Grundsicherung: Für Besuchstage der Kinder kann Geld zustehen

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Wenn Ihre Kinder regelmäßig bei Ihnen übernachten, obwohl sie überwiegend beim anderen Elternteil leben, kann ihnen für diese Tage Grundsicherungsgeld in Ihrem Haushalt zustehen. Das Jobcenter darf Sie nicht mit dem Hinweis abwimmeln, die Kinder seien anderswo gemeldet.

Entscheidend sind die tatsächliche Betreuung, die Aufenthaltsdauer und die Hilfebedürftigkeit.  Dabei müssen Jobcenter Kinderbedarf, Einkommen und die zusätzlichen Ansprüche der Eltern auseinanderhalten.

Was bedeutet eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit?

Ein Kind kann seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und trotzdem während regelmäßiger Aufenthalte zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters gehören – ebenso funktioniert es umgekehrt. Voraussetzung ist eine tatsächliche Aufnahme in den Haushalt.

Ein gelegentlicher Nachmittagsbesuch genügt dafür nicht. Wie das Jobcenter die Haushaltszugehörigkeit prüft, erläutert der Beitrag zur Abgrenzung der Bedarfsgemeinschaft.

Den anteiligen Anspruch auf den Lebensunterhalt hat das Kind. Der umgangsberechtigte Elternteil darf diese Leistungen nach § 38 Absatz 2 SGB II für die Zeit der Haushaltszugehörigkeit beantragen und entgegennehmen. Sie müssen dafür nicht das alleinige Sorgerecht besitzen.

Die Uhrzeit entscheidet mit: Nicht jedes Wochenende zählt drei Tage

Bei einem Wechsel zwischen den Haushalten kommt es darauf an, welchem Haushalt das Kind am jeweiligen Kalendertag zeitlich überwiegend angehört. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist regelmäßig ausschlaggebend, wo es sich länger als zwölf Stunden aufhält.

Kurze Besuche unter zwölf Stunden begründen keinen entsprechenden Leistungstag beim umgangsberechtigten Elternteil.

Dokumentieren Sie deshalb nicht nur „Wochenende beim Vater“, sondern auch Abholung und Rückkehr. Eine Übernachtung allein macht aus einem Aufenthalt noch nicht zwei abrechenbare Tage.

Praktische Schwierigkeiten bei der Aufteilung behandelt auch unser Beitrag über Kosten für Umgangskinder und die temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Fiktives Beispiel: Malinda und Lorenz teilen die Betreuung

Malinda ist 32 Jahre alt, Lorenz 31 Jahre. Die beiden leben getrennt, Malinda in Hamburg-Altona und Lorenz in Hamburg-Eimsbüttel. Ihre Kinder Malte, sechs Jahre, und Maja, sieben Jahre, wohnen überwiegend bei Malinda. Beide Eltern beziehen Leistungen nach dem SGB II.

Die Kinder verbringen in dem betrachteten Monat zwei Wochenenden bei Lorenz, jeweils von Freitag um 16 Uhr bis Sonntag um 18 Uhr. Die Aufteilung ist bereits beantragt und für diesen Monat berücksichtigt.

Der Freitag zählt in diesem Beispiel nicht für Lorenz, weil die Kinder an diesem Kalendertag nur acht Stunden bei ihm verbringen. Samstag und Sonntag zählen dagegen jeweils als Aufenthaltstag.

Bei zwei solchen Wochenenden ergeben sich für jedes Kind vier Tage in Lorenz’ Bedarfsgemeinschaft.

Malte und Maja gehören beide zur Altersgruppe von sechs bis 13 Jahren. Ihr monatlicher Regelbedarf beträgt 2026 jeweils 390 Euro. Für die anteilige Berechnung teilt das Jobcenter diesen Betrag durch 30: Das ergibt 13 Euro pro Tag. Vier Aufenthaltstage ergeben damit 52 Euro je Kind und zusammen 104 Euro Regelbedarf in Lorenz’ Haushalt.

Berechnung im Beispiel Regelbedarf vor Einkommensanrechnung
Malte bei Lorenz: 390 Euro ÷ 30 × 4 Tage 52 Euro
Maja bei Lorenz: 390 Euro ÷ 30 × 4 Tage 52 Euro
Beide Kinder zusammen bei Lorenz 104 Euro
Je Kind bei Malinda: 390 Euro ÷ 30 × 26 Tage 338 Euro

Diese Beträge zeigen den aufgeteilten Regelbedarf, nicht automatisch die endgültige Überweisung. Unterkunftskosten, mögliche Mehrbedarfe, der Sofortzuschlag und anzurechnendes Einkommen sind gesondert zu prüfen.

Bei einer Aufteilung zwischen zwei leistungsberechtigten Haushalten bleibt es bei 30 Anspruchstagen pro Monat.

Kindergeld darf nicht einfach in beiden Haushalten angerechnet werden

Erhält Malinda das Kindergeld und leitet davon nichts an Lorenz weiter, darf das Jobcenter in seinem Haushalt nicht so rechnen, als stünde ihm trotzdem anteilig Kindergeld für die Kinder zur Verfügung.

Nach den BA-Weisungen erfolgt die Zuordnung grundsätzlich in der Bedarfsgemeinschaft des kindergeldberechtigten Elternteils. Dort wird es dem Kind zugerechnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird.

Leitet Malinda tatsächlich einen Teil weiter, muss das Jobcenter diese Zahlung berücksichtigen und die Zuordnung entsprechend prüfen. Auch Unterhalt und Unterhaltsvorschuss dürfen nicht ohne Prüfung des Zuflusses in beiden Haushalten als Einkommen auftauchen.

