Schwerbehinderung: Steuererleichterungen auch ohne amtsärztliches Gutachten

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Eltern schwerbehinderter Kinder kämpfen oft an mehreren Fronten zugleich. Sie suchen Therapien, organisieren Arzttermine, tragen hohe Zusatzkosten – und stoßen am Ende nicht selten auch noch beim Finanzamt auf Widerstand. Genau darum ging es in einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. (1 K 1480/16)

Die Richter stellten klar: Auch Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode können als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Besonders wichtig dabei: Es muss nicht zwingend ein umfangreiches amtsärztliches Gutachten im klassischen Sinn vorliegen. Ein amtsärztliches Attest kann ausreichen.

Worum es in dem Fall ging

Geklagt hatte ein Ehepaar, dessen Tochter seit Geburt schwerbehindert ist. Für das Kind waren ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, RF und H festgestellt worden. Die Eltern ließen ihre Tochter in einem Naturheilzentrum behandeln.

Dort kamen verschiedene alternative Anwendungen zum Einsatz, darunter Akupunktur, Atemtherapie, Farblichttherapie, Pflanzen- und Kräuteranwendungen sowie weitere naturheilkundliche Maßnahmen.

Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht. Deshalb machten die Eltern die Ausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dazu gehörten nicht nur die Behandlungskosten selbst, sondern auch Fahrtkosten und Unterkunftskosten für die Aufenthalte am Behandlungsort.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung weitgehend ab. Die Begründung: Bei einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode sei ein qualifizierter Nachweis notwendig, und genau daran fehle es.

Der Streit drehte sich um den richtigen Nachweis

Im Kern ging es vor Gericht nicht nur um die Erkrankung des Kindes, sondern vor allem um die Form des Nachweises. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt das Steuerrecht einen qualifizierten Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme.

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass dafür ein echtes amtsärztliches Gutachten mit ausführlicher Begründung nötig sei. Ein bloßer Stempel oder ein kurzes Attest reiche nicht aus.

Genau an diesem Punkt widersprach das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Gericht: Ein amtsärztliches Attest kann genügen

Die Richter machten deutlich, dass der Begriff „amtsärztliches Gutachten“ nicht überzogen formal verstanden werden darf. Nach Auffassung des Gerichts muss der Amtsarzt kein wissenschaftliches Gutachten mit umfassender medizinischer Abhandlung vorlegen.

Entscheidend ist vielmehr, dass aus der Erklärung des Amtsarztes eindeutig hervorgeht, dass die Behandlung aus seiner Sicht befürwortet wird und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind. Dafür kann nach Auffassung des Gerichts auch ein amtsärztliches Attest ausreichen.

Das ist für Betroffene ein ganz wichtiger Punkt. Denn viele Finanzämter legen die Anforderungen beim Nachweis außergewöhnlich streng aus. Das Urteil zeigt, dass nicht jede kurze amtsärztliche Stellungnahme automatisch wertlos ist.

Wissenschaftlich nicht anerkannt – steuerlich trotzdem berücksichtigungsfähig

Das Gericht hat auch klar festgestellt, dass es sich bei der Behandlung im Naturheilzentrum insgesamt um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode handelte. Gerade deshalb kam es auf den qualifizierten Nachweis an.

Trotzdem bedeutet „nicht wissenschaftlich anerkannt“ eben nicht automatisch, dass solche Kosten steuerlich nie berücksichtigt werden können. Wenn der vorgeschriebene Nachweis erbracht wird und die Behandlung aus Sicht des Amtsarztes im konkreten Fall nachvollziehbar erscheint, können die Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen sein.

Das ist besonders relevant für Familien mit schwerbehinderten oder schwer erkrankten Kindern. Denn gerade dort greifen Eltern oft auch zu Behandlungen, die nicht wissenschaftlich anerkannt sind, wenn sie sich davon zumindest eine Verbesserung versprechen.

Das Gericht stellte sich klar auf die Seite der Eltern

Die Richter machten deutlich, dass bei einem schwerstbehinderten Kind nicht mit derselben Starrheit geprüft werden darf wie bei gewöhnlichen Gesundheitskosten. Wenn Eltern alles versuchen, um eine positive Entwicklung ihres Kindes zu fördern, ist das nicht einfach privat motiviert oder beliebig.

Im konkreten Fall lagen mehrere ärztliche Stellungnahmen vor. Diese bestätigten Fortschritte in der Entwicklung des Kindes. Das Gericht folgte letztlich der Einschätzung des Amtsarztes, dass schon die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des schweren Krankheitsbildes ausreiche, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen anzunehmen.

Gerade das ist die eigentliche Sprengkraft des Urteils: Es verlangt keine naturwissenschaftlich exakte Beweisführung dafür, welcher einzelne Behandlungsschritt exakt welchen Erfolg gebracht hat.

Auch Vorauszahlungen können steuerlich berücksichtigt werden

Besonders interessant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Die Eltern hatten an das Naturheilzentrum Vorauszahlungen geleistet, die später mit den tatsächlichen Behandlungskosten verrechnet wurden. Ein Teil dieser Zahlungen war schon vor dem maßgeblichen Stichtag geflossen, wurde aber erst für spätere Behandlungen eingesetzt.

Auch hier stellte sich das Gericht gegen eine zu enge Sichtweise des Finanzamts. Entscheidend sei nicht allein, wann das Geld überwiesen wurde. Maßgeblich sei vielmehr, für welche späteren Heilmaßnahmen die Vorauszahlungen tatsächlich verwendet wurden.

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Damit konnten auch solche Beträge berücksichtigt werden, die zwar früher gezahlt, aber erst nach dem maßgeblichen Nachweis mit späteren Behandlungen verrechnet wurden.

