Rente: Aktivrente 2026 – Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei

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Wer Wohngeld oder Grundsicherung im Alter bezieht und jetzt über die Aktivrente nachdenkt, sollte eine Sache vorab wissen: Kein einziger Euro Lohnsteuer, aber trotzdem weniger Wohngeld oder Grundsicherung.

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Rentnerinnen und Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei hinzuverdienen – doch beim Wohngeldamt und beim Sozialamt zählt dieses Geld trotzdem als Einkommen. Die Steuerfreiheit schützt nicht vor der sozialrechtlichen Anrechnung, und wer das nicht weiß, riskiert Rückforderungen in beträchtlicher Höhe.

Was die Aktivrente wirklich ist – und was sie nicht schützt

Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar: Die Aktivrente ist keine neue Rentenleistung und kein Produkt der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag, der mit dem Aktivrentengesetz in § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes verankert wurde. Zuständig für Fragen sind die Finanzämter, nicht die DRV.

Konkret bedeutet das: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis bleibt oder neu eintritt, zahlt auf Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat keine Einkommensteuer mehr. Das gilt unabhängig davon, ob eine Altersrente bereits bezogen oder bewusst aufgeschoben wird.

Was viele dabei übersehen: Der Freibetrag befreit vom Steuerrecht, nicht vom Sozialrecht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. Und auch das Wohngeldamt sowie das Sozialamt rechnen das Einkommen nach eigenen, vom Steuerrecht unabhängigen Regelwerken an.

Ausgeschlossen von der Aktivrente sind außerdem mehrere Gruppen: Selbstständige und Freiberufler profitieren nicht, ebenso wenig Beamte, Minijobber und Gewerbetreibende. Wer nach der Regelaltersgrenze im Minijob bleibt, hat keinen Zugang zur Steuerbefreiung.

Der Freibetrag gilt nur für reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, und er greift erst ab dem Folgemonat nach Vollendung der Regelaltersgrenze – nicht rückwirkend ab dem Geburtstag.

Aktivrente und Wohngeld: Die stille Anrechnung

Rund die Hälfte aller Wohngeldhaushalte in Deutschland besteht aus Rentnerinnen und Rentnern. Wer eine kleine Rente bezieht und die Wohnkosten nicht allein tragen kann, bekommt Wohngeld als Zuschuss vom Staat. Das Wohngeld hängt direkt vom Gesamteinkommen des Haushalts ab – und hier liegt das Problem für Aktivrenten-Bezieher.

Das Wohngeldgesetz verwendet einen eigenen Einkommensbegriff. Beim Wohngeld werden auch steuerfreie Einnahmen berücksichtigt, sofern sie dem Lebensunterhalt dienen – und genau das ist bei Erwerbseinkommen der Fall.

Die Aktivrente schützt das Einkommen vor der Lohnsteuer, nicht vor der Wohngeldberechnung. Wer beispielhaft 800 Euro Rente bezieht, 200 Euro Wohngeld bekommt und jetzt 1.500 Euro über die Aktivrente verdient, hat auf der Wohngeld-Abrechnung ein deutlich höheres Haushaltseinkommen – und damit einen erheblich niedrigeren oder keinen Wohngeldbescheid mehr.

Für Betroffene heißt das: Wer eine Aktivrenten-Beschäftigung aufnimmt und dabei bisher Wohngeld bezogen hat, muss mit einer Verringerung – oder bei höherem Verdienst mit einem vollständigen Wegfall – des Wohngeldes rechnen. Das Wohngeld wird individuell nach Einkommen, Haushaltsgröße und Mietstufe berechnet.

Es gibt keine feste Schwelle, ab der der Anspruch entfällt; der Verlauf ist degressiv. Entscheidend ist aber: Das Wohngeldamt muss über die Einkommensänderung unverzüglich informiert werden – nicht am Ende des Jahres, wenn die Steuererklärung kommt, sondern sofort beim Beginn der Beschäftigung.

Ein wichtiger Aspekt gilt für die Lebenssituation vieler Rentner: Wohngeld und Grundsicherung im Alter schließen einander aus. Wer Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht, erhält kein Wohngeld – denn die Unterkunftskosten sind in der Grundsicherung bereits enthalten.

Umgekehrt setzt das Wohngeld voraus, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen gedeckt ist. Beides gleichzeitig zu erhalten, ist nicht möglich.

Aktivrente und Grundsicherung im Alter: Was das Sozialamt rechnet

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird vom Sozialamt ausgezahlt und sichert den notwendigen Lebensunterhalt – Regelbedarf, Unterkunft, Heizung – für Menschen, deren Rente und sonstiges Einkommen dafür nicht ausreicht. Was das Sozialamt dabei als Einkommen wertet, richtet sich nach dem Sozialhilferecht, nicht nach dem Steuerrecht.

