Millionen Menschen verdienen mit einem Minijob zusätzliches Geld, darunter zahlreiche Rentnerinnen und Rentner. Die Alterssicherungskommission empfiehlt nun, geringfügige Beschäftigungen vollständig in die Sozialversicherung einzubeziehen und ihren steuerlichen Sonderstatus abzuschaffen.
Kommission will Minijobs in die Sozialversicherung überführen
Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform vorgelegt. Eine davon betrifft geringfügige Beschäftigungen mit einer monatlichen Verdienstgrenze von derzeit 603 Euro.
Nach der Empfehlung der Alterssicherungskommission sollen Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Zusätzlich soll ihr bisheriger steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus entfallen.
Ausnahmen sieht die Kommission lediglich für Schülerinnen und Schüler vor. Rentenbeziehende werden im Abschlussbericht ausdrücklich als eine der betroffenen Gruppen genannt.
Die Empfehlung geht damit weiter als eine bloße Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Auch die Befreiung von eigenen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die besondere steuerliche Behandlung stehen zur Diskussion.
Der Minijob selbst würde nicht verboten
Die Formulierung „Abschaffung der Minijobs“ kann leicht missverstanden werden. Rentner dürften auch nach einer Reform weiterhin wenige Stunden pro Woche arbeiten und einen geringen Verdienst erzielen.
Entfallen soll nach dem Vorschlag vor allem die bisherige Behandlung als besondere Beschäftigungsform. Aus einem bislang weitgehend abgabenfreien Minijob würde für viele Beschäftigte ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit entsprechendem Nettoabzug.
Deshalb können politische Aussagen, wonach der Minijob „bleibt“, gleichzeitig zutreffen. Die Beschäftigungsmöglichkeit könnte erhalten bleiben, während ihre finanziellen Vorteile eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Auch der Beitrag „Rente: Nebenjob für Rentner bleibt – mit einer Änderung“ beschreibt, dass Rentner weiterhin neben der Altersrente arbeiten dürfen. Offen ist jedoch, unter welchen Beitrags- und Steuerregeln dies künftig geschehen soll.
So funktioniert der Minijob für Rentner bisher
Im Jahr 2026 liegt die Minijobgrenze bei durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Für Rentner gelten grundsätzlich dieselben Verdienstgrenzen wie für andere geringfügig Beschäftigte.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber regelmäßig 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hinzu kommen bei gesetzlich Krankenversicherten unter anderem 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und häufig zwei Prozent pauschale Lohnsteuer.
Für Beschäftigte besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent. Sie können sich bislang auf Antrag davon befreien lassen.
Wer eine volle Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss nach dem geltenden Recht keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag entrichten. Eine freiwillige Beitragszahlung ist dennoch möglich und kann die laufende Rente erhöhen.
Seit Juli 2026 können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine früher erklärte Befreiung einmalig rückgängig machen. Wie das funktioniert, erläutert der Beitrag „Rentner können ihre Minijob-Befreiung rückgängig machen“.
Was sich nach dem Vorschlag verändern würde
Die Einzelheiten müssen erst in einem Gesetzentwurf geregelt werden. Der Bericht nennt bislang weder konkrete Arbeitnehmerbeiträge noch besondere Abzüge für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
| Bereich | Geltendes Recht 2026 | Vorschlag der Kommission |
|---|---|---|
| Minijobgrenze | 603 Euro monatlich | Ob eine besondere Grenze bestehen bleibt, ist offen |
| Rentenversicherung | Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit; für viele Altersvollrentner im Regelalter beitragsfrei | Einbeziehung ohne Befreiungsmöglichkeit |
| Kranken- und Pflegeversicherung | Keine regulären Arbeitnehmerbeiträge aus dem Minijob | Bisheriger Sonderstatus soll entfallen |
| Arbeitslosenversicherung | Keine Arbeitnehmerbeiträge | Ausgestaltung noch nicht festgelegt |
| Besteuerung | Häufig zwei Prozent Pauschalsteuer | Steuerlicher Sonderstatus soll entfallen |
| Ausnahme | Zahlreiche Beschäftigtengruppen können Minijobs nutzen | Ausnahme soll nur für Schüler vorgesehen werden |
| Bestehende Verträge | Weiterhin Minijobs nach geltendem Recht | Bestandsschutz bislang nicht vorgesehen |
Die Kommission hält die Änderung nach ihrem Bericht für sofort und ohne Übergangsfrist umsetzbar. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber dieser Empfehlung unverändert folgen muss.
Der Bundestag kann Übergangsregeln, einen Bestandsschutz oder besondere Vorschriften für Rentner beschließen. Solange kein Gesetzestext vorliegt, lässt sich daher nicht verlässlich berechnen, wie hoch die späteren Abzüge ausfallen würden.
