Wer im Ruhestand weiterarbeitet, kann mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Doch für privat Krankenversicherte stellt sich dabei eine entscheidende Frage: Muss der Arbeitgeber weiterhin einen Teil des PKV-Beitrags übernehmen oder bleibt der Rentner auf den Kosten sitzen?
Gerade bei hohen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung geht es schnell um mehrere Hundert Euro im Monat. Wie sich der Arbeitgeberzuschuss konkret auswirken kann, zeigt das fiktive Beispiel des 67-jährigen Lutz aus Karlsruhe.
Die Antwort fällt grundsätzlich positiv aus. Auch im Rahmen der Aktivrente kann sich der Arbeitgeber an den Kosten der privaten Krankenversicherung beteiligen müssen. Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen und eine gesetzliche Höchstgrenze.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Aktivrente?
Seit dem 1. Januar 2026 können bestimmte Beschäftigte (nicht alle Rentner) nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Auf das gesamte Jahr gerechnet können damit bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei bleiben.
Bei der Aktivrente handelt es sich jedoch nicht um eine zusätzliche Rentenzahlung. Rentner erhalten also keine neue oder höhere Rente. Stattdessen wird ein Teil des Arbeitslohns steuerlich begünstigt, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.
Die Begünstigung gilt grundsätzlich für reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Steuerfreiheit bedeutet dabei nicht, dass auf den Arbeitslohn überhaupt keine weiteren Abgaben mehr anfallen.
Arbeitgeber beteiligt sich an der privaten Krankenversicherung
Privat krankenversicherte Beschäftigte verlieren durch die Nutzung der Aktivrente nicht automatisch ihren Anspruch auf den üblichen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber übernimmt grundsätzlich bis zur Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss ist allerdings nach oben begrenzt. Im Jahr 2026 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung 508,59 Euro im Monat.
Kostet die private Krankenversicherung beispielsweise 600 Euro monatlich, kann der Arbeitgeber grundsätzlich 300 Euro übernehmen. Liegt der Beitrag bei 1.200 Euro, wäre die rechnerische Hälfte zwar 600 Euro. Aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze zahlt der Arbeitgeber jedoch höchstens 508,59 Euro.
Der Arbeitgeber darf zudem nie mehr als die Hälfte des tatsächlichen Versicherungsbeitrags übernehmen. Die genaue Höhe des Zuschusses hängt deshalb ebenso vom individuellen PKV-Beitrag wie den persönlichen Versicherungsverhältnissen des Beschäftigten ab.
Fiktives Beispiel: So viel erhält Lutz aus Karlsruhe
Lutz ist 67 Jahre alt, lebt in Karlsruhe und hat seine gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht. Lutz bezieht bereits eine gesetzliche Altersrente. Zusätzlich arbeitet er weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und nutzt den steuerlichen Freibetrag der Aktivrente.
Für seine private Krankenversicherung zahlt Lutz monatlich 800 Euro. Der Arbeitgeber übernimmt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags und zahlt damit einen monatlichen Zuschuss von 400 Euro. Die verbleibenden 400 Euro muss Lutz selbst tragen.
Da der Arbeitgeberanteil von 400 Euro unterhalb des maximalen Zuschusses von 508,59 Euro liegt, greift die gesetzliche Höchstgrenze in diesem Beispiel nicht. Bei einem deutlich höheren Versicherungsbeitrag könnte der Zuschuss des Arbeitgebers dagegen auf den Höchstbetrag begrenzt werden.
Steuerfrei bedeutet nicht sozialabgabenfrei
Ein häufiger Irrtum besteht darin, die Aktivrente mit einer vollständigen Abgabenfreiheit gleichzusetzen. Tatsächlich betrifft die Vergünstigung in erster Linie die Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen. Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns führt daher nicht automatisch dazu, dass Rentner keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr zahlen müssen.
Auch ein Arbeitsverdienst oberhalb von 2.000 Euro im Monat ist möglich. Verdient ein Rentner beispielsweise 2.500 Euro monatlich, können davon bis zu 2.000 Euro durch die Aktivrente steuerfrei bleiben. Der darüber hinausgehende Betrag von 500 Euro muss grundsätzlich regulär versteuert werden.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Steuervergünstigung gilt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre persönliche gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Nicht berücksichtigt werden insbesondere Selbstständige, Freiberufler, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte in einem Minijob. Auch Rentner, die zwar bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen, ihre persönliche Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht haben, können den Freibetrag noch nicht nutzen.
Eine vorgezogene Altersrente allein reicht somit nicht aus. Entscheidend ist, dass der Beschäftigte die für seinen Geburtsjahrgang geltende Regelaltersgrenze tatsächlich erreicht hat.
Grundfreibetrag kann zusätzlich eine Rolle spielen
Neben dem Freibetrag der Aktivrente von jährlich bis zu 24.000 Euro steht Steuerpflichtigen grundsätzlich auch der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag zu. Ob das gesamte Einkommen dadurch tatsächlich steuerfrei bleibt, hängt jedoch von den weiteren Einkünften des Rentners ab.
Bei der steuerlichen Berechnung werden beispielsweise der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente, mögliche Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und andere steuerpflichtige Einnahmen berücksichtigt.
Die Aktivrente und der Grundfreibetrag können deshalb nicht in jedem Fall einfach zusammengerechnet werden. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen und nicht ausschließlich auf den Arbeitslohn aus der Beschäftigung.
FAQ zur Aktivrente
Muss die Aktivrente beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt beantragt werden?
Die Aktivrente ist keine eigenständige Rentenleistung und muss daher nicht bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Die steuerliche Begünstigung soll grundsätzlich über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Beschäftigte müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber gegebenenfalls nachweisen, dass sie ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben.
Wird die gesetzliche Altersrente wegen des zusätzlichen Verdienstes gekürzt?
Nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die reguläre Altersrente aufgrund des Arbeitsverdienstes gekürzt wird. Die Aktivrente verändert vor allem die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns und nicht die Höhe der bereits bewilligten Altersrente.
Kann sich die gesetzliche Rente durch die weitere Beschäftigung erhöhen?
Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten und eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dadurch können zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Die neu erworbenen Entgeltpunkte können zu einer späteren Erhöhung der monatlichen Altersrente führen.
Quellenverzeichnis
Bundesregierung: Informationen zur Aktivrente und zu den gesetzlichen Neuregelungen ab Januar 2026.
Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur steuerlichen Behandlung der Aktivrente.
Techniker Krankenkasse: Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Beschäftigung, Hinzuverdienst und Rentenversicherungsbeiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.




