Sozialhilfe: Sozialamt zahlt Miete seit Juli 2026 auch in der Karenzzeit oft nicht mehr vollständig

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Seit dem 1. Juli 2026 schützt die Karenzzeit Sozialhilfe-Empfänger nicht mehr uneingeschränkt vor einer Kürzung ihrer Unterkunftskosten. Übersteigt die Miete 150 Prozent des örtlich als angemessen angesehenen Betrags, muss das Sozialamt den darüberliegenden Anteil grundsätzlich nicht anerkennen.

Die einjährige Karenzzeit wurde damit nicht abgeschafft. Ihre Schutzwirkung endet bei besonders hohen Wohnkosten jedoch bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs.

Neue Obergrenze gilt seit dem 1. Juli 2026

Nach § 35 SGB XII werden angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt. Während der einjährigen Karenzzeit galt bislang der Grundsatz, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten zunächst übernommen werden.

Seit Juli 2026 greift eine zusätzliche Grenze. Tatsächliche Aufwendungen werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen.

Die Änderung wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt. Das Gesetz trat überwiegend am 1. Juli 2026 in Kraft, wie sich aus dem veröffentlichten Gesetzestext im Bundesgesetzblatt ergibt.

Karenzzeit bleibt bestehen, schützt aber nur noch bis 150 Prozent

Die Karenzzeit dauert weiterhin grundsätzlich ein Jahr. Unterkunftskosten, die über der normalen Angemessenheitsgrenze liegen, aber höchstens 150 Prozent dieses Werts erreichen, können in diesem Zeitraum weiterhin vollständig anerkannt werden.

Liegt die Miete oberhalb der neuen Grenze, muss der darüber hinausgehende Betrag im Regelfall selbst getragen werden. Kann die Differenz nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlt werden, drohen Mietrückstände.

Die seit Juli geltende Fassung des § 35 SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass der über 150 Prozent hinausgehende Teil nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt wird. Die Deckelung gilt unabhängig davon, ob die Karenzzeit gerade erst begonnen hat oder bereits seit mehreren Monaten läuft.

Keine einheitliche Mietobergrenze für ganz Deutschland

Wie hoch der örtlich angemessene Betrag ist, wird von den Sozialhilfeträgern für den jeweiligen Vergleichsraum festgelegt. Berücksichtigt werden unter anderem die Haushaltsgröße, die angemessene Wohnfläche und die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Deshalb können sich die Grenzen zwischen Städten, Landkreisen und sogar unterschiedlichen Vergleichsräumen innerhalb eines Kreises erheblich unterscheiden. Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze gibt es nicht.

Bei Mietwohnungen wird häufig mit einer Bruttokaltmiete gearbeitet. Diese besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, während Heizkosten gesondert betrachtet werden können.

So wird die Grenze von 150 Prozent berechnet

Ausgangspunkt ist der örtliche Richtwert für einen Haushalt der jeweiligen Größe. Dieser Betrag wird mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

Örtlicher Richtwert Tatsächliche Unterkunftskosten Grenze von 150 Prozent Anerkennung in der Karenzzeit im Regelfall Monatliche Differenz
500 Euro 650 Euro 750 Euro 650 Euro 0 Euro
500 Euro 780 Euro 750 Euro 750 Euro 30 Euro
600 Euro 940 Euro 900 Euro 900 Euro 40 Euro
800 Euro 1.280 Euro 1.200 Euro 1.200 Euro 80 Euro

Die Beispiele setzen voraus, dass keine Ausnahme wegen unabweisbarer Kosten oder wegen eines Haushalts mit Kindern anerkannt wird. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind besondere örtliche Vorgaben zu überhöhten Quadratmeterpreisen.

Die Deckelung betrifft die Unterkunftskosten

Die Grenze von 150 Prozent bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die Aufwendungen für die Unterkunft. Dazu gehören bei Mietwohnungen regelmäßig die Kaltmiete und die umlagefähigen kalten Betriebskosten.

Heizkosten werden weiterhin gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft. Das bedeutet allerdings nicht, dass unbegrenzt hohe Heizkosten übernommen werden müssen.

§ 35 Absatz 3 SGB XII sieht bei unangemessenen Unterkunfts- oder Heizkosten grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren vor. Tatsächliche Kosten können so lange berücksichtigt werden, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch höchstens für sechs Monate.

Wer von der Neuregelung betroffen ist

Die Vorschrift betrifft insbesondere Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beziehen. Sie gilt außerdem für Bezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit sie in einer gewöhnlichen Wohnung leben und keine abweichende Unterkunftsregelung eingreift.

