Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Das gilt ab jetzt

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Wer Bürgergeld vom Jobcenter bezieht, lebt heute im ersten Tag einer umbenannten Leistung. Das Grundsicherungsgeld ersetzt das Bürgergeld zum 1. Juli 2026, auf Grundlage des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 107). Einen neuen Antrag braucht niemand zu stellen, der bereits im laufenden Bezug ist, und das Geld für Juli ist bei den meisten schon auf dem Konto.

Wer heute einen Bescheid mit „Bürgergeld”-Briefkopf öffnet, hat trotzdem keinen falschen Bescheid in der Hand: Das ist bis Ende 2026 ausdrücklich erlaubt.

Das Grundsicherungsgeld ist bereits auf dem Konto

Viele Leistungsberechtigte haben die Gutschrift schon am 29. oder 30. Juni gesehen. Das liegt an § 42 SGB II: Leistungen nach dem SGB II werden monatlich im Voraus erbracht. Das Geld für Juli muss zum Monatswechsel verfügbar sein.

Die Überweisung Ende Juni war also nicht noch einmal Bürgergeld für Juni. Juni wurde bereits Ende Mai gezahlt. Die Gutschrift der letzten Tage deckt den Bedarf für Juli ab.

Auf dem Kontoauszug kann je nach IT-System des Jobcenters noch „Bürgergeld”, „SGB II-Leistung” oder bereits „Grundsicherungsgeld” stehen. Rechtlich ist das ohne Bedeutung. Entscheidend ist der Leistungszeitraum:

Wer Geld für Juli erhalten hat, erhält bereits Grundsicherungsgeld nach neuem Recht, unabhängig davon, wie die Bank den Buchungstext formuliert. Warum auf Bescheiden trotzdem noch „Bürgergeld” stehen kann, liegt an einer gesetzlichen Übergangsregelung.

Bescheid sagt noch „Bürgergeld” — das ist bis Ende 2026 erlaubt

Das Gesetz hat eine Übergangsregelung eingefügt: Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiter den Begriff „Bürgergeld” in Bescheiden, Formularen und Schreiben verwenden, auch wenn sie rechtlich bereits Grundsicherungsgeld bewilligen.

Wer also einen nach dem 1. Juli datierten Bewilligungsbescheid erhält, auf dem noch „Bürgergeld” steht, hat keinen falschen Bescheid in der Hand. Die Übergangsformulierung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.

Die Jobcenter stellen ihre IT-Systeme, Formularvordrucke und Briefköpfe im Laufe des zweiten Halbjahres 2026 schrittweise um. Wann ein bestimmtes Jobcenter auf die neue Bezeichnung wechselt, hängt vom internen IT-Rollout ab und ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Wer noch Post mit dem alten Begriff bekommt, muss daraus keine rechtliche Konsequenz ziehen. Wichtig ist die inhaltliche Prüfung des Bescheids, nicht das Etikett darauf.

Kein neuer Antrag nötig, aber beim Weiterbewilligungsantrag gilt eine neue Pflicht

Wer aktuell einen laufenden Bewilligungszeitraum (den Zeitraum, für den das Jobcenter die Leistung bewilligt hat) hat, der über den 1. Juli hinausreicht, muss nichts tun. Laufende Bescheide werden nicht automatisch aufgehoben, weil die Leistung anders heißt. Der bisherige Bewilligungsbescheid gilt fort, bis er regulär endet oder das Jobcenter ihn aus inhaltlichen Gründen ändert.

Anders sieht es aus, wenn der Bewilligungszeitraum in Kürze ausläuft: Wer ab dem 1. Juli 2026 einen Weiterbewilligungsantrag stellt, muss zusätzlich die Anlage VM (Vermögen) einreichen. Das hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt.

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Wer diese Anlage weglässt, riskiert Rückfragen, Verzögerungen oder eine Ablehnung, obwohl an der Hilfebedürftigkeit selbst kein Zweifel besteht. Wer unsicher ist, wann der eigene Bewilligungszeitraum endet, findet das Datum auf dem letzten Bewilligungsbescheid.

