Neue Grundsicherung: 337 Euro Mehrbedarf – Alleinerziehende lassen ab Juli 2026 Geld liegen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld, und das neue Gesetz stellt Alleinerziehende vor eine schärfere Pflicht: Wer ein Kind erzieht, soll künftig bereits ab dem 14. Lebensmonat für eine Beschäftigung erreichbar sein. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II läuft dabei unverändert weiter und kann je nach Familienkonstellation bis zu 337,80 Euro monatlich betragen.

Das Problem: Dieser Zuschlag fehlt in Tausenden Bescheiden, weil viele Alleinerziehende ihn schlicht nicht einfordern. Wer jetzt nicht prüft, verliert bis zu 4.053,60 Euro im Jahr.

Ab Juli 2026 gelten neue Pflichten für Alleinerziehende im Grundsicherungsgeld

Das 13. SGB II-Änderungsgesetz wurde am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Der Großteil der Änderungen betrifft Sanktionen, Vermögensfreibeträge und Unterkunftskosten. #

Für Alleinerziehende enthält das Gesetz jedoch eine Regelung, die ihren Alltag direkt verändert: Die Erziehungszeit, in der Alleinerziehende nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden konnten, endet nach dem neuen Recht mit dem 14. Lebensmonat des Kindes.

Bisher galt als Faustregel, dass Mütter und Väter von Kleinkindern bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nicht zum Arbeitsmarkt gedrängt werden konnten. Der neue § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II setzt diese Grenze auf 14 Monate herab.

Was das konkret bedeutet: Ein alleinerziehender Vater, dessen Kind im Dezember 2025 geboren wurde, kann ab Februar 2027 vom Jobcenter zur aktiven Jobsuche aufgefordert werden. Versäumt er Termine oder lehnt er zumutbare Stellen ohne Begründung ab, drohen Leistungsminderungen.

Was bei all dem unverändert bleibt, ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Er wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz nicht berührt. Alleinerziehende, die Grundsicherungsgeld beziehen, haben nach wie vor Anspruch auf diesen Zuschlag.

Er besteht unabhängig davon, ob das Kind 6 Monate oder 16 Jahre alt ist, und unabhängig davon, ob das Jobcenter inzwischen Druck in Richtung Arbeitsmarkt macht. Der Mehrbedarf und die neue Arbeitspflicht sind rechtlich völlig getrennte Tatbestände.

Die Kombination ist gefährlich: Alleinerziehende, die jetzt vom Jobcenter mit Eingliederungsmaßnahmen und neuen Fristen konfrontiert werden, verlieren im Trubel häufig den Überblick über das, was ihnen monatlich zusteht. Wer seinen Bescheid nicht aktiv prüft, kann Monat für Monat 202 bis 337 Euro liegen lassen.

Wie viel Mehrbedarf Alleinerziehende 2026 erhalten: die vollständige Berechnung

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird als Prozentsatz des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 berechnet. Dieser Regelbedarf beträgt 2026 unverändert 563 Euro monatlich. Das Gesetz sieht zwei Berechnungswege vor, von denen immer der höhere gilt.

Weg 1 ist die 36-Prozent-Pauschale: Sie gilt, wenn ein Kind unter sieben Jahren allein erzogen wird, oder wenn zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren im Haushalt leben. 36 Prozent von 563 Euro sind 202,68 Euro monatlich.

Weg 2 ist die 12-Prozent-je-Kind-Regel: Sie gilt, wenn sich durch diese Berechnung ein höherer Prozentsatz als über Weg 1 ergibt. Für vier Kinder wären das 48 Prozent, also 270,24 Euro. Für fünf und mehr Kinder greift die gesetzliche Obergrenze von 60 Prozent, das sind 337,80 Euro.

