Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G – Tabelle 2026

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Der Begriff „Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G“ taucht in der Praxis häufig auf, wenn Betroffene einen Bescheid vom Jobcenter oder vom Sozialamt prüfen oder einen Antrag vorbereiten. Dahinter steht keine eigenständige Pauschale, die automatisch mit dem Schwerbehindertenausweis ausgezahlt wird.

Gemeint ist vielmehr ein gesetzlich geregelter Zuschlag zum Regelbedarf, der unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Entscheidend ist also nicht allein, dass im Ausweis das Merkzeichen G eingetragen ist.

Hinzukommen muss, dass die betroffene Person überhaupt in dem Leistungssystem ist, in dem dieser Mehrbedarf vorgesehen ist, und dass keine andere vorrangige behinderungsbedingte Mehrbedarfsregel greift.

Wann ein Anspruch auf den Mehrbedarf besteht

Im Sozialhilferecht nach dem SGB XII ist der Mehrbedarf bei Merkzeichen G ausdrücklich geregelt. Danach erhalten Personen einen Zuschlag in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie das Merkzeichen G nachweisen und entweder die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind.

Der Zuschlag ist also an zwei Ebenen gebunden: an den gesundheitlichen Nachweis über das Merkzeichen G und an die sozialrechtliche Stellung innerhalb der Sozialhilfe.

Im Bürgergeldrecht nach dem SGB II ist die Lage etwas differenzierter. Dort ist der Mehrbedarf mit Merkzeichen G nicht für alle behinderten Leistungsberechtigten gedacht. Nach den gesetzlichen Vorgaben und den aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit betrifft er nicht erwerbsfähige Personen mit Behinderungen, die einen Ausweis mit Merkzeichen G besitzen und denen nicht bereits ein anderer behinderungsbedingter Mehrbedarf zusteht.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist außerdem darauf hin, dass dies nicht für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gilt. Wer also erwerbsfähig ist und Bürgergeld bezieht, kann nicht allein wegen des Merkzeichens G automatisch diesen Zuschlag beanspruchen.

Wie hoch der Mehrbedarf 2026 ist

Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 17 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Für das Jahr 2026 bleiben die Regelbedarfe unverändert auf dem Stand von 2025. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass für alleinstehende Erwachsene weiterhin 563 Euro in der Regelbedarfsstufe 1 gelten; auch die übrigen Regelbedarfsstufen bleiben unverändert. Daraus ergeben sich die folgenden Monatsbeträge für den Mehrbedarf bei Merkzeichen G.

Regelbedarfsstufe / Personengruppe Mehrbedarf bei Merkzeichen G 2026
Regelbedarfsstufe 1 – alleinstehende erwachsene Person 95,71 Euro pro Monat
Regelbedarfsstufe 2 – erwachsene Person in Partnerschaft, je Person 86,02 Euro pro Monat
Regelbedarfsstufe 3 – erwachsene Person in stationärer Einrichtung 76,67 Euro pro Monat
Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche von 15 bis 17 Jahren 80,07 Euro pro Monat
Regelbedarfsstufe 5 – Kinder von 7 bis 13 Jahren 66,30 Euro pro Monat
Regelbedarfsstufe 6 – Kinder bis 6 Jahre 60,69 Euro pro Monat

Diese Tabelle zeigt die rechnerischen Werte. Sie beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob der Betrag im Einzelfall wirklich zusteht. Gerade das wird im Alltag häufig übersehen. Denn die Höhe des Zuschlags lässt sich leicht ausrechnen, die Anspruchsvoraussetzungen sind aber enger als viele vermuten.

Vor allem im Bürgergeld ist nicht jede Person mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G automatisch anspruchsberechtigt.

Warum das Merkzeichen G allein nicht genügt

In Beratungsgesprächen und bei Widersprüchen zeigt sich immer wieder dasselbe Missverständnis: Der Schwerbehindertenausweis wird als unmittelbarer Auslöser für die Zahlung betrachtet.

Tatsächlich ist das Merkzeichen G nur ein Teil davon. Sozialrechtlich wird zusätzlich geprüft, welche Leistung bezogen wird, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, welche Regelbedarfsstufe gilt und ob bereits ein anderer Mehrbedarf wegen Behinderung anerkannt wurde. Das bedeutet: Zwei Menschen mit demselben Merkzeichen G können sozialrechtlich zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen.#

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu anderen behinderungsbedingten Mehrbedarfen. Im Bürgergeldrecht nennt die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich, dass der Zuschlag für nicht erwerbsfähige Personen mit Merkzeichen G dann nicht greift, wenn bereits ein anderer Mehrbedarf wegen der Behinderung besteht.

Das soll Doppelleistungen für denselben Bedarf vermeiden. Für Betroffene kann das verwirrend sein, weil im Bescheid zwar eine Behinderung anerkannt wird, aber gerade nicht der Mehrbedarf mit Merkzeichen G bewilligt wird.

Welche Rolle die Regelbedarfsstufe spielt

Die Tabelle zum Mehrbedarf bei Merkzeichen G ist deshalb so wichtig, weil sich der Zuschlag nicht nach einem einheitlichen Festbetrag richtet, sondern nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe.

