Grundsicherung: Ab jetzt “Dreimal plus eins” Sanktionen der Jobcenter

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Wer Termine beim Jobcenter wiederholt versäumt, muss seit dem 1. Juli 2026 mit deutlich strengeren Folgen rechnen. Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann zunächst der gesamte Regelbedarf und später sogar der vollständige Leistungsanspruch einschließlich der Unterkunftskosten entfallen.

Die häufig verwendete Bezeichnung „dreimal plus eins“ ist allerdings missverständlich. Das „Plus eins“ steht nicht für einen vierten versäumten Termin, sondern für einen zusätzlichen Kalendermonat, in dem Betroffene durch eine persönliche Vorsprache die vollständige Einstellung noch verhindern können.

Neue Sanktionsregeln gelten seit Juli 2026

Das bisherige Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt. Gleichzeitig traten neue Regeln für Pflichtverletzungen, Meldeversäumnisse und die Erreichbarkeit in Kraft, wie das Bundesarbeitsministerium bestätigt.

Bei gewöhnlichen Pflichtverletzungen wird der Regelbedarf grundsätzlich um 30 Prozent gemindert. Dazu gehören etwa die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, fehlende Eigenbemühungen oder der Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund.

Eine solche Minderung ist zunächst für drei Monate vorgesehen. Erfüllt die betroffene Person ihre Pflicht nachträglich oder erklärt sie ernsthaft ihre künftige Bereitschaft, kann die Kürzung nach mindestens einem Monat vorzeitig aufgehoben werden.

Was „dreimal plus eins“ tatsächlich bedeutet

Die neue Regelung für versäumte Termine findet sich in § 7b Absatz 4 und § 32 SGB II. Sie betrifft erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die drei direkt aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund nicht nachkommen.

Nach dem dritten Versäumnis wird die betroffene Person rechtlich als nicht erreichbar behandelt. Der Verlust der Leistungen beginnt jedoch nicht bereits am Tag des versäumten Termins, sondern grundsätzlich mit dem Kalendermonat, der auf die Feststellung des dritten Meldeversäumnisses folgt.

In diesem ersten Monat entfällt zunächst der Regelbedarf. Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe werden vorläufig weitergezahlt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Verfahrensstufe Folge für das Grundsicherungsgeld Unterkunft und Heizung
Erstes Meldeversäumnis Noch keine Kürzung, das Versäumnis wird jedoch gezählt Werden weitergezahlt
Zweites Meldeversäumnis 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat Dürfen durch diese Minderung nicht gekürzt werden
Drittes Versäumnis in direkter Folge Nach Anhörung und Feststellung entfällt im folgenden Kalendermonat zunächst der Regelbedarf Werden in diesem Monat grundsätzlich noch berücksichtigt
Zusätzlicher Monat mit persönlicher Vorsprache Regelbedarf wird rückwirkend gezahlt, aber um 30 Prozent gemindert Bleiben erhalten
Keine persönliche Vorsprache in diesem Monat Ab dem nächsten Monat vollständiger Anspruchsverlust Auch der eigene Unterkunftsanteil kann entfallen

Das erste Versäumnis bleibt ohne Kürzung

Beim ersten nicht entschuldigten Meldeversäumnis darf der Regelbedarf noch nicht gemindert werden. Das Jobcenter muss das Versäumnis jedoch dokumentieren und die betroffene Person anhören.

Die Einladung muss bereits eine schriftliche und verständliche Belehrung über die möglichen Folgen enthalten. Nach den Fachlichen Weisungen zu § 32 SGB II muss dabei auch darauf hingewiesen werden, dass das erste Versäumnis für spätere Entscheidungen mitgezählt wird.

Das bedeutet: Eine finanziell folgenlose erste Terminversäumnis darf nicht mit einem bedeutungslosen Vorgang verwechselt werden. Bereits der nächste unentschuldigt versäumte Termin kann eine Kürzung um 30 Prozent auslösen.

Beim zweiten versäumten Termin fehlen 30 Prozent

Ab dem zweiten Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs gilt das Fernbleiben als wiederholt. Der Regelbedarf wird dann für einen Monat um 30 Prozent gemindert.

Alleinstehende erhalten 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro, wie die Bundesregierung ausweist. Eine Kürzung um 30 Prozent entspricht deshalb 168,90 Euro, sodass in dem betroffenen Monat noch 394,10 Euro aus dem Regelbedarf verbleiben.

