197 Euro Mehrbedarf für Schwerbehinderte – Das Amt weist oft nicht darauf hin

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Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld nicht mehr Bürgergeld. Der Bundestag hat am 5. März 2026 das 13. Änderungsgesetz zum SGB II verabschiedet: die Leistung heißt künftig Grundsicherungsgeld, die Sanktionen werden schärfer, die Karenzzeit bei Wohnkosten entfällt.

Für schwerbehinderte Menschen, die diese Leistung beziehen, entsteht in diesem Moment eine doppelte Verunsicherung: Was gilt noch? Was gilt nicht mehr? Die Antwort auf die erste Frage ist klar: Die Schutzrechte und Mehrbedarfe bleiben vollständig erhalten.

Die Antwort auf die zweite ist unbequemer: Viele Betroffene lassen einen Mehrbedarf von bis zu 197 Euro monatlich seit Jahren ungenutzt liegen, und werden nach dem 1. Juli davon noch schwerer erfahren.

Was sich ab Juli 2026 für schwerbehinderte Grundsicherungsempfänger konkret ändert

Der Systemwechsel bringt drei Verschärfungen, die schwerbehinderte Menschen mittelbar treffen. Erstens: Sanktionen greifen schneller. Wer dreimal nacheinander einer Meldeaufforderung nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar und verliert temporär die Leistung.

Bei nachgewiesener vollständiger Erwerbsunfähigkeit ist ein vollständiger Leistungsentzug nach wie vor nicht zulässig; aber die Beweislast, diese Unfähigkeit im konkreten Sanktionsfall nachzuweisen, liegt beim Betroffenen, nicht beim Jobcenter.

Zweitens: Die bisherige einjährige Karenzzeit bei den Wohnkosten entfällt vollständig. Bisher durften neu ins System eingetretene Leistungsberechtigte im ersten Jahr ihre tatsächliche Miete behalten, auch wenn sie über dem örtlichen Angemessenheitsniveau lag.

Ab dem 1. Juli 2026 werden die Kosten der Unterkunft für Neuanträge unmittelbar auf 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt. Für schwerbehinderte Menschen, die auf barrierefreie Wohnungen angewiesen sind, ist das ein erhebliches Risiko: barrierefreier Wohnraum kostet auf dem freien Markt nach Einschätzung von Wohnmarktexperten 15 bis 25 Prozent mehr als vergleichbarer Standardwohnraum.

Wer seinen barrierefreien Wohnraum nicht aufgeben kann, weil er auf Rollstuhl oder Assistenz angewiesen ist, kann die Kosten aber schlicht nicht senken: unabhängig davon, was der Deckelbescheid des Jobcenters vorschreibt.

Das Jobcenter kann in diesem Fall zur Übernahme der tatsächlichen Kosten verpflichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass angemessener barrierefreier Ersatzwohnraum zu dem gedeckelten Betrag auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht verfügbar ist.

Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte diesen Nachweis sofort einleiten — und parallel Widerspruch einlegen.

Drittens: Die Vermögensprüfung wird strenger. Die Annahme einer Vermögenslosigkeit bei Neuanträgen entfällt. Was das für Schonvermögen von Menschen mit kostspieligem Hilfsmittelbedarf bedeutet, ist im Einzelfall zu prüfen. Wer hier einen Bescheid erhält, der sein Hilfsmittelvermögen anrechnet, sollte sofort Widerspruch einlegen.

Was bleibt: Mehrbedarf, Kündigungsschutz, Nachteilsausgleiche

Das 13. Änderungsgesetz hat die Mehrbedarfsregelungen für schwerbehinderte Menschen nicht angetastet. Weder die Prozentsätze noch die Voraussetzungen haben sich geändert.

Wer bis zum 30. Juni 2026 Anspruch auf den Mehrbedarf hatte, hat ihn ab dem 1. Juli weiterhin — unter demselben Namen, im selben Jobcenter-Bescheid, auf Basis derselben Rechtsnorm.

Die Schutzrechte des Schwerbehindertenrechts — besonderer Kündigungsschutz nach SGB IX, fünf Tage Zusatzurlaub jährlich, Mobilitätshilfen, Rundfunkbeitragsbefreiung mit bestimmten Merkzeichen, steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag — sind im SGB IX verankert und vom SGB-II-Systemwechsel überhaupt nicht berührt.

Sie gelten unabhängig davon, ob jemand Grundsicherung bezieht oder nicht. Wer sich nach dem 1. Juli fragt, ob sein Schwerbehindertenausweis noch gilt: Er gilt. Wer sich fragt, ob sein Jobcenter ihn schlechter behandeln darf: Nein, die Schutzpflichten bleiben.

Der Mehrbedarf, den viele nicht kennen — und warum das Jobcenter nicht hilft

Wer als erwerbsfähiger Grundsicherungsempfänger mit Behinderung an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt (Umschulung, Reha-Programm, berufliche Eingliederungsmaßnahme) hat nach § 21 Abs. 4 SGB II Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs.

Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 197,05 Euro monatlich. Auf ein Jahr gerechnet: fast 2.365 Euro, die dem Regelsatz hinzuaddiert werden.

Ein Beispiel für die Praxis

Fabian, 52, aus Hagen, GdB 60, nimmt seit anderthalb Jahren an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulung teil. Er bekommt monatlich 563 Euro Regelbedarf plus Wohnkosten. Den Mehrbedarf von 197 Euro hat er nie beantragt, weil das Jobcenter ihn nie darauf hingewiesen hat. Nach 18 Monaten hat Fabian damit mehr als 3.500 Euro nicht erhalten, auf die er rechtlich Anspruch gehabt hätte.

