlen.