Unterkunft und Heizung dürfen durch diese normale Leistungsminderung nicht gekürzt werden. Treffen mehrere Minderungen zusammen, bleiben sie insgesamt auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.

Zwei unterschiedliche Zählweisen können verwirren

Für die 30-Prozent-Minderung nach § 32 SGB II und den vollständigen Anspruchsverlust nach § 7b Absatz 4 SGB II gelten unterschiedliche Zählweisen. Diese Unterscheidung kann in der Praxis erhebliche Folgen haben.

Für die 30-Prozent-Minderung gilt grundsätzlich jedes weitere Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs als wiederholt. Ein zwischenzeitlich wahrgenommener Termin setzt diese allgemeine Zählung nicht zurück.

Für den drohenden vollständigen Anspruchsverlust müssen dagegen drei versäumte Termine unmittelbar aufeinanderfolgen. Wird zwischen zwei Versäumnissen ein Meldetermin wahrgenommen, beginnt diese besondere Dreierfolge wieder von vorn.

Auch ein anerkannter wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte unterbricht die Dreierfolge. Ein späteres Versäumnis kann dennoch als wiederholtes Meldeversäumnis eine Kürzung um 30 Prozent auslösen.

Nach dem dritten Termin beginnt ein zweistufiges Verfahren

Sind drei Termine in direkter Folge ohne wichtigen Grund versäumt worden, greift nicht einfach eine weitere 30-Prozent-Kürzung. Stattdessen kann das Jobcenter die betroffene Person nach § 7b Absatz 4 SGB II als nicht erreichbar behandeln.

Vor dieser Entscheidung muss eine Anhörung stattfinden. Bei der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll das Jobcenter eine persönliche Anhörung ermöglichen.

Erscheint die betroffene Person zu dieser Anhörung persönlich, spricht dies bereits gegen eine fortbestehende Nichterreichbarkeit. Der vollständige Anspruchsverlust tritt dann nicht ein, das dritte Versäumnis kann aber weiterhin eine 30-Prozent-Minderung für einen Monat auslösen.

Im zusätzlichen Monat bleibt die Wohnung zunächst geschützt

Stellt das Jobcenter das dritte aufeinanderfolgende Versäumnis fest, entfällt ab dem folgenden Kalendermonat zunächst der Regelbedarf. Anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe werden in diesem Übergangsmonat grundsätzlich weiter erbracht.

Die Unterkunftskosten sollen nach den Fachlichen Weisungen zu § 7b SGB II unmittelbar an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten überwiesen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Miete während dieses Monats ausbleibt.

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Besteht ohne den Regelbedarf rechnerisch kein weiterer Zahlungsanspruch, kann eine Bewilligung von einem Euro erfolgen. Dadurch bleibt in diesem Übergangsmonat die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.

Eine persönliche Vorsprache stellt die Erreichbarkeit wieder her

Betroffene können den vollständigen Anspruchsverlust verhindern, indem sie während des zusätzlichen Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter erscheinen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nach den Hinweisen der Bundesagentur nicht zwingend erforderlich.

Die Vorsprache kann während der regulären Öffnungszeiten in der Eingangszone oder in der Leistungsabteilung erfolgen. Eine Meldung ausschließlich beim Sicherheitsdienst genügt dagegen nicht.

Telefonanrufe, E-Mails, Nachrichten über das Online-Postfach oder die bloße Übersendung von Unterlagen ersetzen die persönliche Vorsprache ebenfalls nicht. Auch ein neuer Online-Antrag allein beseitigt die festgestellte Nichterreichbarkeit nicht.

Erscheint die Person rechtzeitig, gilt sie für den gesamten Übergangsmonat wieder als erreichbar. Der Regelbedarf wird rückwirkend ausgezahlt, allerdings für diesen Monat um 30 Prozent gemindert.

Ohne Vorsprache können auch Miete und Krankenversicherung entfallen

Erfolgt während des zusätzlichen Monats keine persönliche Vorsprache, entfällt ab dem darauffolgenden Monat der vollständige Leistungsanspruch. Dann werden für die betroffene Person weder Regelbedarf noch Mehrbedarfe oder Unterkunfts- und Heizkosten erbracht.

Auch die Beitragszahlung des Jobcenters zur Kranken- und Pflegeversicherung endet. Betroffene müssen deshalb unverzüglich mit ihrer Krankenkasse klären, ob eine Familienversicherung, eine andere Pflichtversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht.

