Seit dem 1. Januar 2026 dürfen angestellte Rentner bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei dazuverdienen. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende erhalten diesen Steuerfreibetrag nicht, obwohl sie dieselbe Arbeit leisten und oft jahrzehntelang in die Sozialkassen eingezahlt haben. Der Bund der Steuerzahler hat Klage gegen diese Ungleichbehandlung angekündigt.
Wer den Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2026 versäumt, verliert dauerhaft jede Chance, von einem späteren Gerichtsurteil zu profitieren.
Der neue Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Wer selbstständig tätig ist und Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit erzielt, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gesetzesbegründung dazu ist auffällig kurz: Selbstständige brauchten keinen steuerlichen Anreiz zur Weiterarbeit, weil sie ohnehin weiterarbeiten würden. Für Hunderttausende selbstständig tätige Rentner bedeutet das: Ihre Berufskolleginnen und ‑kollegen im Angestelltenverhältnis zahlen weniger Steuern auf identische Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
Selbstständige, Freiberufler, Minijobber: Wer genau ausgeschlossen ist
Die Trennlinie zieht das Gesetz entlang der steuerlichen Einkunftsart, nicht entlang der tatsächlichen Tätigkeit. Begünstigt sind nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Ausgeschlossen sind alle, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Das trifft eine breite Gruppe: Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten, IT-Freelancer, Handwerksmeister mit eigenem Betrieb. Auch wer auf Honorarbasis unterrichtet, berät oder Gutachten schreibt, geht leer aus.
Minijobber sind ebenfalls ausgeschlossen, weil keine regulären Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Beamte gehören nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und erhalten die Begünstigung daher nicht.
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, also vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Rente gegangen ist, profitiert ebenfalls nicht, unabhängig davon, ob er danach weiterarbeitet.
Thomas B., 68, freier Journalist aus Hamburg, verdient mit Reportagen und Moderationen 3.200 Euro monatlich brutto. Sein angestellter Redaktionskollege im selben Alter erhält für vergleichbare Arbeit denselben Stundensatz, zahlt auf 2.000 Euro davon aber keine Einkommensteuer mehr. Thomas B. versteuert seinen gesamten Verdienst zum persönlichen Grenzsteuersatz von 40 Prozent.
Auf die nicht gewährte Steuerfreiheit von 2.000 Euro entfallen monatlich 800 Euro mehr an Einkommensteuer. Im Jahr sind das 9.600 Euro Mehrbelastung gegenüber dem Angestelltenkollegen für identische Arbeit.
Warum der versäumte Einspruch Sie dauerhaft ausschließt
Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2026 erhalten die meisten Selbstständigen frühestens 2027, nachdem das Finanzamt ihre Steuererklärung geprüft hat. Die Abgabefrist ohne Steuerberater endet am 31. Juli 2027.
Sobald der Bescheid eintrifft, beginnt die Einspruchsfrist. Wer sie verstreichen lässt, dem wird der Bescheid bestandskräftig. Das Finanzamt darf ihn dann nicht mehr ändern, und der Steuerpflichtige kann ihn auch nicht mehr angreifen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung später kippen und den Freibetrag auf Selbstständige ausdehnen, profitieren nur diejenigen, deren Bescheid zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht bestandskräftig war. Wer keinen Einspruch eingelegt hat, geht leer aus.
Dieser Punkt ist entscheidend: Der Einspruch kostet nichts, er ist schriftlich oder über das ELSTER-Portal in wenigen Minuten eingereicht, und er hält sämtliche Optionen offen.
Das Finanzamt wird den Einspruch ablehnen. Es ist an das geltende Gesetz gebunden und kann eine Steuernorm nicht selbst für verfassungswidrig erklären. Diese Ablehnung ist kein Rückschlag, sondern die notwendige Voraussetzung für den weiteren Rechtsweg.
Gleichzeitig können Sie beantragen, das Einspruchsverfahren ruhend zu stellen, bis ein Musterverfahren höchstrichterlich entschieden ist. In diesem Fall müssen Sie selbst nicht klagen.
Die Einspruchsfrist richtig berechnen
Die Frist beträgt nach § 355 AO genau einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Das ist kein Zeitraum von vier Wochen, sondern ein voller Kalendermonat. Der Bescheid gilt nicht am Tag seines Datums als bekannt gegeben, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post. Wer den Bescheid auf elektronischem Weg über ELSTER erhält, gilt ebenfalls vier Tage nach Bereitstellung als informiert.
Praktisch bedeutet das: Trägt Ihr Bescheid das Datum 10. September 2027, gilt er am 14. September als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist läuft bis zum 14. Oktober 2027 um Mitternacht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Notieren Sie das Datum sofort beim Öffnen des Briefes, tragen Sie es in den Kalender ein, und handeln Sie. Die Frist wartet nicht.
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Das Musterschreiben: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2026
Der Einspruch kann formlos eingelegt werden. Für Selbstständige, die den Verfassungsverstoß geltend machen und einen Anschluss an das angekündigte Musterverfahren offenhalten wollen, empfiehlt sich eine kurze Begründung. Das folgende Muster kann individuell angepasst werden.