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Konstellationen:

  • 1 Kind unter 7 Jahren: 36%, 202,68 Euro
  • 1 Kind ab 7 bis 17 Jahren: 12%, 67,56 Euro
  • 2 Kinder, beide unter 16 Jahren: 36%, 202,68 Euro
  • 3 Kinder, alle unter 16 Jahren: 36%, 202,68 Euro
  • 4 Kinder (mindestens 4 × 12% ergibt höheren Wert): 48%, 270,24 Euro
  • 5 oder mehr Kinder: 60% (Obergrenze), 337,80 Euro

Ein häufig übersehener Einschnitt liegt beim siebten Geburtstag des Kindes: Lebt nur ein Kind im Haushalt und wird es sieben Jahre alt, fällt der Mehrbedarf von 202,68 Euro auf 67,56 Euro. Das ist ein Verlust von 135,12 Euro monatlich, der automatisch und ohne Vorwarnung durch das Jobcenter eintritt.

Viele Bescheide setzen diese Änderung nicht korrekt um. Wer in dieser Situation nicht prüft, bekommt entweder zu wenig oder, in seltenen Fällen, zu viel und muss es zurückzahlen.

Zur Veranschaulichung: Sandra K., 34, aus Rostock erzieht ihren Sohn allein. Das Kind ist fünf Jahre alt. Sandra bezieht Grundsicherungsgeld und hat neben dem eigenen Regelbedarf von 563 Euro Anspruch auf den Mehrbedarf von 202,68 Euro. Im September 2026 wird der Sohn sieben.

Ab Oktober 2026 müsste das Jobcenter den Mehrbedarf von sich aus auf 67,56 Euro anpassen. Passiert das nicht oder passiert es falsch, liegt es an Sandra, den Bescheid zu kontrollieren und notfalls Widerspruch einzulegen. Dieser Moment geht im Alltag mit Kita-Abholung und Terminen beim Jobcenter leicht unter.

Wer wirklich anspruchsberechtigt ist: drei Voraussetzungen, eine Hauptverantwortung

Das Gesetz spricht nicht von „alleinerziehend” als Familienstand. Es definiert die anspruchsberechtigte Person als jemanden, der mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Das hat praktische Konsequenzen, die viele Jobcenter falsch ziehen.

Erste Voraussetzung: Das Kind ist minderjährig und lebt im selben Haushalt. Endet die Minderjährigkeit, endet der Anspruch. Dabei gilt der genaue Zeitpunkt: Der Mehrbedarf läuft bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag des Kindes. Zweite Voraussetzung: Die antragstellende Person übernimmt die Versorgung.

Nicht relevant ist, ob sie verheiratet ist, ob der andere Elternteil lebt oder ob sie biologische Mutter oder Vater ist. Auch Pflegeeltern, die ein Kind allein versorgen, können Anspruch haben, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dritte Voraussetzung: Die alleinige Hauptverantwortung liegt bei einer Person.

Diese dritte Bedingung ist der häufigste Streitpunkt. Jobcenter lehnen den Mehrbedarf ab, wenn weitere Erwachsene im Haushalt leben. Sie argumentieren, die theoretische Möglichkeit einer Mitbetreuung schließe den Anspruch aus.

Das Bundessozialgericht hat dieser Logik widersprochen: Die bloße Anwesenheit von Großeltern, Geschwistern oder anderen Familienmitgliedern genügt nicht für eine Ablehnung (BSG, B 4 AS 167/11 R, 23.08.2012). Entscheidend ist, wer tatsächlich die Pflege und Erziehung trägt. Nur eine tatsächlich stattfindende, regelmäßige und verlässliche Mitbetreuung kann den Anspruch mindern oder ausschließen.

Wechselmodell, neuer Partner, Großeltern im Haushalt: Die Sonderfälle

Beim paritätischen Wechselmodell, also wenn Kind und Vater oder Kind und Mutter abwechselnd je eine Woche zusammenwohnen, haben beide Elternteile Anspruch auf den Mehrbedarf, jeweils zur Hälfte. Das Bundessozialgericht hat das 2019 klargestellt (BSG, B 14 AS 23/18 R, 11.07.2019): Der Mehrbedarf ist eine pauschale Ausgleichsleistung, kein Nachweis konkreter Mehrkosten.