Nach § 82 SGB XII gilt: Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Aktivrente ist Arbeitsentgelt – und der Umstand, dass das Finanzamt dieses Entgelt steuerfrei stellt, ändert an der sozialrechtlichen Einordnung nichts.

Das Sozialamt rechnet das Bruttoerwerbseinkommen an. Dabei können die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Steuern hingegen gibt es bei der Aktivrente keine – was paradoxerweise dazu führt, dass das anrechenbare Einkommen höher ausfällt als bei normalerweise versteuertem Erwerbseinkommen gleicher Höhe, weil kein Steuerabzug absetzbar ist.

Der Erwerbstätigenfreibetrag – wie viel bleibt wirklich geschützt

Das Sozialhilferecht schützt einen Teil des Erwerbseinkommens vor der Anrechnung: Vom bereinigten Netto-Erwerbseinkommen bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei. Dieser Betrag ist jedoch gedeckelt. Im Jahr 2026 liegt die Höchstgrenze nach bisherigen Angaben bei 281,50 Euro pro Monat – das entspricht der Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende von 563 Euro.

Wer also im Rahmen der Aktivrente 1.500 Euro brutto verdient und davon rund 180 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung abführt, kommt auf etwa 1.320 Euro bereinigtes Nettoeinkommen. Davon wären 30 Prozent – also 396 Euro – anrechnungsfrei, aber die Deckelung bei 281,50 Euro greift.

Im Ergebnis bleiben 281,50 Euro vor Anrechnung geschützt, der Rest von gut 1.038 Euro wird voll auf die Grundsicherung angerechnet. Für viele Betroffene bedeutet das: Der Grundsicherungsanspruch sinkt erheblich oder fällt ganz weg.

Wer bereits eine gesetzliche Rente bezieht und Grundsicherung aufstockt, hat außerdem einen separaten Schutzbetrag für Renteneinkommen: Von der Rente bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags anrechnungsfrei, ebenfalls gedeckelt bei 281,50 Euro. Diese beiden Absetzbeträge für Rente und Erwerbseinkommen sind getrennt voneinander – beide sind separat begrenzt und stehen nebeneinander.

Rechenbeispiel: Gerda H. will arbeiten gehen

Gerda H., 69, lebt allein in einer Mietwohnung in Halle. Ihre gesetzliche Rente beträgt 680 Euro brutto. Mit Regelbedarf von 563 Euro und angemessenen Unterkunftskosten von 480 Euro hat sie einen Gesamtbedarf von 1.043 Euro.

Nach Abzug des Rentenfreibetrags von 274 Euro (100 Euro + 30 Prozent von 580 Euro) wird ihre Rente mit 406 Euro angerechnet. Das Sozialamt zahlt ihr 637 Euro Grundsicherung im Monat.

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Jetzt findet sie eine Stelle als Kassiererin in Teilzeit – 1.200 Euro brutto, sozialversicherungspflichtig. Die Aktivrente greift: keine Lohnsteuer. Dafür fallen rund 144 Euro KV/PV-Beiträge an. Bereinigtes Einkommen: 1.056 Euro. Der Erwerbstätigenfreibetrag berechnet sich mit 30 Prozent = 317 Euro, aber gedeckelt bei 281,50 Euro.

Anrechenbares Erwerbseinkommen: 1.056 minus 281,50 = 774,50 Euro. Gerda H. hat jetzt zusammen 406 Euro Rentenanrechnung plus 774,50 Euro Erwerbsanrechnung = 1.180,50 Euro. Das übersteigt ihren Bedarf von 1.043 Euro — sie verliert die gesamte Grundsicherung.

Unterm Strich: Gerda H. hat 1.056 Euro netto aus dem Job, zahlt aber keine Grundsicherung mehr von 637 Euro. Ihr verfügbares Einkommen steigt von 1.317 Euro (680 Rente + 637 GS) auf 1.736 Euro (680 Rente + 1.056 netto Lohn).

Das ist ein Gewinn von 419 Euro. Was sie dabei aber dringend tun muss: die neue Beschäftigung sofort beim Sozialamt melden – nicht erst nach der Steuererklärung. Unterlässt sie das, drohen Rückforderungen für jeden Monat, in dem sie zu viel Grundsicherung bezogen hat. Die Meldepflicht nach § 60 SGB I ist unmittelbar, nicht aufgeschoben.

Was Sie jetzt tun müssen – Fristen und Meldepflichten

Wer Wohngeld bezieht und eine Aktivrenten-Beschäftigung aufnimmt, muss das unverzüglich bei der zuständigen Wohngeldstelle der Gemeinde oder des Landkreises anzeigen. Das Wohngeldamt berechnet den Anspruch dann neu.

