Kindergeld wird grundsätzlich an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt. Das gilt auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist, eine Ausbildung absolviert oder studiert.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Familienkasse das Geld jedoch unmittelbar an das Kind überweisen. Dafür muss ein sogenannter Abzweigungsantrag gestellt werden.
Eine Abzweigung kommt vor allem infrage, wenn ein volljähriges Kind nicht mehr bei seinen Eltern lebt, einen eigenen Haushalt führt und von den Eltern keinen oder nur unzureichenden Unterhalt erhält. Die Familienkasse prüft dabei jeden Fall einzeln.
Was bedeutet die Abzweigung des Kindergeldes?
Bei einer Abzweigung bleibt der bisherige Elternteil grundsätzlich kindergeldberechtigt. Lediglich die Auszahlung wird geändert, sodass das Kindergeld ganz oder teilweise an das Kind oder an eine andere Person beziehungsweise Stelle überwiesen wird.
Das Kind wird durch die Abzweigung also nicht automatisch selbst zum Kindergeldberechtigten. Es erhält nur das bereits für den Elternteil festgesetzte Kindergeld unmittelbar ausgezahlt.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 74 Einkommensteuergesetz. Danach kann das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Eine Auszahlung ist auch möglich, wenn der Elternteil finanziell nicht leistungsfähig ist und deshalb keinen oder nur einen geringen Unterhalt leisten muss. Entscheidend ist damit nicht immer, ob der Elternteil den Unterhalt bewusst verweigert.
Wann kann das Kind einen Abzweigungsantrag stellen?
Ein Antrag hat insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt und sich weitgehend selbst versorgen muss. Die Bundesagentur für Arbeit nennt ausdrücklich die Fälle, in denen Eltern keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leisten.
Ein eigener Haushalt liegt beispielsweise vor, wenn das Kind in einer eigenen Mietwohnung, in einem Studentenwohnheim oder in einer abgeschlossenen Wohnung lebt. Auch eine Wohnung im selben Gebäude wie die Eltern kann ausreichen, wenn es sich tatsächlich um einen eigenständigen Wohnbereich handelt.
Das Kind sollte außerdem nachweisen können, dass es seine laufenden Kosten selbst tragen muss. Dazu gehören insbesondere Miete, Strom, Lebensmittel, Versicherungen, Fahrtkosten und Ausgaben für Ausbildung oder Studium.
Allein die Volljährigkeit reicht für eine Abzweigung nicht aus. Wohnt das Kind weiterhin im Haushalt der Eltern und wird dort mit Unterkunft, Lebensmitteln und weiteren Leistungen versorgt, wird die Familienkasse eine direkte Auszahlung meist ablehnen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zunächst muss überhaupt ein laufender Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Abzweigungsantrag schafft keinen neuen Kindergeldanspruch, sondern verändert nur den Empfänger der Zahlung.
Bei volljährigen Kindern wird Kindergeld in der Regel bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt, wenn sie sich beispielsweise in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einem Studium oder in einem anerkannten Freiwilligendienst befinden. Unter bestimmten Bedingungen besteht der Anspruch auch während einer Übergangszeit oder bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Für arbeitsuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigung kann der Anspruch grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestehen. Bei Kindern, die sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus möglich.
Zusätzlich muss der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Leistet er Unterhalt, der mindestens so hoch wie das Kindergeld ist, kommt eine vollständige Abzweigung regelmäßig nicht in Betracht.
| Situation des Kindes | Mögliche Bewertung durch die Familienkasse |
|---|---|
| Eigene Wohnung und kein Unterhalt der Eltern | Eine vollständige Abzweigung kann möglich sein. |
| Eigene Wohnung und geringer Unterhalt | Eine teilweise Abzweigung kann geprüft werden. |
| Wohnung bei den Eltern mit vollständiger Versorgung | Eine Abzweigung ist regelmäßig nicht gerechtfertigt. |
| Eltern zahlen Unterhalt mindestens in Höhe des Kindergeldes | Eine Abzweigung wird meist abgelehnt. |
| Kein bestehender Kindergeldanspruch | Eine Abzweigung ist nicht möglich. |
Nicht jede Geldzahlung gilt allein als Unterhalt
Bei der Prüfung betrachtet die Familienkasse nicht nur Überweisungen auf das Konto des Kindes. Auch Sachleistungen können als Unterhalt berücksichtigt werden.