Der vollständige Ausschluss gilt grundsätzlich bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums. Eine spätere persönliche Vorsprache beendet die angenommene Nichterreichbarkeit, wobei bei einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft zusätzlich ein neuer Leistungsantrag erforderlich sein kann.

Andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sollen geschützt werden

Der Anspruchsverlust trifft zunächst die Person, die dreimal in direkter Folge nicht erschienen ist. Leben weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft, sollen deren Ansprüche nicht automatisch entfallen.

Der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person kann auf die übrigen anspruchsberechtigten Mitglieder verteilt werden. Die Miete soll in solchen Fällen unmittelbar an den Vermieter gezahlt werden.

Dennoch kann sich durch Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine neue Berechnung ergeben. Besonders bei Haushalten mit minderjährigen Kindern muss das Jobcenter prüfen, ob der Anspruchsverlust eine außergewöhnliche Härte verursachen würde.

Krankheit und andere wichtige Gründe müssen geprüft werden

Eine Kürzung oder Leistungseinstellung ist nicht zulässig, wenn für das Fernbleiben ein wichtiger Grund vorlag. Als mögliche Gründe nennt die Bundesagentur unter anderem ein Vorstellungsgespräch, einen unvorhergesehenen Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Termin während der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber keine Freistellung gewährt.

Auch eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich anerkannt. Hat das Jobcenter zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, kann es zusätzlich ein ärztliches Attest verlangen, das bestätigt, dass gerade die Teilnahme am Meldetermin krankheitsbedingt nicht möglich war.

Die Kosten eines ausdrücklich angeforderten Attests sollen in angemessenem Umfang übernommen werden. Betroffene sollten das Jobcenter möglichst sofort über die Verhinderung informieren und Bescheinigungen, Fahrtausfälle oder andere Nachweise aufbewahren.

Psychische Erkrankungen und außergewöhnliche Härten

Neben einem wichtigen Grund muss das Jobcenter prüfen, ob eine Leistungsminderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte auslösen würde. Das kann etwa bei einer drohenden gesundheitlichen Verschlechterung, bei fehlender Einsichtsfähigkeit oder bei schweren Auswirkungen auf Kinder relevant werden.

Sind psychische Erkrankungen bekannt oder bestehen deutliche Hinweise darauf, soll die Anhörung persönlich angeboten werden. Das Jobcenter kann zudem bereits nach dem ersten Versäumnis eine ärztliche oder psychologische Untersuchung veranlassen.

Eine außergewöhnliche Härte muss anhand der persönlichen Umstände beurteilt werden. Eine schematische Leistungseinstellung allein wegen der Zahl der versäumten Termine reicht nicht aus.

Der vollständige Entfall ist rechtlich keine gewöhnliche Sanktion

Die Bundesagentur behandelt den Anspruchsverlust nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen nicht als gewöhnliche Leistungsminderung nach den §§ 31 bis 32 SGB II. Er wird mit einer gesetzlich angenommenen Nichterreichbarkeit und damit mit dem Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung begründet.

Deshalb greift die sonst geltende Begrenzung auf 30 Prozent des Regelbedarfs in der zweiten Stufe nicht. Der aktuelle Gesetzestext des SGB II erlaubt dann den Verlust sämtlicher persönlicher Leistungen.

Für Betroffene macht diese rechtliche Einordnung einen erheblichen Unterschied. Sie erklärt, weshalb nach Ablauf des zusätzlichen Monats auch Unterkunft, Heizung und Versicherungsbeiträge betroffen sein können.

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden

Das Jobcenter muss die Feststellung der drei Meldeversäumnisse und den Anspruchsverlust durch einen schriftlichen Bescheid bekannt geben. Gegen diesen Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Geprüft werden sollte, ob alle Einladungen tatsächlich zugegangen sind, einen zulässigen Meldezweck enthielten und mit einer verständlichen Rechtsfolgenbelehrung versehen waren. Ebenso wichtig sind die Anhörung, mögliche Härtegründe und die Frage, ob wirklich drei Termine unmittelbar hintereinander versäumt wurden.

Ein Widerspruch stoppt die Leistungseinstellung nicht automatisch, weil entsprechende Jobcenterentscheidungen sofort vollziehbar sind. Bei einer existenziellen Notlage kann deshalb zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.