Der neue EU-Behindertenausweis kommt. Für Menschen mit Schwerbehinderung, die auf Grundsicherungsgeld angewiesen sind, klingt das wie eine Nachricht, die endlich etwas verändert. Es ändert sich tatsächlich einiges, aber nicht dort, wo es viele vermutlich erhoffen.
Der Ausweis erleichtert Reisen innerhalb der EU. An Regelsatz, Mehrbedarf oder Wohnkosten ändert er nichts. Diese Leistungen sind nationales Recht.
Für schwerbehinderte Menschen im Grundsicherungsgeld-Bezug stehen damit zwei ganz unterschiedliche Fragen nebeneinander. Was bringt der EU-Ausweis ab 2028? Und welche nationalen Leistungen stehen einem heute zu, die das Jobcenter oder das Sozialamt nur dann zahlt, wenn man sie ausdrücklich beantragt hat?
Die zweite Frage entscheidet über deutlich mehr Geld.
Ab 2028 gilt der Ausweis europaweit – aber nicht für Sozialleistungen
Die Richtlinie (EU) 2024/2841 vom 23. Oktober 2024 schafft den Rechtsrahmen für einen europaweit anerkannten Behindertenausweis. Seit dem 4. Dezember 2024 ist sie in Kraft. Ab spätestens dem 5. Juni 2028 müssen alle 27 EU-Mitgliedstaaten die Karte ausgeben und gegenseitig anerkennen.
Im Gastland berechtigt die Karte zu denselben Vergünstigungen, die dort für Einheimische mit anerkannter Behinderung gelten: ermäßigter oder freier Eintritt in Museen, vorrangiger Zugang bei Veranstaltungen, Mitnahme der Begleitperson unter denselben Bedingungen.
EU-Ausweis ändert nichts an nationalen Sozialleistungen
Die Richtlinie zieht hier eine klare Grenze: Sie gilt nicht für Leistungen der sozialen Sicherheit und nicht für Sozialleistungen im nationalen Recht. Kein Anspruch auf Grundsicherung im Reiseland, keine Erhöhung des deutschen Regelbedarfs, kein Zugang zu Pflegeleistungen.
Deutschland muss die Richtlinie bis zum 5. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen. Bis dahin gilt der bestehende Schwerbehindertenausweis unverändert.
Grundsicherungsgeld und Schwerbehinderung: Das bleibt nationales Recht
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Der Bundestag hat das 13. Änderungsgesetz zum SGB II am 5. März 2026 verabschiedet. Die Umbenennung bringt schärfere Sanktionen, engere Vermögensprüfungen und den Wegfall der einjährigen Karenzzeit bei Wohnkosten. Unberührt davon blieb die Mehrbedarfsregelung für Menschen mit Behinderung.
EU-Behindertenausweis und nationales Grundsicherungsrecht laufen parallel, ohne sich zu berühren. Für die Leistungshöhe ist ausschließlich das Sozialgesetzbuch maßgeblich. Ein zu niedriger Bescheid wird durch den EU-Ausweis nicht korrigiert. Ein nicht beantragter Mehrbedarf fehlt jeden Monat im Konto.
Der Mehrbedarf, den das Jobcenter nicht von allein auszahlt
Viele schwerbehinderte Grundsicherungsgeld-Beziehende gehen davon aus, dass ihr Schwerbehindertenausweis automatisch zu einem höheren Regelsatz führt. Das Gegenteil ist der Fall.
Das Gesetz knüpft den 35-prozentigen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II an eine Bedingung, die nichts mit dem Ausweis zu tun hat: Es muss eine laufende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen, also eine Umschulung, berufliche Rehabilitation oder Eingliederungshilfe. Der Ausweis allein genügt nicht.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro monatlich ergibt dieser Mehrbedarf 197,05 Euro zusätzlich. Den Anspruch hat, wer gleichzeitig erwerbsfähig ist, Grundsicherungsgeld bezieht und eine solche Maßnahme durchläuft. In diesem Fall legt man den Bewilligungsbescheid der Maßnahme beim Jobcenter vor und beantragt den Mehrbedarf schriftlich.
Ein formloser Satz genügt. Der Mehrbedarf läuft nämlich erst ab dem Monat, in dem man den Antrag gestellt hat. Jeder vergangene Monat ohne Antrag ist ein verlorener Monat.
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Eine zweite Konstellation betrifft voll erwerbsgeminderte Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld nach SGB II beziehen. Sie können 17 Prozent Mehrbedarf erhalten, rund 95,71 Euro monatlich, wenn ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G trägt. Auch dieser Anspruch muss beantragt werden.