Eltern können beispielsweise die Miete, Versicherungsbeiträge, Studiengebühren oder Fahrtkosten übernehmen. Solche Zahlungen können den abzweigbaren Betrag verringern oder eine Abzweigung vollständig ausschließen.
Entscheidend ist, welchen wirtschaftlichen Wert die tatsächlich erbrachten Leistungen haben. Behauptet ein Elternteil lediglich, er unterstütze das Kind, sollte er die Zahlungen durch Kontoauszüge, Rechnungen oder andere Unterlagen belegen können.
Umgekehrt sollte das Kind im Antrag möglichst genau angeben, welche Leistungen es erhält. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können das Verfahren verlängern und später zu Rückforderungen führen.
Kann das gesamte Kindergeld abgezweigt werden?
Die Familienkasse kann das gesamte Kindergeld oder nur einen Teil davon an das Kind auszahlen. Die Höhe hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Eltern Unterhalt leisten.
Zahlt der berechtigte Elternteil überhaupt keinen Unterhalt, kann grundsätzlich das volle Kindergeld abgezweigt werden. Leistet er monatlich einen geringeren Betrag, kann nur die Differenz für eine Abzweigung infrage kommen.
Erhält das Kind beispielsweise 100 Euro Unterhalt und beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich, könnte die Familienkasse eine Abzweigung von bis zu 159 Euro prüfen. Seit 2026 beträgt das Kindergeld nach § 66 EStG monatlich 259 Euro je Kind.
Die Berechnung ist jedoch nicht in jedem Fall so einfach. Auch unmittelbar bezahlte Kosten können als Unterhaltsleistungen angerechnet werden.
So wird der Abzweigungsantrag gestellt
Für den Antrag stellt die Familienkasse das Formular „Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes – Abzweigungsantrag“ mit der Bezeichnung KG 11e bereit. Das Formular ist insbesondere für volljährige Kinder vorgesehen.
Der Antrag kann online ausgefüllt oder als PDF heruntergeladen werden. Nach Angaben der Familienkasse muss er schriftlich gestellt und unterschrieben werden.
Das Formular kann über die Internetseite der Familienkasse abgerufen werden. Dort finden sich auch weitere Unterlagen für den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder.
Im Antrag werden Angaben zur persönlichen Situation, zum Wohnort, zur Ausbildung und zur Bankverbindung verlangt. Außerdem muss das Kind erklären, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht und wie viel Unterhalt von Mutter oder Vater gezahlt wird.
Welche Unterlagen sollten beigefügt werden?
Der Antrag sollte möglichst vollständig eingereicht werden. Fehlende Nachweise führen häufig zu Rückfragen und verzögern die Entscheidung.
Als Beleg für einen eigenen Haushalt kommt insbesondere der Mietvertrag infrage. Lebt das Kind zwar im selben Haus wie der kindergeldberechtigte Elternteil, aber in einer abgeschlossenen eigenen Wohnung, verlangt das Formular ausdrücklich eine Kopie des Mietvertrags.
Zusätzlich können eine Meldebescheinigung, Kontoauszüge, Nachweise über Mietzahlungen und eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben hilfreich sein. Auch Schriftverkehr mit den Eltern über ausbleibenden Unterhalt kann eingereicht werden.