Pflichtverletzung kostet ab heute sofort 169 Euro

Nicht alle Verschärfungen starten heute. Die Regel, dass Jobcenter bei konkreter Arbeitsverweigerung den gesamten Regelbedarf vollständig streichen können, gilt bereits seit dem 23. April 2026. Die neue allgemeine Sanktionsregel für Pflichtverletzungen gilt ab dem heutigen 1. Juli:

Wer einen Termin versäumt, eine zumutbare Stelle ablehnt oder vereinbarte Bewerbungen nicht nachweist, riskiert sofort eine Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden mit dem Regelbedarf von 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1, der Basissatz für Alleinstehende) sind das 169 Euro weniger im Monat. Die bisherige Abstufung entfällt: Die früheren Stufen von 10 und 20 Prozent gibt es nicht mehr.

Nachweise im Widerspruchsverfahren nicht eingereicht: Diese Chance ist ab heute weg

Wer vorläufig Grundsicherungsgeld bezieht und Nachweise nicht fristgerecht beim Jobcenter einreicht, verliert die Möglichkeit, diese im Klageverfahren noch nachzubringen. Belege, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Bisher war das anders. Das Bundessozialgericht hatte in einem Grundsatzurteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) ausdrücklich festgestellt, dass Nachweise auch noch im Klageverfahren vorgebracht werden dürfen.

Diesen Schutz hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2026 gezielt gestrichen. Betroffen sind vor allem Selbstständige und Menschen mit unregelmäßigem Einkommen, die nach vorläufiger Bewilligung Einkommensnachweise liefern müssen.

Tabelle: Was sich jetzt für Bürgergeld-Beziehger ändert

Bereich Änderung ab 1. Juli 2026
Name der Leistung Das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung beziehungsweise zum Grundsicherungsgeld. Für Leistungsbeziehende ändert sich der Name, die bisherige Leistung läuft aber grundsätzlich weiter.
Bestehende Bescheide Bereits erlassene Bürgergeld-Bescheide behalten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auch nach dem 1. Juli 2026 ihre Gültigkeit. Betroffene müssen wegen der Umstellung nicht automatisch einen neuen Antrag stellen.
Formulare und Schreiben Jobcenter stellen Formulare, Bescheide und Schreiben schrittweise um. Auch wenn in Schreiben zunächst noch der Begriff Bürgergeld auftaucht, soll ab Juli die neue Rechtslage gelten.
Regelsatz Die Höhe der Regelbedarfe ändert sich durch die Reform zunächst nicht. Die Leistungen bleiben 2026 auf dem Niveau von 2024 und 2025.
Mitwirkungspflichten Leistungsbeziehende müssen stärker mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Termine, Nachweise, Eigenbemühungen und vereinbarte Schritte zur Arbeitsaufnahme bekommen mehr Gewicht.
Vermittlung in Arbeit Jobcenter sollen Leistungsbeziehende schneller und verbindlicher in Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung bringen. Zumutbare Angebote können strenger eingefordert werden.
Sanktionen Bei Pflichtverletzungen können Leistungskürzungen schneller greifen. Wer Termine versäumt, zumutbare Arbeit ablehnt oder Mitwirkung verweigert, muss mit stärkeren Folgen rechnen.
Mehrfache Pflichtverstöße Bei wiederholten Verstößen können Kürzungen deutlich härter ausfallen. Nach Medienberichten sind in schweren Fällen auch weitergehende Einschnitte möglich.
Kosten der Unterkunft Wohnkosten sollen früher und strenger auf Angemessenheit geprüft werden. Die bisherige Schonung unangemessener Wohnkosten wird eingeschränkt.
Deckel bei Wohnkosten Nach Angaben der Bundesregierung soll bei den Unterkunftskosten ein Deckel gelten. Dieser liegt bei der anderthalbfachen Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.
Vermögen Die Prüfung von Vermögen wird verschärft. Karenzzeiten und Schonregelungen werden eingeschränkt, sodass vorhandenes Vermögen schneller berücksichtigt werden kann.
Karenzzeit Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen wird abgeschafft beziehungsweise deutlich zurückgefahren. Damit kann das Jobcenter früher prüfen, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Missbrauchskontrolle Jobcenter sollen bessere Möglichkeiten erhalten, Sozialleistungsmissbrauch zu prüfen und unberechtigte Leistungsbezüge zu verhindern.
Vorläufige Bewilligungen Wer Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, muss stärker mit vorläufigen Entscheidungen, Rückforderungen oder Problemen bei der Weiterbewilligung rechnen.
Eigenbemühungen Bemühungen um Arbeit sollen genauer dokumentiert und überprüft werden. Pauschale Angaben reichen künftig seltener aus, wenn das Jobcenter konkrete Nachweise verlangt.
Kooperationsplan Vereinbarungen mit dem Jobcenter werden verbindlicher. Kommt keine Einigung zustande oder werden Pflichten nicht eingehalten, kann das Jobcenter Vorgaben stärker durchsetzen.
Eltern mit kleinen Kindern Auch Eltern sollen unter bestimmten Voraussetzungen früher in Arbeit oder Maßnahmen einbezogen werden, wenn eine Kinderbetreuung vorhanden ist.
Arbeitgeberförderung Für Arbeitgeber sollen Zuschüsse attraktiver werden, wenn sie langzeitarbeitslose Leistungsbeziehende einstellen. Ziel ist eine schnellere Integration in Arbeit.
Widerspruch und Rechtsschutz Gegen Bescheide, Kürzungen oder Rückforderungen bleibt Widerspruch möglich. Betroffene sollten Fristen genau beachten, weil neue Bescheide ab Juli nach der neuen Rechtslage ergehen können.
Praktische Folge für Betroffene Leistungsbeziehende sollten Post vom Jobcenter sorgfältig prüfen, Termine einhalten, Unterlagen rechtzeitig einreichen und bei unklaren Bescheiden schnell Beratung einholen.