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Wer allein lebt, erhält einen anderen Ausgangsbetrag als jemand, der als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt oder in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dadurch verändert sich auch die Höhe des 17-Prozent-Zuschlags.

Für die Praxis bedeutet das: Schon ein Wechsel der Wohn- oder Haushaltsform kann die Höhe des Mehrbedarfs verändern.

Gerade in der Sozialhilfe ist das relevant. Dort orientieren sich die Regelbedarfsstufen an der konkreten Lebenssituation. Wer etwa als alleinstehende erwachsene Person in die Regelbedarfsstufe 1 fällt, kommt 2026 rechnerisch auf 95,71 Euro Mehrbedarf im Monat. Wer hingegen der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet ist, erhält 86,02 Euro. Auf ein Jahr gerechnet ergibt sich daraus bereits ein spürbarer Unterschied.

Anspruch für Kinder und Jugendliche

Bei Kindern und Jugendlichen ist Vorsicht geboten. Zwar lässt sich der 17-Prozent-Betrag auch für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 rechnerisch darstellen, doch ein Tabellenwert ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Der Sozialrechtsexperte weist darauf hin, dass “der Mehrbedarf mit Merkzeichen G für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nicht gilt. Damit scheiden die Regelbedarfsstufen 5 und 6 im SGB-II-Bereich regelmäßig aus.”

Auch bei Jugendlichen kommt es auf die konkrete Konstellation an, “etwa auf die Frage der Erwerbsfähigkeit und der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft”, so Anhalt.

Wer für ein Kind oder einen Jugendlichen Leistungen beantragt, sollte deshalb nicht allein mit einer allgemeinen Internet-Tabelle argumentieren. Wichtiger ist die genaue Zuordnung zum passenden Leistungssystem und zur einschlägigen Norm. Sonst entsteht rasch der Eindruck, ein Anspruch sei eindeutig, obwohl die Rechtslage im konkreten Fall deutlich enger ist.

Wie der Mehrbedarf beantragt und nachgewiesen wird

In der Praxis wird der Mehrbedarf nicht immer automatisch berücksichtigt. Häufig muss er ausdrücklich geltend gemacht werden, insbesondere wenn das Merkzeichen G zwar vorliegt, der Leistungsträger es aber noch nicht in der Leistungsakte erfasst hat.

Als Nachweis dient in der Regel der Schwerbehindertenausweis beziehungsweise der behördliche Feststellungsbescheid. Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihren Unterlagen darauf hin, dass das Merkzeichen G durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden kann.

Wer einen Bescheid erhält, sollte daher genau prüfen, ob der maßgebende Regelbedarf korrekt angesetzt wurde, ob das Merkzeichen G berücksichtigt wurde und ob der Leistungsträger möglicherweise auf einen anderen behinderungsbedingten Mehrbedarf verweist. Fehler entstehen nicht selten schon bei der Einordnung, ob eine Person als erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig gilt. Auch deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Berechnung im Bescheid.

Warum viele Tabellen im Internet zu kurz greifen

Im Netz kursieren zahlreiche Tabellen zum Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G. Viele davon sind zwar rechnerisch nicht falsch, aber inhaltlich unvollständig.

Sie nennen lediglich die 17 Prozent und die daraus folgenden Euro-Beträge, erklären jedoch nicht, dass der Anspruch im Bürgergeld und in der Sozialhilfe an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpft. Genau das führt zu Missverständnissen. Wer nur die Euro-Zahl sieht, könnte annehmen, der Betrag stehe jeder Person mit Merkzeichen G zu. Das ist nicht der Fall.

Fazit

Der Zuschlag beträgt 2026 weiterhin 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, weil die Regelbedarfe gegenüber 2025 unverändert geblieben sind. Wie hoch der Betrag konkret ist, hängt von der Regelbedarfsstufe ab. Ob er tatsächlich zusteht, hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere vom Leistungssystem, vom Status der Erwerbsfähigkeit und davon, ob bereits ein anderer behinderungsbedingter Mehrbedarf anerkannt wurde.

Für Betroffene bedeutet das: Die Tabelle ist ein hilfreicher Ausgangspunkt, ersetzt aber keine Bescheidprüfung. Sie zeigt, in welcher Größenordnung sich der Zuschlag bewegt. Die rechtlich entscheidende Frage bleibt, ob die persönliche Situation genau unter die einschlägige Vorschrift fällt. Erst daraus ergibt sich, ob aus dem Merkzeichen G im Einzelfall tatsächlich ein monatlicher Mehrbedarf wird.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Ausfüllhinweise zum Bürgergeld-Antrag, Hinweis 22 Mehrbedarf bei Behinderung und Merkzeichen G.
Bundesagentur für Arbeit, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe, Gesetzestext/Fassung mit § 30 Mehrbedarf.
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisung zu § 9 SGB II mit Erläuterungen zu § 30 Absatz 1 SGB XII und § 23 Absatz 1 Nummer 4 SGB II, SGB IX § 152 Feststellung der Behinderung und Ausweise, Erläuterungen Dr. Utz Anhalt.