Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen

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Der Grad der Behinderung ist anerkannt, das Finanzamt erhält die Daten elektronisch – steuerlich scheint damit alles erledigt.

Doch ein wichtiger Schritt bleibt. Der Behinderten-Pauschbetrag muss weiterhin beantragt werden. Darauf weist die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ausdrücklich hin. Die Datenübermittlung allein sorgt noch nicht dafür, dass die Entlastung in der Steuererklärung berücksichtigt wird.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei neuen oder geänderten GdB-Feststellungen grundsätzlich ein elektronisches Nachweisverfahren. Es ersetzt die Vorlage entsprechender Papierunterlagen, nicht den steuerlichen Antrag. Für ältere, weiterhin gültige Nachweise bestehen Übergangsregeln.

Die Behörde übermittelt den Nachweis – Betroffene beantragen die Entlastung

Beim Behinderten-Pauschbetrag sind zwei Schritte zu unterscheiden.

Zuerst geht es um den Nachweis der Behinderung. Die zuständige Feststellungsbehörde, etwa das Versorgungsamt, übermittelt den festgestellten GdB und weitere maßgebliche Angaben an die Finanzverwaltung. Dafür müssen Betroffene die Übermittlung veranlassen und ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Die Vorgaben stehen in § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.

Danach geht es um die steuerliche Berücksichtigung. In der Einkommensteuererklärung wird der eigene Behinderten-Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht. Dort werden die erforderlichen Angaben zum GdB und gegebenenfalls zu den Merkzeichen eingetragen. Das bleibt nach den NRW-Hinweisen jährlich notwendig, auch wenn der Nachweis bereits elektronisch vorliegt.

Eine jährliche Steuererklärung bedeutet allerdings nicht, dass jedes Jahr ein neuer GdB-Antrag gestellt werden muss. Solange die Feststellung unverändert gültig bleibt, ist grundsätzlich keine erneute Feststellung nur für den Pauschbetrag nötig.

Steuer-ID und Einwilligung nicht vergessen

Damit die Übermittlung funktioniert, benötigt die Feststellungsbehörde die persönliche Steuer-ID. Außerdem ist eine entsprechende Einwilligung beziehungsweise Erklärung zur Datenübermittlung erforderlich. Die Bezirksregierung Münster empfiehlt, die Steuer-ID bereits im Antrag anzugeben. Bei minderjährigen Betroffenen ist deren eigene Nummer gemeint, nicht die eines Elternteils.

Die Steuer-ID besteht aus elf Ziffern und bleibt grundsätzlich lebenslang gleich. Sie ist nicht mit der Steuernummer des Finanzamts zu verwechseln. Zu finden ist sie beispielsweise auf einem Einkommensteuerbescheid oder einer Lohnsteuerbescheinigung.

Weitere Hinweise bietet die Finanzverwaltung NRW zur steuerlichen Identifikationsnummer.

Wer 2026 eine neue oder geänderte GdB-Feststellung erhält, sollte deshalb prüfen, ob die Steuer-ID hinterlegt und die Übermittlung veranlasst wurde. Eine selbst eingescannte Ausweiskopie ersetzt den vorgesehenen behördlichen Datenversand grundsätzlich nicht.

Alte Bescheide bleiben grundsätzlich gültig

Die Digitalisierung macht ältere Unterlagen nicht automatisch unbrauchbar. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Ausweise und weiterhin gültige Feststellungsbescheide werden grundsätzlich weiter berücksichtigt, solange sich die Feststellungen nicht ändern. Das regelt § 84 Absatz 3h der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.

Ein unverändert gültiger GdB-Bescheid aus dem Jahr 2024 muss deshalb nicht allein wegen des neuen Verfahrens ersetzt werden. Wird der GdB dagegen 2026 geändert, gilt für diese neue Entscheidung grundsätzlich der elektronische Nachweisweg.

Die Übergangsregeln erläutert unser Beitrag zum elektronischen GdB-Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag seit 2026.

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Diese Beträge gelten

Der Pauschbetrag steht nicht nur schwerbehinderten Menschen zu. Bereits ab einem festgestellten GdB von 20 kommt die steuerliche Entlastung infrage. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Grad der Behinderung.

Jährliche Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz
Festgestellter GdB Pauschbetrag pro Jahr
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro

Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich. Dieser erhöhte Betrag ersetzt die Pauschale aus der Tabelle. Beide Beträge werden nicht zusammengerechnet. Grundlage ist § 33b Einkommensteuergesetz.

Auch bei Pflegegrad 4 oder 5 kann der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag beansprucht werden. Für den Nachweis des Pflegegrades ist der entsprechende Bescheid vorgesehen. Die neuen Regeln zur elektronischen GdB-Übermittlung gelten daher nicht pauschal für jeden steuerlichen Nachweis einer Pflegebedürftigkeit.