Legen Sie deshalb offen, wer welche Zahlungen erhält und welche Beträge tatsächlich weitergegeben werden.

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Malindas Mehrbedarf für Alleinerziehende bleibt grundsätzlich bestehen

Der anteilige Regelbedarf der Kinder ist etwas anderes als der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Malinda trägt im Beispiel weiterhin die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung. Die üblichen Umgangswochenenden bei Lorenz führen deshalb nicht dazu, dass das Jobcenter ihren Mehrbedarf kürzt.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn das Jobcenter den Mehrbedarf wegen Umgangskontakten kürzen will.

Malindas Mehrbedarf beträgt bei zwei Kindern unter 16 Jahren 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro sind das 202,68 Euro monatlich.

Weitere Voraussetzungen erklärt der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in der neuen Grundsicherung. Lorenz erhält diesen Mehrbedarf nicht, nur weil die Kinder an Wochenenden bei ihm sind.

Beim echten Wechselmodell gelten andere Regeln

Betreuen beide Eltern ihre Kinder tatsächlich in etwa hälftig und teilen sie sich die Erziehungsverantwortung, liegt ein echtes Wechselmodell vor. Dann berücksichtigt das Jobcenter den Regelbedarf grundsätzlich zur Hälfte in jedem Haushalt.

Auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende kommt bei erfüllten Voraussetzungen für beide Eltern jeweils zur Hälfte in Betracht.

Zu den Besonderheiten lesen Sie auch den Beitrag über Leistungsansprüche bei gleich aufgeteilter Kinderbetreuung. Bei weiteren Kinderleistungen darf die Aufteilung nicht ungeprüft übertragen werden, wie der Streit um den Schulbedarf im Wechselmodell zeigt.

Nicht jeder Besuch erlaubt eine Kürzung beim anderen Elternteil

Wäre Lorenz finanziell unabhängig und würde er keine Leistungen für die Kinder in seinem Haushalt beanspruchen, dürfte das Jobcenter bei Malinda nicht wegen der üblichen Umgangsbesuche anteilige Kindertage streichen.  Der Leistungsanspruch eines überwiegend betreuten Kindes entfällt nicht für Besuchstage beim nicht hilfebedürftigen Elternteil.

Davon zu unterscheiden ist das echte Wechselmodell. Ebenso kann umgekehrt ein anteiliger Anspruch beim bedürftigen Umgangselternteil bestehen, obwohl der andere Elternteil ohne Jobcenterleistungen bleibt.

Fahrtkosten und zusätzlicher Wohnbedarf

Der anteilige Kinderregelsatz deckt nicht alle Kosten des Umgangs. Fahrtkosten können einen besonderen Mehrbedarf begründen. Geben Sie Strecke, Häufigkeit, Verkehrsmittel und konkrete Kosten an. Warum dabei die Umstände des Kindes zählen, zeigt eine Entscheidung zu Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts.

Regelmäßige Übernachtungen können außerdem einen erhöhten Wohnbedarf begründen. Das Jobcenter muss unter anderem Zahl und Alter der Kinder, Häufigkeit der Aufenthalte und die konkrete Wohnsituation bewerten. Ein entsprechender Fall betrifft zusätzlichen Wohnbedarf wegen des Kindesumgangs.

So beantragen Sie die Leistungen für die Aufenthaltstage

Beantragen Sie die anteiligen Leistungen für jedes Kind bei Ihrem Jobcenter. Nennen Sie Beginn und Rhythmus der Aufenthalte und reichen Sie eine Umgangsvereinbarung oder einen Betreuungskalender ein. Ergänzen Sie Angaben zu Kindergeld, Unterhalt und tatsächlichen Weiterleitungen.

Sind zwei Jobcenter zuständig, müssen diese die Leistungsgewährung aufeinander abstimmen.

Wurden die Kinderleistungen bereits vollständig im anderen Haushalt ausgezahlt und wird die Aufteilung erst nachträglich im laufenden Bezug verlangt, sehen die BA-Weisungen die anteilige Zahlung erst ab dem Folgemonat vor.

Eine zusätzliche rückwirkende Auszahlung derselben Kinderleistungen können Sie daher nicht voraussetzen.

Prüfen Sie im Bescheid die angesetzten Tage, die Altersstufe und die Einkommensanrechnung. Gegen eine fehlerhafte Entscheidung können Sie  innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenterbescheid einlegen. Ist diese Frist abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht.

FAQ: Bedarfsgemeinschaft auf Zeit

Müssen die Kinder bei mir gemeldet sein?

Nein. Eine andere Meldeadresse schließt den Anspruch nicht aus. Entscheidend sind die tatsächliche zeitweise Haushaltszugehörigkeit und die weiteren Leistungsvoraussetzungen.

Bekomme ich automatisch die Hälfte des Kinderregelsatzes?

Nein. Bei üblichen Umgangsaufenthalten zählt grundsätzlich die Zahl der zu berücksichtigenden Tage. Die hälftige Aufteilung gilt beim echten Wechselmodell.

Gibt es den Sofortzuschlag zweimal?

Nein. Bei bestehendem Anspruch erhält das Kind den Sofortzuschlag nur einmal monatlich. Nach den BA-Weisungen wird er vollständig in der zuständigen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und nicht nach Besuchstagen aufgeteilt.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der Temporären Bedarfsgemeinschaft, Stand 12. Januar 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende, neue Grundsicherung seit 1. Juli 2026.
Bundessozialgericht: Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 13/22 R.
Gesetze im Internet: SGB II, insbesondere §§ 7, 21, 23, 37, 38, 41 und 72.
Gesetze im Internet: § 84 SGG, Widerspruchsfrist.