Rentner könnten weniger Netto erhalten
Für viele Altersrentner ist der Minijob derzeit attraktiv, weil der Verdienst häufig nahezu vollständig ausgezahlt wird. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt und der Rentner keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlt.
Sollten künftig reguläre Arbeitnehmerbeiträge fällig werden, würde sich der Auszahlungsbetrag verringern. Welche Beiträge Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich zahlen müssten, hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Eine Beispielrechnung mit den heutigen Beitragssätzen wäre deshalb irreführend. Noch steht nicht fest, ob sämtliche regulären Beiträge erhoben werden oder ob für Altersrentner einzelne Versicherungszweige ausgenommen bleiben.
Die finanziellen Vorteile des geltenden Modells werden im Beitrag „Neuer Vorteil für Rentner im Minijob“ ausführlich erläutert. Genau diese günstige Abgabenbehandlung wird durch den Vorschlag infrage gestellt.
Die Altersrente würde durch den Verdienst nicht gekürzt
Die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus wäre von der Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten zu unterscheiden. Seit 2023 dürfen Beziehende einer Altersrente unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen.
Auch ein künftig sozialversicherungspflichtiger Nebenjob würde die gesetzliche Altersrente deshalb nicht allein wegen der Verdiensthöhe mindern. Weniger Geld könnte dennoch beim Beschäftigten ankommen, weil Beiträge und möglicherweise individuelle Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt abgezogen würden.
Der Verlust entstünde damit nicht durch eine Rentenkürzung, sondern durch eine andere Abrechnung des Arbeitslohns. Diese Unterscheidung ist für die spätere Prüfung von Lohnabrechnungen wichtig.
Vorgezogene Altersrentner wären ebenfalls betroffen
Rentner vor der Regelaltersgrenze sind im Minijob bereits heute grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen und dadurch ihren monatlichen Eigenanteil sparen.
Genau diese Befreiungsmöglichkeit möchte die Kommission beenden. Vorgezogene Altersrentner müssten bei einer unveränderten Umsetzung somit voraussichtlich verpflichtend Rentenbeiträge aus dem Nebenverdienst zahlen.
Dafür könnten zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob diese spätere Rentenerhöhung den laufenden Abzug ausgleicht, hängt von der Beschäftigungsdauer, dem Verdienst und dem individuellen Versicherungsverlauf ab.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten zusätzliche Regeln
Für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente mindestens 41.527,50 Euro.
Ein Minijob innerhalb der 603-Euro-Grenze ist nach den aktuellen Angaben der Minijob-Zentrale grundsätzlich unschädlich. Trotzdem muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.
Auch wenn der Verdienst unterhalb der Grenze bleibt, können Arbeitszeit und Art der Beschäftigung eine Überprüfung durch die Rentenversicherung auslösen. Weitere Informationen enthält der Beitrag zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente.
Auch Witwenrentner und Grundsicherungsbeziehende müssen aufpassen
Bei einer Hinterbliebenenrente kann eigenes Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags teilweise angerechnet werden. Ein einzelner Minijob mit 603 Euro bleibt derzeit regelmäßig unter diesem Freibetrag, sofern kein weiteres anrechenbares Einkommen hinzukommt.
Sollte der Minijob künftig wie eine gewöhnliche Beschäftigung behandelt werden, können sich Berechnung und Nachweise verändern. Ob sich daraus eine höhere oder niedrigere Einkommensanrechnung ergibt, lässt sich erst anhand des späteren Gesetzes beurteilen.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, muss seinen Arbeitsverdienst bereits heute dem Sozialamt melden. Ein Teil des bereinigten Erwerbseinkommens bleibt frei, der übrige Betrag wird auf die Leistung angerechnet.
Sinkt das Nettoentgelt durch zusätzliche Sozialbeiträge, kann sich auch der anrechenbare Betrag verändern. Betroffene sollten nach einer Reform deshalb sowohl die Lohnabrechnung als auch einen neuen Leistungsbescheid genau prüfen.
Pauschale Lohnsteuer soll auf fünf Prozent steigen
Unabhängig von der Diskussion über die Sozialversicherung hat sich die Koalition auf eine Erhöhung der pauschalen Lohnsteuer verständigt. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 soll der Satz von zwei auf fünf Prozent steigen.
Diese Erhöhung ist noch nicht geltendes Recht. Sie muss zunächst in ein Gesetz aufgenommen und vom Bundestag beschlossen werden.
Üblicherweise führt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer ab. Arbeitsvertraglich kann jedoch vereinbart sein, dass sie wirtschaftlich vom Beschäftigten getragen und vom Entgelt abgezogen wird.
Bei einem Verdienst von 603 Euro entsprechen zwei Prozent 12,06 Euro und fünf Prozent 30,15 Euro. Muss der Rentner die Steuer selbst tragen, würde die geplante Änderung seine Auszahlung um weitere 18,09 Euro monatlich verringern.