Fahrt- und Unterkunftskosten wurden ebenfalls anerkannt

Das Gericht beschränkte sich nicht nur auf die unmittelbaren Behandlungskosten. Auch die Aufwendungen für Fahrten zum Behandlungsort und für die Unterkunft der Eltern während der Behandlungstage wurden anteilig als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Das ist für Familien in vergleichbaren Situationen besonders wichtig. Denn gerade bei spezialisierten Behandlungen entstehen oft hohe Nebenkosten, die den eigentlichen Therapiebetrag noch deutlich übersteigen können.

Was bedeutet außergewöhnliche Belastung?

Der Begriff klingt technisch, ist aber für viele Familien ganz praktisch wichtig. Eine außergewöhnliche Belastung liegt im Steuerrecht vor, wenn jemand Ausgaben tragen muss, die nicht zum normalen Lebensunterhalt gehören und die ihm zwangsläufig entstehen.

Gemeint sind also Kosten, die Betroffene nicht einfach freiwillig auf sich nehmen, sondern weil die Lebenssituation sie dazu zwingt. Das kann etwa bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder anderen besonderen Belastungen der Fall sein.

Außergewöhnlich, notwendig und selbst getragen

Damit solche Kosten steuerlich berücksichtigt werden, müssen sie außergewöhnlich, notwendig und selbst getragen worden sein. Normale Alltagsausgaben wie Miete, Lebensmittel oder Kleidung zählen deshalb in der Regel nicht dazu. Anders kann es bei hohen Therapie-, Pflege- oder Krankheitskosten aussehen.

Wichtig ist außerdem: Nur weil Kosten entstanden sind, wirken sie sich nicht automatisch in voller Höhe steuermindernd aus. Das Finanzamt zieht meist noch die sogenannte zumutbare Belastung ab. Nur der Betrag, der darüber liegt, kann sich tatsächlich steuerlich auswirken.

Für betroffene Familien bedeutet das: Wenn sie erhebliche Kosten wegen der Behinderung oder Erkrankung eines Kindes selbst zahlen müssen, kann genau diese Regelung dazu führen, dass sich ihre Einkommensteuer verringert.

Beispiel für die Praxis: Der Fall Loretta

Loretta ist neun Jahre alt und von Geburt an schwerbehindert. Ihre Eltern haben schon viele klassische Therapien ausprobiert. Trotzdem bleiben die Fortschritte begrenzt. Schließlich entscheiden sie sich zusätzlich für eine alternative Behandlung in einem spezialisierten Zentrum, das mehrere naturheilkundliche Methoden kombiniert.

Die Krankenkasse lehnt eine Kostenübernahme ab. Lorettas Eltern zahlen deshalb selbst – für die Behandlung, die Anfahrt und die Unterkunft. Später wollen sie die Kosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnt ab und behauptet, es fehle an einem ausreichenden amtsärztlichen Gutachten.

Genau an diesem Punkt zeigt das Urteil aus Rheinland-Pfalz seine praktische Bedeutung. Wenn vor Beginn der Behandlung eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass die Maßnahme im konkreten Fall medizinisch befürwortet wird, kann das genügen. Dann sind die Kosten nicht automatisch verloren.

Warum das Urteil für Betroffene so wichtig ist

Das Urteil stärkt Familien, die sich in besonders belastenden Lebenslagen befinden. Es schützt davor, dass Finanzämter den Begriff des amtsärztlichen Gutachtens künstlich so hochschrauben, dass alternative Behandlungskosten praktisch nie anerkannt werden.

Zugleich zeigt die Entscheidung aber auch die Grenze: Ohne den qualifizierten Nachweis vor Beginn der Behandlung wird es schwierig. Wer solche Kosten später steuerlich geltend machen will, sollte daher frühzeitig auf eine amtsärztliche Bestätigung achten.

Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen bei nicht anerkannten Behandlungen

Können auch wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden steuerlich berücksichtigt werden?
Ja. Das Urteil zeigt, dass solche Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können. Voraussetzung ist aber ein qualifizierter Nachweis der Zwangsläufigkeit vor Beginn der Behandlung.

Muss dafür immer ein ausführliches amtsärztliches Gutachten vorliegen?
Nein. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann auch ein amtsärztliches Attest ausreichen. Es muss nicht zwingend ein wissenschaftlich aufgebautes Gutachten sein.

Warum war der Nachweis im entschiedenen Fall trotzdem ausreichend?
Weil aus den amtsärztlichen Bestätigungen klar hervorging, dass die Behandlung im konkreten Fall befürwortet wurde. Das Gericht hielt diese Einschätzung zusammen mit weiteren ärztlichen Unterlagen für ausreichend.

Können auch Fahrt- und Unterkunftskosten berücksichtigt werden?
Ja. Wenn sie im Zusammenhang mit der anerkannten Behandlung stehen, können auch solche Nebenkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Was sollten Betroffene vor Beginn einer alternativen Behandlung tun?
Sie sollten rechtzeitig auf den vorgeschriebenen qualifizierten Nachweis achten. Gerade bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist dieser Punkt entscheidend, wenn die Kosten später steuerlich geltend gemacht werden sollen.

Fazit

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ein wichtiges Signal gesetzt: Auch bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden dürfen Finanzämter die Hürden nicht künstlich unüberwindbar machen. Ein amtsärztliches Attest kann genügen, wenn daraus die medizinische Befürwortung und die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hervorgehen.

Für Familien mit schwerbehinderten Kindern ist das eine wichtige Entscheidung. Denn sie zeigt, dass außergewöhnliche Belastungen nicht an überzogenen Formalien scheitern müssen.