DRV lehnt 44 Prozent aller EM-Anträge ab, so kann man die Entscheidung kippen

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Wer schwer krank ist und eine Erwerbsminderungsrente beantragt, war manchmal zuvor nicht durchgehend krankgeschrieben.Bürgergeld-Bezieher lassen sich häufig gar nicht krankmelden. Wer Urlaub eingebracht hat, hat eine Lücke im gelben Schein.

Das verunsichert viele. Die Rentenversicherung fragt allerdings nicht nach lückenloser Arbeitsunfähigkeit; doch viele scheitern an einem anderen Punkt, der ebenfalls mit dem Verlauf der Erkrankung zusammen hängt.

Krankschreibung und EM-Rente: zwei verschiedene Systeme

Für das Krankengeld ist eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich Pflicht. Wer eine Folgebescheinigung nicht rechtzeitig einreicht, verliert den Krankengeldanspruch rückwirkend. Das ist eine harte Regel, von der nur wenige Ausnahmen durch Gerichte bestätigt wurden.

Bei der Erwerbsminderungsrente gilt eine andere Logik. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft keine Lücken in der Krankmeldung. Sie prüft, ob eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Die entscheidende Frage lautet: Kann jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich (oder weniger als sechs bei teilweiser EM-Rente) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, egal in welchem Beruf?

Volle und teilweise Erwerbsminderung

Wer diese Schwelle unterschreitet, gilt nach § 43 Abs. 2 SGB VI als voll erwerbsgemindert und hat Anspruch auf die volle EM-Rente. Wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist, erhält nur die halbe Rente.

Ob jemand krankgeschrieben war oder nicht, ist für diese Prüfung ohne Belang. Das bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die ärztlichen Einschätzungen keine Bedeutung hätten. Das Gegenteil ist der Fall: Die Dokumentation des Krankheitsverlaufs durch die behandelnden Ärzte ist vielmehr entscheidend, um ein Erwerbsminderung nachzuweisen.

Kurz gesagt: Sie können immer wieder Phasen haben, in denen es Ihnen besser ging, und Sie nicht krankgeschrieben waren. Für eine Erwerbsminderung ist wichtig, wie sich ihr Zustand insgesamt entwickelt hat.

Der Befundbericht: Das Dokument, das über den Antrag entscheidet

Wenn die DRV einen Rentenantrag prüft, fordert sie bei den behandelnden Ärzten einen Befundbericht an. Seit 2021 gibt es bundeseinheitlich das Formular S0051, das alle DRV-Träger verwenden. Dieser Bericht ist der Ausgangspunkt der medizinischen Bewertung.

Ein unzureichend ausgefülltes Formular ist einer der häufigsten Gründe, warum Anträge scheitern. Viele Ärzte listen dort vor allem Diagnosen auf: „Rückenschmerzen”, „Depression“, „Herzinsuffizienz”. Das reicht nicht. Die DRV braucht konkrete Angaben zu drei Punkten.

Therapieverlauf

Welche Behandlungen wurden durchgeführt, und haben sie geholfen? Dabei geht es um konkrete Details: Art der Maßnahme, Häufigkeit, Dauer. Zum Beispiel: dreimal wöchentlich Krankengymnastik seit März 2024, ohne Verbesserung. Bei Medikamenten sollte der Arzt den Namen des Präparats und die Dosierung nenne.

Aktueller Zustand und letzte Untersuchung

Wann wurde der Patient zuletzt untersucht? Ist der Zustand stabil, besser oder schlechter geworden? Aus dieser Einschätzung leitet die DRV ab, ob die Einschränkung dauerhaft ist, und Dauerhaftigkeit ist elementar, um eine EM-Rente zu beziehen.

Funktionseinschränkungen im Alltag

Was kann die Person wie lange tun? Kann sie lange sitzen? Sich konzentrieren? In Gruppen arbeiten? Diese Angaben, und nicht die Diagnosen,  ermöglichen dem medizinischen Dienst der DRV, das verbliebene Arbeitsvermögen (Restleistungsvermögen) einzuschätzen.

Wer den EM-Antrag stellt, sollte die behandelnden Ärzte vorab darauf ansprechen. Die Ärzte erhalten das Formular von der DRV zugeschickt; ob sie es vollständig ausfüllen, hängt auch davon ab, ob die Patientin oder der Patient aktiv nachfragt.

Diese Vorarbeit kann den nächsten Schritt beeinflussen, nämlich das Gutachen.