Bei volljährigen Kindern benötigt die Familienkasse außerdem aktuelle Nachweise für den fortbestehenden Kindergeldanspruch. Das können eine Schulbescheinigung, ein Ausbildungsvertrag, eine Studienbescheinigung oder Unterlagen über die Suche nach einem Ausbildungsplatz sein.
Die Eltern werden am Verfahren beteiligt
Die Familienkasse entscheidet nicht allein aufgrund der Angaben des Kindes. Der bisherige Kindergeldempfänger wird in der Regel über den Antrag informiert und erhält Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
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Der Elternteil kann darlegen, welche Unterhaltsleistungen er erbringt. Dazu zählen neben regelmäßigen Überweisungen auch direkt bezahlte Kosten.
Das kann für das Kind unangenehm sein, besonders wenn das Verhältnis zu den Eltern angespannt ist. Ein Abzweigungsantrag ist jedoch kein vertrauliches Verfahren, das ohne Kenntnis des Kindergeldberechtigten durchgeführt wird.
Die Beteiligung des Elternteils dient dazu, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Die Familienkasse muss sowohl die Angaben des Kindes als auch die Einwände und Nachweise der Eltern berücksichtigen.
Die Familienkasse trifft eine Ermessensentscheidung
Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, folgt daraus nicht in jedem Fall automatisch eine Auszahlung an das Kind. § 74 EStG verwendet die Formulierung, dass das Kindergeld abgezweigt werden „kann“.
Die Familienkasse muss deshalb die Umstände des Einzelfalls abwägen. Sie darf den Antrag aber nicht ohne nachvollziehbare Begründung ablehnen.
Von Bedeutung sind unter anderem die tatsächlichen Unterhaltsleistungen, die finanzielle Situation des Kindes und der Zweck des Kindergeldes. Auch die Interessen des bisher berechtigten Elternteils werden berücksichtigt.
Die Entscheidung wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Daraus muss hervorgehen, ob das Kindergeld vollständig, teilweise oder gar nicht an das Kind ausgezahlt wird.
Ab wann wird das Kindergeld direkt ausgezahlt?
Eine Abzweigung wirkt nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurück. Betroffene sollten den Antrag deshalb möglichst früh stellen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
In der Praxis prüft die Familienkasse, ab welchem Monat die fehlende oder unzureichende Unterhaltsleistung nachgewiesen ist. Auch der Zeitpunkt des Antragseingangs kann für den Beginn der direkten Auszahlung wichtig sein.
Das Kind sollte sich den Eingang des Antrags bestätigen lassen oder ihn nachweisbar versenden. Bei einer digitalen Übermittlung sollte die Eingangsbestätigung gespeichert werden.
Bis zur Entscheidung kann das Kindergeld weiterhin an den bisherigen Berechtigten fließen. Eine schnelle vorläufige Umleitung der Zahlung allein aufgrund der Antragstellung erfolgt nicht automatisch.
Was passiert bei Änderungen?
Das Kind muss Veränderungen, die den Kindergeldanspruch oder die Abzweigung betreffen, unverzüglich mitteilen. Darauf weist auch das amtliche Antragsformular hin.
Meldepflichtig sind beispielsweise der Abbruch einer Ausbildung, das Ende des Studiums, ein Umzug zurück zu den Eltern oder der Beginn regelmäßiger Unterhaltszahlungen. Auch eine Änderung der Bankverbindung muss der Familienkasse mitgeteilt werden.
Wer weiterhin Kindergeld erhält, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind, muss mit einer Rückforderung rechnen. Dabei kann es unerheblich sein, ob das Geld bereits für Miete oder Lebensunterhalt ausgegeben wurde.
Änderungen und Nachweise können über die Onlineangebote der Familienkasse übermittelt werden. Die Familienkasse bietet hierfür eigene digitale Übermittlungswege an.
Was kann man bei einer Ablehnung unternehmen?
Lehnt die Familienkasse den Antrag ab oder zweigt nur einen geringeren Betrag ab, kann gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Der Einspruch sollte schriftlich erfolgen und die Kindergeldnummer sowie das Datum des Bescheids enthalten. Darin sollte das Kind erklären, weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht fehlerhaft ist.
