Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist formlos möglich

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Die Antragstellung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist formlos möglich. Es muss keine Schriftform eingehalten werden. Für einen wirksamen Antrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII bedarf es insbesondere nicht der Rückgabe des Antragsformulars oder der Einreichung von Nachweisen.

Das hat aktuell das Landessozialgericht Baden-Württemberg Az. L 12 AS 415/24 ER-B entschieden.

Entscheidungsbesprechung:

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege der Folgenabwägung im einstweiligem Rechtsschutz für den Antragsteller, welcher den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Behinderte Menschen besucht.

Im Wege der Folgenabwägung ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht

Dem Antragsteller steht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zu.

Die Zuordnung des Antragstellers zum grundsicherungsberechtigten Personenkreis nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ergibt sich danach aus § 41 Abs. 1, 3a SGB XII.

Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2, 3 oder 3a SGB XII erfüllen.

Gemäß § 41 Abs. 3a Nr. 1 SGB XII sind Personen nach Absatz 1 leistungsberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.

Der Antragsteller, der den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Behinderte Menschen besucht, erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 SGB XII

Er hat glaubhaft gemacht, nicht imstande zu sein, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken, der sich nach §§ 42, 42a SGB XII richtet und neben dem Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 1 (§ 42 Nr. 1 SGB XII), derzeit 563 € monatlich, die Kosten für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII umfasst.

Denn diesem Bedarf, ungeachtet dessen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang angemessen sind und der Haushaltsstrom in Abzug gebracht werden muss, steht lediglich ein Einkommen aus anrechnungsfreiem Ausbildungsgeld von 126 € sowie ein monatlicher Lohn von 35 € gegenüber.

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Dieses Einkommen reicht auch nach Feststellung des Beigeladenen nicht zur Deckung des Bedarfs aus.

Das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Vermögen in Gestalt eines Guthabens auf dem Girokonto von knapp 3.000 € überschreitet die Vermögensfreigrenze von 10.000 € nicht und kann deshalb gleichfalls nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen werden.

Auch liegt eine rechtzeitige Antragstellung vor

Die für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Sozialamt muss Zurückwirkung des gestellten Antrags beim Jobcenter beachten

Aufgrund des beim Jobcenter gestellten Antrags auf Leistungen nach dem SGB II wirkt der beim Sozialamt gestellte Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 28 Abs. 1 SGB X zurück.

Die Antragstellung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist formlos möglich

Es muss keine Schriftform eingehalten werden.

Für einen wirksamen Antrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII bedarf es insbesondere nicht der Rückgabe des Antragsformulars oder der Einreichung von Nachweisen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2017, L 9 SO 354/16 -).

Der Formantrag wie auch die Vorlage der zugehörigen antragsbegründenden Unterlagen dienen dazu, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sicherzustellen.

Gegebenenfalls kann ein Verstoß gegen hieraus resultierende Obliegenheiten des Antragstellers mit einer Versagung sanktioniert werden.

Für die Glaubhaftmachung des hier streitgegenständlichen Anspruchs auf Gewährung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz bedarf es eines ausgefüllten Antragsvordrucks sowie der weiteren, vom Beigeladenen angeforderten Unterlagen, wie gesehen, nicht.

Fazit

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ist glaubhaft gemacht.

Der Senat hat deshalb in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens von der in § 75 Abs. 5 SGG vorgesehenen Möglichkeit, den Beigeladenen zur vorläufigen Leistungserbringung zu verpflichten, Gebrauch gemacht.