Was beim Sozialamt gilt: Merkzeichen G und die 95 Euro Zuschlag
Wer Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, hat eine direktere Verbindung zwischen Schwerbehindertenausweis und Mehrbedarf. § 30 Abs. 1 SGB XII gewährt einen Zuschlag von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe, wenn das Merkzeichen G im Ausweis eingetragen ist. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 95,71 Euro monatlich.
Das Sozialamt ist verpflichtet, diesen Mehrbedarf zu berücksichtigen. Aber auch hier gilt: Das Amt zahlt nicht ohne Vorlage. Das Sozialgericht Freiburg hat in einem solchen Fall entschieden: War der Leistungsberechtigte bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G und hatte das Sozialamt den Anspruch übergangen, muss es nachzahlen (Az.: S 6 SO 24/10). In solchen Fällen kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.
Wer jetzt handeln muss – und warum der EU-Ausweis dabei nicht hilft
Beim EU-Behindertenausweis besteht bis 2028 kein Handlungsbedarf. Bestehende Schwerbehindertenausweise bleiben gültig. Deutschland bereitet eine freiwillige vorgezogene Ausgabe vor, ein bundesweit einheitlicher Starttermin steht nicht fest.
Beim nationalen Mehrbedarf zählt heute jeder Monat. Menschen mit Grundsicherungsgeld, die an einer Reha-Maßnahme oder Eingliederungshilfe teilnehmen, legen den Bewilligungsbescheid beim Jobcenter vor und stellen den Antrag auf Mehrbedarf beim Jobcenter schriftlich.
Menschen mit SGB-XII-Leistungen und Merkzeichen G legen den Schwerbehindertenausweis beim Sozialamt vor und beantragen den Mehrbedarf ausdrücklich. Wer vermutet, dass ein solcher Anspruch schon länger bestanden hat und nicht gezahlt wurde, prüft einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Im SGB II ist die rückwirkende Korrektur auf ein Jahr begrenzt.
Lehnt das Jobcenter oder das Sozialamt den Antrag ab, läuft die Widerspruchsfrist: einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Danach ist er bestandskräftig.
Häufige Fragen zum EU-Behindertenausweis und zur Grundsicherung
Erhöht der EU-Behindertenausweis ab 2028 meinen Regelsatz oder Mehrbedarf?
Nein. Der Ausweis gilt ausschließlich für Reisen und Kurzaufenthalte in anderen EU-Ländern. Regelsatz, Mehrbedarf und Wohnkostenzuschuss richten sich ausschließlich nach deutschem Recht und bleiben vom EU-Ausweis unberührt.
Habe ich automatisch Anspruch auf den Mehrbedarf, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis besitze?
Im Grundsicherungsgeld nicht: Dort ist der Ausweis allein nicht ausreichend. Voraussetzung ist eine laufende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe.
In der Grundsicherung nach SGB XII ist das Merkzeichen G hingegen eine direkte Voraussetzung für den 17-Prozent-Mehrbedarf, aber auch dieser muss beim Sozialamt beantragt werden.
Was gilt, wenn ich bisher keinen Mehrbedarf beantragt habe?
Für die Vergangenheit gelten enge Grenzen. Im SGB II kann ein Überprüfungsantrag maximal ein Jahr rückwirken. Im SGB XII hat das Sozialgericht Freiburg entschieden, dass der Mehrbedarf rückwirkend zu zahlen ist, wenn das Merkzeichen G bereits bei Antragstellung vorlag (Az.: S 6 SO 24/10).
Den Antrag stellt man beim zuständigen Amt: Jobcenter für SGB II, Sozialamt für SGB XII.
Muss ich meinen deutschen Schwerbehindertenausweis umtauschen?
Nein. Der EU-Behindertenausweis ergänzt den deutschen Ausweis, ersetzt ihn nicht. Für nationale Leistungen wie Steuererleichterungen, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Mehrbedarf bleibt der deutsche Ausweis maßgeblich.
Quellen
Europäisches Parlament und Rat der EU: Richtlinie (EU) 2024/2841 vom 23. Oktober 2024
Bundesministerium der Justiz: § 21 SGB II – Mehrbedarfe (gesetze-im-internet.de)
Bundesministerium der Justiz: § 30 SGB XII – Mehrbedarf (gesetze-im-internet.de)
Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB X – Rücknahme rechtswidriger Bescheide (gesetze-im-internet.de)
Europäisches Parlament und Rat der EU: Richtlinie (EU) 2024/2841 vom 23. Oktober 2024
Sozialgericht Freiburg: Az. S 6 SO 24/10 – Rückwirkender Mehrbedarf nach § 30 SGB XII