Fehlen Unterlagen, können diese mit dem Einspruch nachgereicht werden. Besonders wichtig sind Nachweise über den eigenen Haushalt, die laufenden Kosten und den tatsächlich erhaltenen Unterhalt.
Hilft die Familienkasse dem Einspruch nicht ab, erlässt sie eine Einspruchsentscheidung. Dagegen kann anschließend innerhalb der gesetzlichen Frist Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden.
Abzweigung und Sozialleistungen
Bezieht das Kind Sozialleistungen, kann das direkt ausgezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden. Das betrifft beispielsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Ausbildungsförderung.
Die Abzweigung führt deshalb nicht immer dazu, dass dem Kind monatlich der vollständige Kindergeldbetrag zusätzlich zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde kann die Zahlung bei der Berechnung ihrer Leistung berücksichtigen.
Trotzdem kann ein Abzweigungsantrag sinnvoll sein. Das Kindergeld fließt dann unmittelbar an die Person, deren Lebensunterhalt damit unterstützt werden soll, und nicht zunächst an einen Elternteil, der es möglicherweise nicht weiterleitet.
Vor der Antragstellung sollte bei gleichzeitigem Bezug anderer Leistungen geprüft werden, welche Auswirkungen die direkte Auszahlung hat. Entscheidend sind die Vorschriften der jeweils bezogenen Leistung.
Praxisbeispiel: Studentin erhält das Kindergeld direkt
Die 21-jährige Lena studiert in einer anderen Stadt und zahlt monatlich 480 Euro Miete. Ihre Mutter erhält das Kindergeld, überweist Lena aber keinen Unterhalt und beteiligt sich auch nicht an Miete, Fahrtkosten oder Studienausgaben.
Lena stellt bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag und reicht ihren Mietvertrag, eine Studienbescheinigung, Kontoauszüge sowie eine Übersicht ihrer monatlichen Kosten ein. Die Mutter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, kann aber keine eigenen Unterhaltsleistungen nachweisen.
Die Familienkasse stellt fest, dass der Kindergeldanspruch fortbesteht und Lena einen eigenen Haushalt führt. Da kein Unterhalt geleistet wird, ordnet sie die vollständige Auszahlung des Kindergeldes auf Lenas Konto an.
Häufige Fragen und Antworten zum Abzweigungsantrag
1. Kann jedes volljährige Kind das Kindergeld auf sein Konto überweisen lassen?
Nein. Die Volljährigkeit allein genügt nicht. Das Kind muss insbesondere nachweisen, dass der berechtigte Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leistet.
2. Muss das Kind in einer eigenen Wohnung leben?
Ein eigenständiger Haushalt ist ein wichtiges Anzeichen dafür, dass das Kind sich selbst versorgt. Eine eigene abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern kann ebenfalls ausreichen, wenn tatsächlich getrennt gewirtschaftet wird.
3. Welches Formular wird für die Abzweigung benötigt?
Verwendet wird das Formular KG 11e mit der Bezeichnung „Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes – Abzweigungsantrag“. Es steht auf der Internetseite der Familienkasse zum Download bereit.
4. Können die Eltern den Abzweigungsantrag verhindern?
Die Eltern können dem Antrag widersprechen und ihre Unterhaltsleistungen nachweisen. Die abschließende Entscheidung trifft jedoch die Familienkasse nach Prüfung aller Angaben.
5. Ist auch eine teilweise Abzweigung möglich?
Ja. Zahlen die Eltern Unterhalt, der niedriger als das Kindergeld ist, kann die Familienkasse eine teilweise Auszahlung an das Kind anordnen.
6. Was kann das Kind bei einer Ablehnung tun?
Gegen den ablehnenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann anschließend eine Klage beim Finanzgericht geprüft werden.