Für besondere Wohnformen, persönliche Wohnräume in bestimmten Einrichtungen und sonstige Unterkünfte enthält § 42a SGB XII teilweise eigene Bestimmungen. Deshalb muss bei solchen Wohnsituationen geprüft werden, ob die neue Grenze überhaupt in derselben Weise angewendet werden darf.

Auch Personen, deren Karenzzeit bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, können von der neuen Rechtslage betroffen sein. Eine niedrigere Auszahlung muss sich jedoch aus einem neuen oder geänderten Bescheid ergeben und nachvollziehbar berechnet werden.

Ausnahme bei unabweisbaren Unterkunftskosten

Das Sozialamt kann während der Karenzzeit auch Kosten oberhalb der Grenze anerkennen, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind. Eine automatische Kostenübernahme ist damit nicht verbunden, denn das Gesetz verwendet ausdrücklich eine Ermessensregelung.

Unabweisbar können Kosten sein, wenn die betroffene Person keine realistische Möglichkeit hatte, eine günstigere Unterkunft zu wählen. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel eine notwendige und nicht vermeidbare Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft genannt.

Je nach Einzelfall können auch gesundheitliche Einschränkungen, eine Behinderung oder ein zwingender Bedarf an barrierefreiem Wohnraum für eine Ausnahme sprechen. Entscheidend ist, ob die höhere Belastung nachvollziehbar belegt und eine günstigere geeignete Unterkunft tatsächlich nicht verfügbar ist.

Ärztliche Unterlagen, Nachweise über eine erforderliche Barrierefreiheit und dokumentierte Anfragen bei Vermietern können die Begründung unterstützen. Das Sozialamt muss jedoch jeden Antrag anhand der konkreten Wohn- und Lebenssituation prüfen.

Haushalte mit Kindern können ebenfalls ausgenommen werden

Eine weitere Ausnahme besteht für Haushaltsgemeinschaften mit Kindern. Auch hier können während der Karenzzeit Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden.

Diese Ergänzung wurde erst im parlamentarischen Verfahren in den Gesetzestext aufgenommen. Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales sind Familien und Alleinerziehende häufiger von einer Überschreitung der neuen Grenze betroffen.

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Der Ausschuss verwies darauf, dass ein sofortiger Wohnungswechsel für Familien mit Kindern häufig weder möglich noch zumutbar sei. Deshalb soll das Sozialamt in diesen Fällen die Möglichkeit haben, die tatsächlichen Kosten trotz Überschreitung weiter zu berücksichtigen.

Ein Kind im Haushalt führt allerdings nicht automatisch zur vollständigen Übernahme. Das Sozialamt muss sein Ermessen ausüben und sich mit der familiären Situation befassen.

Dabei können ein notwendiger Schul- oder Kitaweg, Umgangsregelungen, gesundheitliche Bedürfnisse des Kindes und das Fehlen geeigneten Ersatzwohnraums Bedeutung haben. Lehnt das Sozialamt die Ausnahme ab, sollte die Begründung im Bescheid genau geprüft werden.

Was nach dem Ende der Karenzzeit passiert

Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit werden grundsätzlich nur noch angemessene Unterkunftskosten dauerhaft anerkannt. Liegt die Miete zwischen 100 und 150 Prozent des örtlichen Richtwerts, kann daher ein gewöhnliches Kostensenkungsverfahren folgen.

Das Sozialamt muss bereits zu Beginn der Karenzzeit prüfen, ob die Unterkunftskosten angemessen sind. Sind sie zu hoch, soll es dies mit dem ersten Bewilligungsbescheid mitteilen und über die Dauer der Karenzzeit sowie das spätere Verfahren informieren.

Eine Kürzung auf den normalen Richtwert erfolgt nach dem Ende der Karenzzeit nicht in jedem Fall sofort. Die tatsächlichen Aufwendungen sind zunächst weiter zu berücksichtigen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel aber höchstens für sechs Monate.

Anders ist es bei dem Anteil oberhalb der 150-Prozent-Grenze. Dieser Betrag ist grundsätzlich bereits während der Karenzzeit von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn keine Ausnahme greift.

Besonderer Schutz nach dem Tod eines Haushaltsmitglieds

Verringert sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, kann eine zuvor angemessene Wohnung plötzlich als zu groß und zu teuer gelten. In diesem Fall muss das Sozialamt die persönliche Situation berücksichtigen und darf die Kosten nicht ohne Prüfung sofort absenken.

Stirbt ein Mitglied des Haushalts und waren die Unterkunftskosten zuvor angemessen, ist eine Kostensenkung für mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Während dieses Schutzzeitraums darf auch die neue Grenze von 150 Prozent nicht angewendet werden.

