Rente: 2.000 Euro steuerfrei – Bundestag zweifelt an der Rechtsgrundlage

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Rund 168.000 Menschen nutzen seit Jahresbeginn einen Steuervorteil von bis zu 2.000 Euro im Monat: die sogenannte Aktivrente für alle, die nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters angestellt weiterarbeiten. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat das zugrunde liegende Gesetz zweimal geprüft.

Beide Male stellte er erhebliche Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fest. Wer den Freibetrag bereits nutzt, stellt sich deshalb eine naheliegende Frage: Ist dieser Vorteil in Gefahr?

Das ist kein Streit für ein paar Fachpolitiker. Für alle, die aktuell von der Aktivrente profitieren oder das in den kommenden Jahren planen, entscheidet die Antwort mit darüber, wie sicher sie mit diesem Zusatzeinkommen kalkulieren können. Die Kritik der Gutachter zielt allerdings nicht dorthin, wo die meisten Nutzer sie vermuten.

Aktivrente: Warum selbst der Bundestag am eigenen Gesetz zweifelt

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig angestellt weiterarbeitet, zahlt auf bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat keine Lohnsteuer mehr.

Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem die reguläre Altersrente ohne Abschläge beginnt: aktuell 67 Jahre, mit Übergangsregelung für frühere Jahrgänge. Die Regelung steht seit dem 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Das Gesetzgebungsverfahren ist damit vollständig abgeschlossen. Über eine Rücknahme oder Verschiebung wird nicht mehr verhandelt.

Offen ist dagegen, ob der Zuschnitt des Gesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Noch bevor der Bundestag im Dezember 2025 endgültig abstimmte, hatte der wissenschaftliche Dienst des Parlaments zwei Ausarbeitungen zur Vereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vorgelegt.

Der Satz ist denkbar knapp: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Beide Gutachten kommen zum selben Grundbefund: einer doppelten Ungleichbehandlung, nach dem Alter und nach der Art der Erwerbstätigkeit. Wie konkret sich das auswirkt, zeigt ein einfacher Vergleich.

Was Verfassungsrechtler an der Aktivrente konkret kritisieren

Zwei Beschäftigte, gleicher Job, gleicher Lohn: Der eine ist 66, der andere 67 und hat die Regelaltersgrenze überschritten. Nur der Ältere bekommt die Steuerbefreiung, der Jüngere zahlt auf denselben Lohn den vollen Satz. Ein angestellter Facharzt im Ruhestand profitiert ebenfalls, eine niedergelassene Ärztin im gleichen Alter, die ihre Praxis als Selbstständige weiterführt, geht dagegen leer aus.

Die Gutachter des wissenschaftlichen Dienstes benennen das Problem direkt. Mit Blick auf das erklärte Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, bestünden zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen “keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können”.

Der Rechtswissenschaftler Simon Kempny von der Universität Bielefeld ging bei der Anhörung im Finanzausschuss noch weiter und sprach von einer “grob sozialstaatswidrigen” Wirkung des Gesetzes.

Hinzu kommt ein dritter Punkt, der weniger die Frage betrifft, wer profitiert, sondern wie stark. Weil die Einkommensteuer progressiv ansteigt, ist ein fester Freibetrag von 2.000 Euro für hohe Einkommen deutlich mehr wert als für niedrige.

Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz (dem Steuersatz auf den zuletzt verdienten Euro) von 42 Prozent spart der volle Freibetrag rund 840 Euro Steuern im Monat. Bei einem Grenzsteuersatz von 14 Prozent, wie ihn Teilzeitbeschäftigte mit kleinerem Einkommen häufig zahlen, sind es bei identischem Bruttobetrag nur rund 280 Euro.

Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung bestätigt diesen Befund: Die Aktivrente entlastet vor allem besserverdienende Rentnerinnen und Rentner, bei zugleich unsicherer Wirkung auf tatsächlich neu geschaffene Arbeitsplätze.

Die Sorge, die die meisten Aktivrentner nicht haben müssen

Wer jetzt vermutet, der eigene Steuervorteil könnte plötzlich rückwirkend wegfallen, folgt einer naheliegenden, aber unvollständigen Logik. Stellt das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fest, erklärt es die betroffene Norm nach ständiger Praxis in aller Regel nicht für nichtig, sondern für unvereinbar mit dem Grundgesetz.

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Der Unterschied ist für Aktivrentner entscheidend. Bei einer Nichtigerklärung fiele die Regelung rückwirkend weg. Bei einer Unvereinbarkeitserklärung bleibt sie meist zunächst bestehen, während der Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bekommt.

Der Grund liegt in der Art des Streits. Es geht hier nicht darum, dass Aktivrentner zu Unrecht bevorzugt würden, sondern darum, dass andere zu Unrecht ausgeschlossen sind. Die typische Reaktion des Gesetzgebers auf ein solches Urteil ist deshalb nicht die Streichung des Vorteils, sondern seine Ausweitung, etwa auf Selbstständige.