[Vorname Nachname]
[Straße, Hausnummer, PLZ, Ort]
Steuernummer: [Ihre Steuernummer]
An das Finanzamt [zuständiges Finanzamt, Adresse] [Ort], [Datum des Einspruchs]
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026
Bescheid vom: [Datum des Bescheids], Aktenzeichen: [Aktenzeichen aus dem Bescheid]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2026 ein.
Begründung: Der Steuerbescheid berücksichtigt den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG nicht für meine Einkünfte aus selbstständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit. Der generelle Ausschluss selbstständig und freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger von diesem Freibetrag begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Er behandelt Steuerpflichtige allein nach der Art ihrer Beschäftigung unterschiedlich, obwohl dieselbe wirtschaftliche Situation vorliegt: Einkünfte nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Der Bund der Steuerzahler hat zu dieser Frage die Einreichung einer Klage angekündigt.
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags haben ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken dokumentiert.
Ich beantrage, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhend zu stellen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses selbstständig tätiger Personen von dem genannten Steuerfreibetrag vorliegt. Sobald ein Aktenzeichen eines einschlägigen Musterverfahrens vorliegt, werde ich dieses ergänzend mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, Name in Druckbuchstaben]
Was nach dem Einspruch passiert
Das Finanzamt nimmt Ihren Einspruch entgegen und leitet das Verfahren ein. Fordern Sie gleichzeitig schriftlich das Ruhen des Verfahrens an. Sobald das Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler ein offizielles Aktenzeichen trägt, teilen Sie dieses in einem kurzen Nachtrag mit.
Das Finanzamt stellt Ihr Verfahren dann bis zur höchstrichterlichen Entscheidung zurück. Sie müssen selbst nicht klagen. Das Musterverfahren läuft stellvertretend, Ihr offengehaltener Bescheid profitiert automatisch von einem günstigen Urteil.
Wer den Rechtsweg selbst aktiv beschreiten will, kann nach der Ablehnung des Einspruchs beim zuständigen Finanzgericht Klage einreichen. Hält das Finanzgericht die Regelung für verfassungswidrig, legt es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Das ist ein langer Weg, der sich vor allem für jene lohnt, die als Musterkläger auftreten oder ein besonders hohes Einspruchsvolumen haben.
Häufige Fragen zur Aktivrente und zum Einspruch
Lohnt sich der Einspruch, wenn noch kein Aktenzeichen eines Musterverfahrens bekannt ist?
Ja, unbedingt. Der Einspruch ist die Voraussetzung für alles Weitere. Ohne ihn wird der Bescheid bestandskräftig, und kein späteres Urteil hilft Ihnen mehr. Sobald ein Aktenzeichen bekannt wird, reichen Sie es ergänzend nach. Bis dahin genügt der Antrag auf Ruhendstellung mit dem Hinweis auf die anhängige Verfassungsdiskussion.
Was gilt für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?
Es kommt auf die steuerliche Einordnung an. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis hat und Arbeitslohn bezieht, kann die Aktivrente nutzen. Wer dagegen nur Gewinnausschüttungen erhält oder einen Geschäftsführervertrag ohne Sozialversicherungspflicht hat, fällt heraus. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und erfordert steuerrechtliche Beratung.
Gilt der Einspruch auch für Vorauszahlungsbescheide?
Vorauszahlungsbescheide für 2026 wurden meist bereits Ende 2025 zugestellt. Ihre Einspruchsfrist ist in den meisten Fällen abgelaufen. Der zentrale Bescheid für die Aktivrente-Argumentation ist der Jahreseinkommensteuerbescheid für 2026, in dem die endgültige Steuerfestsetzung für das gesamte Jahr erfolgt.
Dieser Bescheid kommt nach Einreichung und Prüfung der Steuererklärung 2026, also frühestens im Herbst 2027.
Muss die Begründung des Einspruchs vollständig sein, wenn man ihn einlegt?
Nein. Ein Einspruch kann zunächst ohne ausführliche Begründung eingelegt werden, solange er fristgerecht eingeht. Die Begründung kann später nachgereicht werden. Wichtig ist allein, dass der Einspruch innerhalb der Monatsfrist beim Finanzamt eingeht und klar erkennen lässt, gegen welchen Bescheid er gerichtet ist. Erhalten Sie mehrere Bescheide, legen Sie für jeden separat Einspruch ein.
Was passiert, wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde?
Ein verfristeter Einspruch kann ausnahmsweise bei unverschuldetem Fristversäumnis durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerettet werden. Diese Ausnahme greift nur unter engen Voraussetzungen, zum Beispiel bei unverschuldeter schwerer Erkrankung oder nachweisbarer Postzustellungspanne. Im Regelfall gilt: Wer die Monatsfrist verpasst, verliert den Zugang zum Rechtsweg für genau diesen Bescheid unwiderruflich.
Quellen
Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand 16. März 2026)
Bundestag: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, BT-Drucksache 21/2673 (07.11.2025)
Bundesgesetzblatt / Gesetze im Internet: Abgabenordnung § 355 — Einspruchsfrist