Das Gutachten: Wo wirklich die Entscheidung fällt

Der Befundbericht bereitet die Entscheidung vor, trifft sie aber nicht. Bei der EM-Rente wird fast immer ein ärztliches Gutachten angeordnet, entweder durch einen eigenen Arzt der DRV oder durch einen externen Gutachter im DRV-Auftrag.

Dieser Mediziner untersucht persönlich und bewertet das Restleistungsvermögen. Ein sorgfältig ausgefüllter Befundbericht wirkt dabei stark in das Gutachten hinein; ein dünner Bericht lässt dem Gutachter dagegen zu viel Spielraum für eine günstigere Einschätzung.

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Der Gutachtertermin ist ein einmaliger Moment. Wer an einem besseren Tag erscheint und geordnet antwortet, wirkt leistungsfähiger als im Alltag. Wer die eigenen Einschränkungen (zum Beispiel kurze Konzentrationsspanne, Schmerzen beim Sitzen, Schlafprobleme) nicht klar benennt, riskiert eine Fehleinschätzung. Eine Vertrauensperson dürfen Sie als Zeuge mitnehmen.

Entscheidend ist dabei, was die Einschränkungen im Alltag konkret bedeuten. Wer das weiß, kann sich auf den Termin vorbereiten. Wer nicht geht oder keine Unterlagen einreicht, riskiert erhebliche Nachteile.

Ablehnung: Warum die Monatsfrist das Wichtigste ist

Rund 44 Prozent aller EM-Anträge werden beim ersten Anlauf abgelehnt. Ein Ablehnungsbescheid ist kein unabweisbares Ende, sondern ein Verwaltungsakt, den Sie anfechten können. Wer ihn hinnimmt, verschenkt unter Umständen Ansprüche, auf die er rechtlich Anspruch hätte.

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist hart. Wer den Widerspruch versäumt, kann den Bescheid später nur noch mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angreifen — das ist möglich, aber schwerer als der fristgerechte Widerspruch.

Wichtig: Der Widerspruch selbst muss innerhalb der Frist eingehen. Die Begründung können Sie nachreichen.

Im Widerspruch trägt die Diagnose allein nichts. Entscheidend sind aktuelle Facharztberichte, Klinik- und Reha-Entlassungsberichte sowie eine konkrete Beschreibung der Alltagseinschränkungen.

Was kann jemand wie lange tun? Welche Aktivitäten sind nicht mehr möglich? Diese Angaben sind es, die Widerspruchsverfahren zu ihren Gunsten entscheiden können. VdK und SoVD vertreten Mitglieder in Widerspruchs- und Klageverfahren kostenlos.

Häufige Fragen zur EM-Rente und Krankschreibung

Schadet es dem EM-Antrag, wenn ich Bürgergeld bezogen habe und nie krankgeschrieben war?

Nein. Bürgergeld-Bezieher sind nicht verpflichtet, sich krankschreiben zu lassen. Für die EM-Rente zählt nicht die Krankmeldung, sondern die ärztliche Dokumentation der Einschränkungen — aus Befundberichten, Facharztberichten und dem DRV-Gutachten.

Was, wenn ich mich zwischendurch wieder arbeitsfähig gemeldet habe?

Das ist kein Ausschlusskriterium. Entscheidend ist der aktuelle Zustand zum Zeitpunkt des Antrags, und ob die Einschränkung als dauerhaft einzustufen ist. Zwischenphasen mit besserer Gesundheit schließen eine EM-Rente nicht aus, wenn der Verlauf insgesamt auf eine chronische Einschränkung hinweist. Das müssen die ärztlichen Berichte plausibel darstellen.

Kann ich rückwirkend EM-Rente erhalten?

Die DRV zahlt die EM-Rente frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist, rückwirkend maximal für drei Kalendermonate davor. Wer lange wartet, verliert Monate.

Wer vermutet, seit Längerem erwerbsgemindert zu sein, kann zusätzlich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X prüfen — dieser erlaubt eine nachträgliche Korrektur bestandskräftiger Bescheide.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 43 (Rente wegen Erwerbsminderung)

Deutsche Rentenversicherung: Ausfüllhinweise zum Befundbericht im Rentenverfahren (rehainfo-aerzte.de)

Deutsche Rentenversicherung: Informationsseite Erwerbsminderungsrenten (deutsche-rentenversicherung.de)

Sozialverband VdK: Merkblatt Erwerbsminderungsrente