Genau das fordert im Ergebnis auch Gregor Kirchhof. Der Verfassungsrechtler, den die CDU selbst mit einem Gutachten zur Absicherung der Aktivrente beauftragt hatte, verlangt einen “angemessenen Freibetrag für alle Erwerbsaktiven, die Altersbezüge erhalten” – nicht nur für Angestellte.

Auch verfahrensrechtlich gibt es derzeit kein Anzeichen für eine unmittelbare Gefahr. Ein Finanzamt kann laufende Steuerbescheide vorläufig festsetzen, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer Norm vor einem obersten Gericht verhandelt wird. Genau das ist seit 2023 beim steuerlichen Grundfreibetrag der Fall, jenem Betrag, bis zu dem gar keine Einkommensteuer anfällt.

Weil seine Höhe verfassungsrechtlich umstritten ist, tragen entsprechende Steuerbescheide seither routinemäßig einen Vorläufigkeitsvermerk. Voraussetzung dafür ist aber eine ausdrückliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums. Eine solche Anweisung existiert für die Aktivrente bislang nicht: Der aktuelle Fragen-und-Antworten-Katalog des Ministeriums betont selbst ausdrücklich, nur eine unverbindliche Orientierungshilfe zu sein.

Wer beim Streit um die Aktivrente wirklich etwas zu verlieren hat

Das eigentliche Druckpotenzial für eine Korrektur kommt nicht von den Nutzern der Aktivrente, sondern von denen, die draußen bleiben. Der Bund der Steuerzahler kündigte im Dezember 2025 an, gegen den Ausschluss von Selbstständigen und Freiberuflern vor Gericht zu ziehen, notfalls bis nach Karlsruhe.

Bis zum Frühjahr 2026 suchte der Verband allerdings noch nach einem geeigneten Musterkläger. Ob und wann tatsächlich eine Klage bei einem Finanzgericht anhängig wird, ist zum Zeitpunkt dieses Artikels offen.

Für Aktivrentner heißt das: Der Streit läuft, aber er läuft gegen die Enge des Gesetzes, nicht gegen seine Existenz. Die wahrscheinlichere Entwicklung ist eine Ausweitung des begünstigten Personenkreises, keine Rücknahme der Steuerbefreiung. Im Gesetzentwurf selbst ist außerdem eine spätere Evaluation angelegt, bei der auch eine mögliche Einbeziehung von Selbstständigen erneut geprüft werden soll.

Was das für Aktivrentner tatsächlich bedeutet

Wer die Aktivrente heute nutzt, muss nicht mit einer plötzlichen Rückforderung rechnen. Der eigentliche Wert der Debatte liegt woanders. Sie zeigt, dass ein gut gemeintes Gesetz seine Zielgruppe oft enger fasst, als sich rechtlich rechtfertigen lässt. Die Korrektur eines solchen Fehlers bedeutet fast immer, mehr Menschen einzubeziehen, nicht weniger.

Trotzdem lohnt es sich, die Entwicklung im Blick zu behalten: Wird der Kreis der Begünstigten irgendwann erweitert, könnte das langfristig auch die Finanzierung oder die Höhe des Freibetrags berühren. Sicherheit vor einer plötzlichen Kehrtwende ist eben etwas anderes als Sicherheit vor jeder künftigen Anpassung.

Häufige Fragen zur Aktivrente und zum Verfassungsstreit

Muss ich als Nutzer der Aktivrente jetzt selbst etwas unternehmen?

Nein. Es gibt derzeit weder eine anhängige Klage mit unmittelbarer Wirkung auf bestehende Steuerbescheide noch einen Vorläufigkeitsvermerk des Finanzamts. Aktivrentner müssen aktuell keinen Einspruch einlegen oder sonst tätig werden, um sich abzusichern.

Was wäre, wenn ein Gericht die Aktivrente tatsächlich für verfassungswidrig erklärt?

Steuerliche Vorteile, die für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum gewährt wurden, genießen in aller Regel Vertrauensschutz. Selbst im wenig wahrscheinlichen Fall einer Neuregelung würde eine rückwirkende Rückforderung bereits ausgezahlter Vorteile bei den begünstigten Aktivrentnern eine seltene Ausnahme bleiben, keinen Normalfall.

Betrifft die Kritik die Höhe des Freibetrags oder nur den Kreis der Begünstigten?

Beides, mit unterschiedlichem Gewicht. Im Zentrum der Gutachten steht der zu enge Kreis der Begünstigten. Die Höhe von 2.000 Euro wirkt zusätzlich verschärfend, weil sie Besserverdienende wegen der Steuerprogression stärker entlastet als Geringverdienende. Ein eigenständiger Klagegrund ist das für sich genommen aber nicht.

Quellen

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Einkommensteuerbefreiung, WD 4-3000-013/25 und WD 4-3000-049/25
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), BGBl. I 2025 Nr. 361
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: DIW Wochenbericht Nr. 25/2025
Abgabenordnung, § 165 (vorläufige Steuerfestsetzung)