Eine nur geringe Unterschreitung des monatlichen Regelbedarfs begründet nicht automatisch eine existenzielle Notlage. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. (L 7 AS 670/26 B ERL 7 AS 671/26 B)
Nach Auffassung des Gerichts kann es Betroffenen zugemutet werden, den Ausgang des regulären Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn ihnen nahezu der gesamte maßgebliche Regelbedarf tatsächlich zur Verfügung steht.
23-Jährige verlangte vorläufige Zahlung des Regelbedarfs
In dem Verfahren ging es um eine 23-jährige Antragstellerin, die mit ihrem Vater in einer Wohnung lebte. Sie verlangte vom Jobcenter im Wege eines Eilverfahrens die vorläufige Zahlung des Regelbedarfs nach dem Bürgergeldrecht.
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte den Eilantrag zunächst abgelehnt. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
Auch vor dem Landessozialgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zudem erhielt sie keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Gericht sieht Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater
Das Gericht ging davon aus, dass die junge Frau mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Nach dem Sozialgesetzbuch gehören unverheiratete Kinder unter 25 Jahren grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie im elterlichen Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Die Antragstellerin hatte argumentiert, für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft müsse ein gemeinsames „Wirtschaften aus einem Topf“ vorliegen.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren unter 25-jährigen Kindern seien nicht mit den Voraussetzungen einer Einstandsgemeinschaft unter Partnern gleichzusetzen.
Finanzielle Unterstützung sprach für Haushaltszugehörigkeit
Nach den Feststellungen des Gerichts lebte die Antragstellerin nicht nur gemeinsam mit ihrem Vater in der Wohnung. Sie erhielt von ihm auch finanzielle Unterstützung.
Der Vater zahlte die Unterkunftskosten in Höhe von 400,80 Euro direkt an die Hauptmieterin. Zusätzlich erhielt die Antragstellerin nach eigenen Angaben monatlich zwischen 50 und 100 Euro Taschengeld.
Diese Unterstützung reichte dem Gericht aus, um eine materielle familiäre Verbundenheit anzunehmen. Ein vollständig gemeinsames Wirtschaften oder ein uneingeschränkter Wille des Vaters, für sämtliche Ausgaben seiner Tochter einzustehen, sei dafür nicht erforderlich.
Auch eine familiäre und persönliche Verbundenheit nahm das Gericht an. Besondere Konflikte oder Anhaltspunkte dafür, dass das familiäre Band zwischen Vater und Tochter beendet worden sei, waren nicht erkennbar.
Maßgeblicher Regelbedarf betrug 451 Euro
Für die Antragstellerin galt nach Auffassung des Gerichts die Regelbedarfsstufe 3. Der monatliche Regelbedarf belief sich damit seinerzeit auf 451 Euro.
Der jungen Frau stand jedoch monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 347 Euro zur Verfügung. Hinzu kamen die Taschengeldzahlungen des Vaters von 50 bis 100 Euro.
Damit waren nach Berechnung des Gerichts zwischen 397 und 447 Euro monatlich verfügbar. Gegenüber dem Regelbedarf verblieb somit lediglich eine Unterdeckung von etwa 4 bis höchstens rund 50 Euro.
Pflegegeld darf im Eilverfahren berücksichtigt werden
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung hinsichtlich des Pflegegeldes. Pflegegeld wird im regulären Bürgergeldverfahren grundsätzlich nicht ohne Weiteres als anrechenbares Einkommen behandelt. Es handelt sich um eine zweckbestimmte Einnahme.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass im Eilverfahren andere Maßstäbe gelten können. Bei der Prüfung, ob eine akute Notlage besteht, dürfen auch finanzielle Mittel berücksichtigt werden, die im späteren Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht als Einkommen angerechnet werden.
Entscheidend sei, ob das Geld tatsächlich verfügbar sei und zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne.
Das Landessozialgericht gab damit ausdrücklich eine frühere eigene Rechtsauffassung auf. Zuvor hatte der zuständige Senat angenommen, dass es für pflegebedürftige Menschen unzumutbar sein könne, Pflegegeld zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.
An dieser Auffassung hält das Gericht nun nicht mehr fest.
Pflegegeld ist kein Entgelt für die Pflegeperson
Zur Begründung verwies das Gericht auf den Zweck des Pflegegeldes. Das Pflegegeld stelle kein Entgelt für die von Angehörigen oder anderen Personen erbrachte Pflege dar. Vielmehr solle es Pflegebedürftigen ermöglichen, pflegenden Angehörigen oder anderen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen.
Es diene insbesondere als Anreiz, die häusliche Pflegebereitschaft zu erhalten. Das Pflegegeld sei jedoch nicht zum Ausgleich anderer behinderungsbedingter Bedarfe bestimmt. Daher könne es bei der Frage, ob gegenwärtig eine existenzielle Notlage vorliegt, als tatsächlich verfügbares Mittel einbezogen werden.
Geringe Unterdeckung rechtfertigt keine einstweilige Anordnung
Nach Auffassung des Gerichts war die verbleibende Differenz von 4 bis maximal rund 50 Euro monatlich nicht ausreichend, um eine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen.
Eine Bedarfsunterdeckung in dieser Höhe löse für einen vorübergehenden Zeitraum grundsätzlich keine existenzielle Notlage aus. Der Antragstellerin sei es daher zuzumuten, die abschließende Klärung ihrer Ansprüche im regulären Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Das Gericht betonte zudem, dass ein Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache nicht faktisch vorwegnehmen soll.
Was bedeutet die Entscheidung für Bürgergeld-Beziehende?
Die Entscheidung zeigt, dass für einen erfolgreichen Eilantrag nicht allein entscheidend ist, ob rechnerisch ein Leistungsanspruch bestehen könnte. Betroffene müssen zusätzlich glaubhaft machen, dass eine gegenwärtige und erhebliche Notlage besteht. Dabei prüfen Sozialgerichte, welche finanziellen Mittel tatsächlich verfügbar sind.
Im Eilverfahren können deshalb auch Einnahmen oder Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im späteren Hauptsacheverfahren möglicherweise geschützt oder nicht als Einkommen anrechenbar sind. Eine geringfügige und nur vorübergehende Unterschreitung des Regelbedarfs reicht nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht aus, um das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Zahlung zu verpflichten.
Die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungsentscheidung muss dann im regulären Klageverfahren geklärt werden.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Reicht jede Unterschreitung des Regelbedarfs für einen Eilantrag aus?
Nein. Für eine einstweilige Anordnung muss eine aktuelle und erhebliche Notlage glaubhaft gemacht werden. Eine lediglich geringe und vorübergehende Unterdeckung des Regelbedarfs genügt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht.
Darf Pflegegeld im sozialgerichtlichen Eilverfahren berücksichtigt werden?
Ja. Bei der Prüfung der besonderen Eilbedürftigkeit können auch tatsächlich verfügbare Mittel berücksichtigt werden, die im regulären Bürgergeldverfahren möglicherweise nicht als Einkommen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das Pflegegeld faktisch zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann.
Bilden volljährige Kinder unter 25 Jahren automatisch eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern?
Nicht automatisch. Leben unverheiratete Kinder unter 25 Jahren jedoch im Haushalt eines Elternteils, können ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten und besteht eine familiäre sowie materielle Verbundenheit, gehören sie in der Regel zur Bedarfsgemeinschaft. Ein vollständig gemeinsames „Wirtschaften aus einem Topf“ ist dafür nicht erforderlich.
Quelle
Grundlage des Beitrags ist der bei openJur veröffentlichte Beschluss mit der Fundstelle openJur 2026, 6335.