Aktivrente könnte eine Alternative werden
Für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bereits heute interessanter als ein Minijob sein. Über die Aktivrente können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleiben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der klassische Minijob ist von diesem Freibetrag derzeit ausgeschlossen. Er gehört nicht zu den begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
Wird eine geringfügige Beschäftigung künftig vollständig in die Sozialversicherung einbezogen, müsste der Gesetzgeber auch das Verhältnis zur Aktivrente klären. Ob ein umgewandelter Minijob dann den Aktivrenten-Freibetrag nutzen könnte, geht aus dem Kommissionsbericht nicht hervor.
Mehr zu den bestehenden Abgrenzungen steht im Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.
Innerhalb der Koalition gibt es Widerstand
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Verfahren soll nach der bisherigen Planung bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Aus der Union gibt es jedoch deutlichen Widerstand gegen eine weitgehende Abschaffung der Minijob-Vorteile. CSU-Chef Markus Söder erklärte im Juli, dass Minijobs erhalten bleiben müssten, weil Gastronomie, Handel und Landwirtschaft auf diese Beschäftigungsform angewiesen seien.
Auch Wirtschaftsverbände warnen vor höheren Kosten und dem Verlust flexibler Arbeitskräfte. Befürworter der Reform verweisen dagegen auf eine bessere soziale Absicherung und zusätzliche Rentenansprüche.
Damit ist weiterhin offen, ob die Kommissionsempfehlung vollständig umgesetzt, abgeschwächt oder durch besondere Ausnahmen für Rentner ergänzt wird. Verbindlich wird eine Änderung erst, wenn ein Gesetz verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.
Rentner müssen derzeit nichts veranlassen
Bestehende Minijobs können vorerst unverändert fortgeführt werden. Arbeitgeber dürfen keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, die nach dem geltenden Recht nicht geschuldet werden.
Rentner sollten ihren Arbeitsvertrag dennoch daraufhin prüfen, wer die pauschale Lohnsteuer trägt und wie die Vergütung vereinbart wurde. Zudem empfiehlt es sich, künftige Lohnabrechnungen und Mitteilungen des Arbeitgebers sorgfältig aufzubewahren.
Eine vorschnelle Kündigung des Minijobs ist nicht erforderlich. Erst ein verabschiedetes Gesetz zeigt, welche Beschäftigten betroffen sind und ab wann neue Abzüge gelten.
Beispiel aus der Praxis
Der 69-jährige Heinz bezieht eine volle Regelaltersrente und verdient in einem Supermarkt monatlich 603 Euro. Sein Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer, während Heinz keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge zahlt, sodass ihm derzeit 603 Euro ausgezahlt werden.
Würde der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus ohne Ausnahme für Rentner entfallen, könnte der Arbeitgeber künftig Arbeitnehmerbeiträge und gegebenenfalls Steuern vom Lohn abziehen. Die Altersrente von Heinz würde wegen des Nebenverdienstes zwar nicht gekürzt, sein verfügbares Monatseinkommen könnte dennoch sinken.
Wie groß die Differenz ausfällt, kann erst nach Vorlage der gesetzlichen Beitragssätze und Ausnahmen berechnet werden. Bis dahin läuft der Minijob von Heinz nach den bisherigen Vorschriften weiter.
Häufige Fragen zum geplanten Ende des Minijob-Sonderstatus
Ist die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus bereits beschlossen?
Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und eine politische Umsetzungsabsicht der Koalition.
Dürften Rentner nach der Reform nicht mehr arbeiten?
Doch. Auch nach einer Reform könnten Rentner weiterhin einer Beschäftigung mit wenigen Wochenstunden nachgehen, allerdings möglicherweise ohne die bisherigen Steuer- und Beitragsvorteile.
Würden Rentner automatisch weniger Altersrente bekommen?
Nein. Für Altersrenten gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, sodass der Arbeitsverdienst die Altersrente nicht kürzt. Weniger Netto könnte sich jedoch durch Abzüge vom Lohn ergeben.
Sind bestehende Minijobs geschützt?
Ein gesetzlicher Bestandsschutz ist bislang nicht geregelt. Die Kommission hält eine Umsetzung ohne Übergangsfrist für möglich, doch der Gesetzgeber kann davon abweichen.
Wie hoch wären die späteren Sozialabgaben?
Das steht noch nicht fest. Ohne Gesetzentwurf lassen sich weder die betroffenen Versicherungszweige noch die Arbeitnehmerbeiträge für Rentner zuverlässig bestimmen.
Was sollten Rentner mit Minijob jetzt tun?
Derzeit müssen sie nichts ändern. Sinnvoll ist es, den Arbeitsvertrag zu prüfen, Lohnabrechnungen aufzubewahren und das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.