Weitere Einzelheiten enthält unsere Übersicht zu den Behinderten-Pauschbeträgen nach GdB, Merkzeichen und Pflegegrad.

1.140 Euro Pauschbetrag sind nicht 1.140 Euro Erstattung

Der Behinderten-Pauschbetrag verringert das zu versteuernde Einkommen. Er wird weder als Sozialleistung ausgezahlt noch in voller Höhe von der Einkommensteuer abgezogen.

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Bei GdB 50 bedeutet der Pauschbetrag von 1.140 Euro deshalb nicht, dass das Finanzamt 1.140 Euro überweist. Wie viel Steuer tatsächlich gespart wird, hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält den Betrag nicht ersatzweise als Geldleistung.

Für Rentner mit steuerpflichtigen Einkünften kann der Pauschbetrag dagegen die Steuerbelastung senken. Deshalb lohnt sich auch im Ruhestand die Kontrolle, ob er im Steuerbescheid berücksichtigt wurde.

Eine GdB-Erhöhung kann für das ganze Jahr zählen

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Ändert sich der GdB im Laufe des Kalenderjahres, wird grundsätzlich der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Eine Aufteilung nach Monaten erfolgt nicht. Darauf weist die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen in ihren Informationen zu Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung hin.

Eigener vereinfachter Modellfall: Eine Rentnerin hat zunächst GdB 40. Ab September 2026 wird ihr GdB auf 50 erhöht. Für 2026 kommt damit ein Pauschbetrag von 1.140 Euro statt 860 Euro infrage – nicht nur anteilig für die letzten vier Monate.

Der abzugsfähige Jahresbetrag steigt in diesem Beispiel um 280 Euro. Das bedeutet aber nicht automatisch 280 Euro weniger Einkommensteuer. Entscheidend bleibt die persönliche Steuerberechnung.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten: Keine doppelte Berücksichtigung

Der Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig anfallende Kosten wegen der Behinderung vereinfachend abdecken. Für diese Aufwendungen können Betroffene grundsätzlich zwischen der Pauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten nach den jeweiligen steuerlichen Regeln wählen.

Dieselben Ausgaben dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Auch deshalb ersetzt die elektronische Übermittlung des GdB nicht die Entscheidung, den Pauschbetrag steuerlich geltend zu machen.

Arbeitnehmer können den Vorteil schon beim Gehalt nutzen

Beschäftigte müssen nicht unbedingt bis zur nächsten Einkommensteuererklärung warten. Über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann der Behinderten-Pauschbetrag bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber behält dann entsprechend weniger Lohnsteuer ein. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 39a Einkommensteuergesetz.

Allein die Eintragung dieses Pauschbetrags als Lohnsteuerfreibetrag löst noch keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung aus. Andere Umstände können eine Abgabepflicht allerdings weiterhin begründen.

Die jährliche Beantragung in einer abgegebenen Steuererklärung und die Berücksichtigung beim laufenden Gehalt sind daher auseinanderzuhalten. Einzelheiten erläutert die Finanzverwaltung NRW zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

Pauschbetrag fehlt im Bescheid: Nicht auf die technische Klärung warten

Fehlt die beantragte Entlastung im Einkommensteuerbescheid, sollten Betroffene sowohl den Antrag als auch den Nachweis prüfen.

Bei einer neuen oder geänderten GdB-Feststellung ist zunächst die Feststellungsbehörde der richtige Ansprechpartner für die Datenübermittlung. Beim Finanzamt lässt sich klären, weshalb der beantragte Pauschbetrag nicht berücksichtigt wurde.

Hinweise dazu enthält unser Ratgeber für den Fall, dass der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt.

Dabei darf die Einspruchsfrist nicht aus dem Blick geraten: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch möglich. Wer auf eine Antwort der Behörde oder eine technische Korrektur wartet, sollte die Frist nicht verstreichen lassen. Maßgeblich ist § 355 Abgabenordnung.

Ein Telefonat ersetzt keinen formgerechten Einspruch. Dieser kann beispielsweise schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Die zulässigen Formen regelt § 357 Abgabenordnung.

Feststellungsbescheide und Ausweise sollten auch nach der Digitalisierung aufbewahrt werden. Sie können bei Rückfragen helfen und bleiben für bestimmte andere steuerliche Nachweise relevant.

Entscheidend ist der Eintrag im Steuerbescheid

Die elektronische Übermittlung vereinfacht den Nachweis. Sie nimmt Betroffenen aber nicht alle Schritte ab: Bei neuen oder geänderten GdB-Feststellungen muss der Datenversand veranlasst werden. In der Einkommensteuererklärung bleibt die eigene Beantragung des Pauschbetrags erforderlich.

Nach Erhalt des Steuerbescheids lohnt sich deshalb die Kontrolle: Ist der Behinderten-Pauschbetrag enthalten, und entspricht seine Höhe dem maßgeblichen GdB beziehungsweise den anerkannten besonderen Voraussetzungen?