Häufige Fragen zum Start des Grundsicherungsgelds

Muss ich aktiv werden, wenn mein Bescheid noch „Bürgergeld” trägt?

Nein. Die Übergangsregelung erlaubt Jobcentern ausdrücklich, bis zum 31. Dezember 2026 weiter den Begriff „Bürgergeld” zu verwenden. Ein Bescheid mit dieser Bezeichnung ist rechtsgültig, auch wenn er nach dem 1. Juli 2026 datiert. Prüfen Sie den Inhalt, also Leistungshöhe, Bewilligungszeitraum und Auflagen, nicht das Wort auf dem Briefkopf.

Ich habe Ende Juni zwei Überweisungen vom Jobcenter gesehen. Ist das ein Fehler?

Wahrscheinlich nicht. Der 30. Juni 2026 ist ein Dienstag und der letzte Bankarbeitstag vor dem 1. Juli. Viele Jobcenter weisen deshalb am 29. oder 30. Juni an. Eine Buchung war die reguläre Juni-Zahlung, angewiesen Ende Mai, die andere ist die Vorauszahlung für Juli.

Vergleichen Sie, für welchen Monat jede Buchung bestimmt ist. Erscheinen tatsächlich zwei Gutschriften für denselben Leistungsmonat, wenden Sie sich sofort ans Jobcenter, weil solche Buchungsfehler zu Rückforderungen führen können.

Meine Leistungen laufen noch bis September. Wann treffen mich die neuen Regeln?

Teils sofort, teils erst bei der Weiterbewilligung. Die neue 30-Prozent-Sanktion gilt ab heute für jede neue Pflichtverletzung. Wer hingegen eine Pflichtverletzung vor dem 1. Juli begangen hat und nach altem Recht belehrt wurde, wird nach altem Recht behandelt.

Die neue strengere Vermögensprüfung und die veränderten Wohnkostenregeln greifen vollständig bei der nächsten Weiterbewilligung.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22. April 2026
Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung (bundesregierung.de)
Bundesagentur für Arbeit: Hinweise zur Anlage Vermögen (VM) beim Weiterbewilligungsantrag ab 1. Juli 2026
Sozialgesetzbuch II: § 42 Abs. 1 SGB II (Fälligkeit und Auszahlung); § 31a SGB II n.F. (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen); § 41a SGB II n.F. (Präklusionsnorm)