Jobcenter, die beim Wechselmodell den Mehrbedarf komplett streichen, handeln rechtswidrig. Wer in dieser Situation keinen Zuschlag im Bescheid findet, sollte unverzüglich Widerspruch einlegen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Bei einem neuen Partner, der in die Wohnung einzieht, verliert die alleinerziehende Person den Mehrbedarf nicht automatisch. Solange der neue Partner keine tatsächliche Erziehungsverantwortung für das Kind übernimmt, bleibt der Anspruch bestehen.

Jobcenter streichen den Mehrbedarf häufig schon beim Einzug des Partners, ohne zu prüfen, ob dieser überhaupt in die Kinderbetreuung eingebunden ist. Eine solche Streichung ohne konkrete Prüfung ist rechtswidrig. Spätestens nach einem Jahr des Zusammenlebens kann das Jobcenter eine Neubewertung verlangen, aber selbst dann nur bei nachgewiesener tatsächlicher Mitbetreuung.

Wer bei den Großeltern oder in einer Wohngemeinschaft mit Geschwistern lebt, ist nicht automatisch vom Mehrbedarf ausgeschlossen. Nach der BSG-Rechtsprechung kommt es auf die konkrete Alltagsrealität an. Wer nachts allein aufsteht, morgens allein zur Kita fährt und abends allein betreut, sorgt allein für das Kind, unabhängig davon, wer noch im selben Haus wohnt.

Antragsguide: So sichern Sie Ihren Mehrbedarf im Grundsicherungsgeld Schritt für Schritt

Der Mehrbedarf muss formal nicht als eigener Antrag beim Jobcenter eingereicht werden. Wer das Grundsicherungsgeld beantragt oder einen Weiterbewilligungsantrag stellt, muss im Antragsformular angeben, dass er alleinerziehend ist, wie viele Kinder er hat und wie alt diese sind.

Daraus ergibt sich der Anspruch auf den Mehrbedarf von Rechts wegen. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich, dass dieser Zuschlag automatisch geprüft werden soll.

In der Praxis funktioniert das häufig nicht. Die folgende Checkliste zeigt, was Sie konkret tun müssen:

Beim Neuantrag: Tragen Sie im Antragsformular alle Kinder mit vollständigem Geburtsdatum ein und geben Sie ausdrücklich an, dass Sie die Kinder allein betreuen. Sorgerechtsunterlagen nur auf Anforderung vorlegen.

Beim Bewilligungsbescheid: Suchen Sie die Zeile „Mehrbedarf Alleinerziehende” im Berechnungsbogen. Dort muss ein konkreter Euro-Betrag stehen. Prüfen Sie den Prozentsatz gegen die Tabelle oben. Fehlt die Zeile oder stimmt der Betrag nicht, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.

Bei Änderungen im Familienstand: Melden Sie dem Jobcenter unverzüglich, wenn sich die Kinderzahl ändert, ein Kind den siebten Geburtstag feiert ohne ein weiteres Kind unter 16 im Haushalt, oder ein neuer Partner einzieht. Diese Meldung schützt Sie: Setzt das Jobcenter eine Änderung falsch um, haben Sie dokumentiert, Ihrer Pflicht nachgekommen zu sein.

Bei Wechselmodell und Sonderfällen: Stellen Sie beim Jobcenter schriftlich klar, an wie vielen Tagen das Kind bei Ihnen ist. Wenn andere Erwachsene im Haushalt wohnen, legen Sie dar, dass diese das Kind nicht regelmäßig betreuen.

Entscheidend ist, dass der Antrag auf Grundsicherungsgeld immer auf den ersten Tag des Antragsmonats zurückwirkt. Stellen Sie den Antrag am 28. eines Monats, beginnt der Anspruch rückwirkend zum 1. dieses Monats. Warten Sie bis zum Folgemonat, verlieren Sie einen Monat Mehrbedarf. Bei einem Zuschlag von 202,68 Euro ist das ein vermeidbarer Verlust.