Je nach Einkommenshöhe und Haushaltskonstellation kann der Wohngeldbescheid angepasst, reduziert oder ganz aufgehoben werden. Ein Versäumen der Meldepflicht gilt als Ordnungswidrigkeit und kann zur rückwirkenden Rückforderung bereits gezahlter Wohngeldbeträge führen.

Wer Grundsicherung im Alter bezieht, muss jede Einkommensänderung unverzüglich beim Sozialamt melden. Das gilt für den Beginn einer Beschäftigung ebenso wie für Veränderungen im Gehalt. Das Sozialamt rechnet dann rückwirkend ab dem Monat, in dem die Beschäftigung begann.

Wer wartet, bis er den Jahressteuerbescheid hat – weil er fälschlicherweise glaubt, erst dann passiere sozialrechtlich etwas –, riskiert erhebliche Rückforderungen.

Wer beides sorgfältig im Vorfeld klären will, sollte das Gespräch mit dem Sozialamt bereits vor Aufnahme der Beschäftigung suchen. Das Sozialamt kann auf Anfrage eine individuelle Probeberechnung erstellen: Wie viel Grundsicherung würde verbleiben, wenn das geplante Einkommen berücksichtigt wird?

Dieser Schritt ist kostenlos, rechtlich nicht bindend, aber ein verlässlicher Orientierungspunkt. Alternativ bieten Sozialverbände wie VdK und SoVD kostenlose Beratungen an.

Wichtig zu wissen: Wer bisher Grundsicherung bezogen hat und jetzt ein so hohes Einkommen erzielt, dass die Grundsicherung wegfällt, verliert nicht dauerhaft den Anspruch. Sinkt das Einkommen wieder – etwa weil die Beschäftigung endet –, kann ein neuer Antrag beim Sozialamt gestellt werden.

Die Aktivrente ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Evaluation der Regelung ist laut Gesetzesbegründung bis Ende 2029 vorgesehen.

Häufige Fragen zur Aktivrente, zum Wohngeld und zur Grundsicherung

Ich beziehe Wohngeld und möchte jetzt über die Aktivrente dazuverdienen. Muss ich das sofort melden?
Ja, unverzüglich. Die Wohngeldstelle muss jede Einkommensänderung sofort erfahren. Warten bis zur Steuererklärung ist falsch – die Wohngeldberechnung ist unabhängig vom Steuerjahr und läuft monatlich.

Kann die Aktivrente meinen Wohngeldbescheid komplett aufheben?
Ja. Wenn Ihr Gesamteinkommen nach der neuen Beschäftigung die Einkommensgrenze für Wohngeld überschreitet, kann der Anspruch vollständig entfallen. Die genaue Grenze hängt von Haushaltsgröße und Mietstufe ab. Prüfen Sie das beim Wohngeldamt vorab mit einer Probeberechnung.

Ich beziehe Grundsicherung und Wohngeld gleichzeitig – ist das möglich?
Nein. Grundsicherung im Alter nach SGB XII und Wohngeld schließen einander aus. Wer Grundsicherung bezieht, hat die Unterkunftskosten bereits integriert. Wohngeld kann erst dann eine Option sein, wenn durch Erwerbseinkommen kein Grundsicherungsanspruch mehr besteht – dann aber als eigenständige Leistung für die Wohnkosten.

Die Aktivrente ist steuerfrei – warum wird sie trotzdem auf meine Grundsicherung angerechnet?
Weil steuerrechtliche Freistellungen und sozialrechtliche Einkommensbegriffe verschiedene Rechtssysteme sind. Das Steuerrecht regelt, was das Finanzamt besteuert. Das SGB XII regelt, was das Sozialamt als Einkommen ansieht. Beides kann dasselbe Geld betreffen, ohne dass eine Regelung die andere beeinflusst.

Lohnt sich die Aktivrente für mich trotzdem, wenn ich Grundsicherung beziehe?
In vielen Fällen ja — aber nicht wegen der Steuerfreiheit, die in Ihrer Situation ohnehin wenig ausmacht. Entscheidend ist, ob das Nettoeinkommen aus der Arbeit nach Abzug des verlorenen GS-Anspruchs einen Nettovorteil ergibt. Die Antwort hängt von Ihrer Rentenhöhe, Ihren Unterkunftskosten und dem geplanten Gehalt ab. Lassen Sie das vorab beim Sozialamt durchrechnen.

Quellen:

Bundesfinanzministerium: FAQ zur Aktivrente (Stand: 16. März 2026)

Bundesregierung: FAQ Aktivrente — Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter

Deutsche Rentenversicherung Bund: FAQ Aktivrente

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Aktivrente im Rentenalter steuerfrei hinzuverdienen (Februar 2026)

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Nullrunde bei Bürgergeld und Sozialhilfe