Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Karenzzeit und erhöhte Vermögensfreibeträge entfallen

Die von CDU/CSU und SPD beschlossene Änderung der Grundsicherung für Erwerbsfähige, derzeit noch Bürgergeld genannt, tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Ab dann heißt nicht nur die Leistung „Grundsicherungsgeld“, es treten auch enorme Verschlechterungen für Leistungsbezieher in Kraft.

Über die Änderung mit den wohl schlimmsten Auswirkungen, die starke Verkürzung der faktischen Elternzeit im SGB II, habe ich bereits berichtet. Mit der radikalen Reduzierung des Vermögensfreibetrages gibt es eine weitere erhebliche Einschränkung für Leistungsbezieher.

Weniger Vermögensfreigrenze und keine Karenzzeit

Bislang gilt für die ersten 12 Monate des Leistungsbezuges eine Karenzzeit und während dieser ein Freibetrag von 40.000 Euro für den ersten und 15.000 Euro für jeden weiteren Leistungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft.

Die zum 01.01.2023 von der Ampel-Regierung eingeführte Karenzzeit und erhöhten Vermögensfreibeträge entfallen komplett. Ebenfalls entfällt der nach der Karenzzeit pro Person geltende Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro, stattdessen gilt ab dem 01.07.2026 wieder ein altersabhängig gestaffelter Vermögensfreibetrag.

Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres beträgt der Vermögensfreibetrag dann 5.000 Euro, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr beträgt der Vermögensfreibetrag 20.000 Euro. Für ältere Leistungsbezieher erhöht sich damit der Vermögensfreibetrag um 5.000 Euro, für alle anderen wird er jedoch radikal reduziert.

Für laufende Bewilligungszeiträume gilt ein Bestandsschutz. Aber jeder, der ab dem 01.07.2026 erstmals oder wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes die dann Grundsicherungsgeld heißende Leistung beantragt bzw. bewilligt bekommt, unterliegt den neuen Vermögensfreibeträgen.

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Jobcenter schauen genau hin

Man darf damit rechnen, dass die Jobcenter sehr genau hinsehen werden, was mit dem Vermögen passiert ist, das zuvor geschützt war, aber nun über den neuen Vermögensfreibeträgen liegt.

Zwar darf das Vermögen, welches ab 01.07.2026 nicht mehr geschützt ist, bis dahin in anderes geschütztes Vermögen umgewandelt, aber weder verschenkt noch verschleudert werden.

Gegen eine neue Küche, Waschmaschine oder andere zum Haushalt und zur Wohnungseinrichtung gehörenden Gegenstände kann das Jobcenter in der Regel nichts einwenden.

Wer aber denkt, er kann seinen Kindern etwas Gutes tun, indem er von seinem bislang geschützten Vermögen Geld verschenkt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend macht und die Herausgabe dieses Geschenkes fordert.

Zahlen dazu, wie viele Bedarfsgemeinschaften ab dem 01.07.2026 von der Ablehnung ihres Weiterbewilligungsantrages betroffen sein werden, weil sie plötzlich zu viel Vermögen haben, hat die Bundesagentur für Arbeit nicht genannt. Die Bundesregierung geht jedoch von einem Einsparpotential in zweistelliger Millionenhöhe aus.