Bescheid falsch: Widerspruch einlegen und Nachzahlungen sichern

Wer seinen Bescheid öffnet und den Mehrbedarf nicht darin findet, hat ab dem Zugang des Bescheids genau einen Monat Zeit für den Widerspruch. Dieser braucht kein bestimmtes Formular.

Ein formloses Schreiben an das Jobcenter reicht, solange es den Bescheid eindeutig bezeichnet und den Fehler benennt: „Ich widerspreche dem Bewilligungsbescheid vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], weil der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II nicht berücksichtigt wurde.

Ich habe [Anzahl] minderjährige Kinder im Haushalt, davon [Anzahl] unter 7 Jahren. Der Bescheid ist entsprechend zu korrigieren.”

Dieses Schreiben muss nachweisbar beim Jobcenter eingehen: per Einschreiben, per Fax mit Sendebericht oder persönlich mit Eingangsbestätigung. Eine formlose E-Mail ist riskant, weil der Zugangszeitpunkt kaum zu belegen ist.

Ist die Monatsfrist abgelaufen, ist nicht alles verloren. Über einen Überprüfungsantrag kann das Jobcenter aufgefordert werden, frühere Bescheide rückwirkend zu korrigieren.

Im SGB-II-Bereich sind Nachzahlungen auf das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr begrenzt. Wer den Antrag im Mai 2026 stellt, kann also eine Korrektur ab Januar 2025 verlangen. Das sind maximal 16 Monate Mehrbedarf, bei 202,68 Euro monatlich gut 3.200 Euro.

Wer den Überprüfungsantrag klar formuliert und die Familiensituation konkret darlegt, gibt dem Jobcenter eine Grundlage für die Korrektur. Verweigert es dennoch, legt man Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Sozialklagen sind für Leistungsbeziehende kostenfrei.

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist kein Ermessensspielraum. Er ist ein gesetzlicher Anspruch, der bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannt werden muss. In einem System, das ab Juli 2026 Alleinerziehende früher zur Arbeit drängt, ist dieser Anspruch keine Randposition im Leistungsrecht. Er ist das Mindeste, worauf Alleinerziehende bestehen können und müssen.

Häufige Fragen zum Mehrbedarf für Alleinerziehende im Grundsicherungsgeld

Gilt der Mehrbedarf auch im neuen Grundsicherungsgeld ab Juli 2026?

Ja. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz hat den Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht verändert. Er besteht nach dem 1. Juli 2026 unverändert weiter. Alle Prozentsätze und Anspruchsvoraussetzungen bleiben gleich.

Was passiert, wenn mein Kind im laufenden Bewilligungszeitraum sieben Jahre alt wird?

Das Jobcenter müsste den Mehrbedarf von sich aus neu berechnen und von 36 auf 12 Prozent anpassen. In der Praxis passiert das oft falsch oder gar nicht. Prüfen Sie den nächsten Bewilligungsbescheid nach dem Geburtstag aktiv. Stimmt der Prozentsatz nicht, legen Sie Widerspruch ein.

Ich betreue ein Pflegekind allein. Habe ich ebenfalls Anspruch auf den Mehrbedarf?

Ja, auch Pflegeeltern, die ein minderjähriges Kind allein betreuen, können den Zuschlag beanspruchen. Pflegekinder gehören zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, der Mehrbedarf knüpft aber an die tatsächliche Betreuungsverantwortung an, nicht an die rechtliche Stellung des Kindes.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 21 Abs. 3 SGB II, dejure.org
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2026
Bundesregierung: Nullrunde beim Bürgergeld 2026, Besitzschutzregelung nach § 28a Abs. 5 SGB XII
Bundessozialgericht: Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 167/11 R (Mehrbedarf bei Verwandten im Haushalt)