Diese Vorschrift soll verhindern, dass Hinterbliebene unmittelbar nach einem Todesfall zusätzlich mit einem erzwungenen Wohnungswechsel belastet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen vor dem Todesfall angemessen waren.

Weitere Einschränkungen können schon unterhalb der Grenze greifen

Die Grenze von 150 Prozent ist nicht in jedem Fall die einzige Vorgabe. Ein Sozialhilfeträger kann für seinen Vergleichsraum zusätzlich eine begründete Obergrenze für besonders hohe Quadratmeterpreise festlegen.

Dadurch soll verhindert werden, dass für sehr kleine Wohnungen extrem hohe Mieten verlangt werden, obwohl das Gesamtprodukt noch innerhalb der örtlichen Grenze liegt. Wird eine solche Quadratmeterhöchstmiete überschritten, kann die Karenzregelung ebenfalls eingeschränkt sein.

Entsprechendes gilt, wenn die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse nach den §§ 556d bis 556g BGB verstößt. In diesem Fall soll das Sozialamt den Mieter auffordern, den vermuteten Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.

Betroffene sollten die Berechnung genau prüfen

Aus einem Bescheid sollte hervorgehen, welchen örtlichen Richtwert das Sozialamt zugrunde gelegt hat. Erkennbar sein müssen außerdem die berücksichtigte Haushaltsgröße, die einbezogenen Mietbestandteile und die Berechnung der 150-Prozent-Grenze.

Fehlen diese Angaben oder wurde eine falsche Haushaltsgröße verwendet, sollte eine schriftliche Erläuterung verlangt werden. Das gilt auch, wenn besondere gesundheitliche oder familiäre Umstände nicht berücksichtigt wurden.

Eine Ausnahme wegen unabweisbarer Kosten oder wegen im Haushalt lebender Kinder sollte ausdrücklich und mit Nachweisen beantragt werden. Betroffene sollten dabei darlegen, weshalb ein Wohnungswechsel derzeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Praxisbeispiel: Sozialamt erkennt 40 Euro weniger an

Frau M. ist 68 Jahre alt und erhält Grundsicherung im Alter. Der örtliche Richtwert für ihre Unterkunft beträgt 600 Euro, während ihre tatsächliche Bruttokaltmiete bei 940 Euro liegt.

Das Eineinhalbfache des Richtwerts beträgt 900 Euro. Ohne Ausnahme erkennt das Sozialamt deshalb während der Karenzzeit höchstens 900 Euro an, sodass Frau M. monatlich 40 Euro selbst aufbringen müsste.

Frau M. ist auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen und legt ärztliche Unterlagen sowie Nachweise über erfolglose Wohnungssuchen vor. Das Sozialamt muss daraufhin prüfen, ob die tatsächlichen Kosten wegen ihrer besonderen Situation unabweisbar sind und während der Karenzzeit vollständig berücksichtigt werden können.

Häufige Fragen und Antworten

Gilt die einjährige Karenzzeit in der Sozialhilfe weiterhin?

Ja. Die Karenzzeit besteht weiterhin für ein Jahr ab dem Beginn des Leistungsbezugs. Unterkunftskosten oberhalb von 150 Prozent des örtlichen Richtwerts werden jedoch grundsätzlich schon während dieses Jahres nicht vollständig anerkannt.

Wie wird die neue Mietobergrenze berechnet?

Der örtlich angemessene Betrag wird mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Beträgt der Richtwert beispielsweise 700 Euro, liegt die neue Höchstgrenze bei 1.050 Euro.

Bezieht sich die Grenze auf die Warmmiete?

Die gesetzliche Deckelung spricht ausdrücklich von den Aufwendungen für die Unterkunft. Bei Mietwohnungen wird dafür häufig die Bruttokaltmiete herangezogen, während Heizkosten gesondert geprüft werden. Welche Bestandteile einbezogen werden, sollte dem örtlichen Konzept und dem Bescheid entnommen werden.

Werden bei Familien mit Kindern immer die vollständigen Kosten übernommen?

Nein. Das Sozialamt kann Kosten oberhalb der Grenze während der Karenzzeit anerkennen, wenn Kinder in der Haushaltsgemeinschaft leben. Die Ausnahme muss im Einzelfall geprüft und begründet werden.

Was kann man gegen eine Kürzung der Mietkosten unternehmen?

Zunächst sollten der örtliche Richtwert und die Berechnung der 150-Prozent-Grenze geprüft werden. Besondere Belastungen und mögliche Ausnahmen sollten dem Sozialamt schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.