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Jobcenter muss nicht auf Mehrbedarf hinweisen

Das Jobcenter weist nicht hin, weil es dazu rechtlich nicht verpflichtet ist. Der Mehrbedarf gilt zwar „von Amts wegen”;  aber nur, wenn der Anspruch beim Jobcenter durch Vorlage der Maßnahmebescheide geltend gemacht wird. Was „von Amts wegen” bedeutet, ist in der Praxis: Das Jobcenter muss zahlen, sobald es weiß, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Wer die Unterlagen nicht vorlegt, sorgt dafür, dass das Jobcenter es eben nicht weiß. Der Anspruch besteht nicht rückwirkend; er gilt ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist.

Wer genau Anspruch hat, und ein häufiges Missverständnis

Der Mehrbedarf von 35 Prozent nach § 21 Abs. 4 SGB II ist kein pauschaler Schwerbehindertenbonus. Er knüpft nicht an den Schwerbehindertenausweis allein, nicht an ein bestimmtes Merkzeichen und nicht an eine bestimmte GdB-Höhe. Auslösend ist die tatsächliche Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an Eingliederungshilfen.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Entscheidend ist nicht, wer die Maßnahme bewilligt hat. Wer an einer von der Deutschen Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit finanzierten Umschulung teilnimmt, hat denselben Anspruch wie jemand, dessen Maßnahme direkt vom Jobcenter bewilligt wurde.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass nur Jobcenter-Maßnahmen zählen. Das ist falsch; und dieser Irrtum kostet eine Menge Geld.

Merkzeichen G bringt 17 Prozent mehr Grundsicherung

Eine zweite Konstellation betrifft voll erwerbsgeminderte Menschen, die nicht selbst erwerbsfähig sind, aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person Sozialgeld nach SGB II beziehen. Sie haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs, wenn ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G trägt. Das sind bei der entsprechenden Regelbedarfsstufe weitere knapp 96 Euro monatlich — auch dieser Mehrbedarf muss beantragt werden und gilt nicht automatisch.

Was schwerbehinderte Grundsicherungsempfänger jetzt konkret tun sollten

Wer an einer Reha-Maßnahme, einer Umschulung oder einer Eingliederungshilfe teilnimmt und Grundsicherungsgeld bezieht, legt den Bewilligungsbescheid der Maßnahme sofort beim Jobcenter vor und beantragt schriftlich den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Das Schreiben ist formlos, ein Satz reicht: „Ich beantrage den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II für meine laufende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.” Datum, Unterschrift, Kopie aufbewahren.

Wer nicht sicher ist, ob eine laufende Maßnahme die Voraussetzungen erfüllt, sollte das nicht alleine einschätzen. Der VdK und der SoVD beraten kostenlos oder zu Mitgliedsbeiträgen. Eine telefonische Erstberatung beim Verband klärt in den meisten Fällen innerhalb einer Stunde, ob ein Anspruch besteht.

Wer bisher keinen Antrag gestellt hat und sich fragt, ob Vergangenes nachgeholt werden kann, hier die klare Antwort: Nein, rückwirkend gilt der Anspruch nicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist der aktuelle Monat, in dem der Antrag eingeht.

Wer heute einen Antrag stellt, erhält den Mehrbedarf ab diesem Monat, und nicht für die zurückliegenden Monate, in denen er zwar Anspruch hatte, aber nicht gestellt hat.

Häufige Fragen zu Schwerbehinderung und Grundsicherungsgeld

Verliere ich durch den Systemwechsel zum 1. Juli 2026 meinen Mehrbedarf automatisch?

Nein. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz hat die Mehrbedarfsregelungen unverändert gelassen. Wer bisher Anspruch hatte und den Mehrbedarf bezieht, behält ihn. Wer ihn bisher nicht beantragt hatte, muss ihn erstmalig beantragen — das ist nach dem 1. Juli genauso möglich wie davor.

Muss ich zum 1. Juli 2026 einen neuen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen?

Nein. Laufende Bewilligungszeiträume werden automatisch umgestellt. Sie erhalten keinen neuen Bescheid nur wegen der Umbenennung. Lediglich neue Anträge, die ab dem 1. Juli eingehen, werden nach den neuen Regeln bewilligt.

Kann das Jobcenter mich wegen Schwerbehinderung von Sanktionen ausnehmen?

Eine automatische Sanktionsfreiheit gibt es nicht. Wer aber nachweislich voll erwerbsgemindert ist, darf durch Sanktionen nicht unter das soziokulturelle Existenzminimum gedrückt werden.

Wer einen Sanktionsbescheid erhält, den er für rechtswidrig hält, legt innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter ein und erklärt dabei konkret, warum die Anforderung angesichts der Behinderung unzumutbar war.

Gilt Mehrbedarf auch für Maßnahmen der DRV?

Ja. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass der Träger der Maßnahme keine Rolle spiel;  entscheidend ist, dass die Maßnahme tatsächlich stattfindet.

Wer eine von der Deutschen Rentenversicherung bewilligte Umschulung absolviert und gleichzeitig Grundsicherungsgeld bezieht, hat denselben Anspruch auf den Mehrbedarf wie jemand, dessen Maßnahme das Jobcenter selbst bewilligt hat.

Quellen

§ 21 SGB II (Mehrbedarfe), § 23 SGB II (Sozialgeld-Mehrbedarfe), gesetze-im-internet.de, Bundessozialgericht: Urteil vom 5. Juli 2017, Az. B 14 AS 27/16 R (Mehrbedarf bei Behinderung — Träger der Maßnahme unerheblich), gegen-hartz.de: Schwerbehinderung bei Grundsicherung — Diese Schutzrechte gelten ab Juli (04.04.2026, mit Verweis auf 13. SGB II-ÄndG)