Versäumt ein Betreuer, rechtzeitig Sozialhilfe zur Übernahme von Mietkosten zu beantragen, kann das eine Pflichtverletzung sein, die Betreute zu Schadensersatz berechtigt. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass ihm die Sozialleistung tatsächlich zugestanden hätte.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Berufsbetreuerin für höhere Mietkosten aufkommen muss, weil sie keinen Sozialhilfeantrag gestellt hatte. (31 C 150/21)
Inhaltsverzeichnis
Umzug in ein größeres Zimmer führte zu höheren Mietkosten
In dem konkreten Fall stand ein Mann unter rechtlicher Betreuung. Er lebte in einer Senioren-Wohngemeinschaft und wollte innerhalb der WG in einen größeren Raum ziehen. So geschah es auch.
Der Umzug führte zu einer monatlich 86,23 Euro höheren Miete. Die Betreuerin stellte jedoch keinen Antrag auf Sozialhilfe, um diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.
Der Betroffene forderte daraufhin von seiner Betreuerin Schadensersatz für die entstandenen Mehrkosten.
Betreuerin war für Vermögen und Wohnungsangelegenheiten zuständig
Tatsächlich fielen die Mehrkosten in ihre Zuständigkeit. Der gerichtlich festgelegte Aufgabenkreis der Betreuerin umfasste nämlich unter anderem Vermögenssorge,, Wohnungsangelegenheiten,, die Vertretung gegenüber Behörden, und die Vertretung gegenüber Pflegeeinrichtungen.
Gericht sah eine klare Pflichtverletzung
Das Amtsgericht erkannte ausdrücklich eine Pflichtverletztung. Es hätte grundsätzlich zu den Pflichten der Betreuerin gehört, nach dem Umzug zu prüfen, ob ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden könnte, um die höhere Miete zu decken.
Die Betreuerin hatte diesen Antrag nicht gestellt. Sie begründete dies damit, dass ihr als Berufsbetreuerin bekannt gewesen sei, dass der zuständige Landkreis die Kosten der Unterkunft nur bis zu einer bestimmten Höhe übernehme.
Diese allgemeine Einschätzung genügte dem Gericht jedoch nicht.
Gericht sieht fahrlässige Pflichtverletzung
Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Betreuerin als fahrlässig. Sie hätte nicht allein aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen davon ausgehen dürfen, dass ein Sozialhilfeantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Vielmehr wäre sie grundsätzlich verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder zumindest die konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall zu prüfen.
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Da sie unstreitig keinen Antrag gestellt hatte, lag nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung ihrer Betreuungspflichten vor.
Trotzdem kein Schadensersatz für den Betroffenen
Die folgende Entscheidung des Gerichts verwundert erst einmal. Obwohl es feststellte,, dass die Betreuerin fahrlässig ihre Pflicht verletzt hatte, sprach es dem Betroffenen keinen Schadensersatz zu.
Schadensersatz bedeutet finanzieller Schaden
Die Pflichtverletzung allein ist nur ein Baustein eines Anspruchs auf Schadensersatz. Laut Gericht müsste zudem ein tatsächlicher finanzieller Schaden entstanden sein. Hier wäre der Betreute in der Beweispflicht gewesen.
Der Mann hätte daher nachvollziehbar darlegen und beweisen müssen, dass ihm im betreffenden Zeitraum ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Übernahme der zusätzlichen Mietkosten zustand.
Außerdem hätte er nachweisen müssen, dass die Sozialhilfe ausschließlich wegen der unterbliebenen Antragstellung nicht gewährt worden war. Diesen Nachweis konnte der Betroffene nach Einschätzung des Gerichts nicht erbringen.
Sozialhilfeanspruch braucht einen konkreten Nachweis
Das Urteil macht deutlich: Unterlässt ein Betreuer einen erforderlichen Sozialhilfeantrag, kann dies eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen.
Der Betreuer muss die ausgebliebenen Leistungen aber nur dann als Schadensersatz erstatten, wenn der Betroffene beweisen kann, dass die Behörde bei rechtzeitiger Antragstellung tatsächlich Sozialhilfe bewilligt hätte.
Entscheidend ist, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten bestand.
FAQ: Schadensersatz bei versäumten Sozialhilfeanträgen
Muss ein Betreuer Sozialhilfe für den Betroffenen beantragen?
Das hängt vom gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis ab. Ist der Betreuer unter anderem für Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder die Vertretung gegenüber Behörden zuständig, kann er verpflichtet sein, mögliche Sozialleistungsansprüche zu prüfen und erforderliche Anträge zu stellen.
Führt ein versäumter Sozialhilfeantrag automatisch zu Schadensersatz?
Nein. Auch wenn das Unterlassen des Antrags eine Pflichtverletzung darstellt, entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Betroffene muss zusätzlich nachweisen, dass ihm die beantragte Sozialhilfe tatsächlich zugestanden hätte.
Was muss der Betroffene vor Gericht beweisen?
Der Betroffene muss darlegen, dass im betreffenden Zeitraum sämtliche Voraussetzungen für die Sozialhilfe erfüllt waren. Außerdem muss er beweisen, dass die Leistung nur deshalb nicht gezahlt wurde, weil der Betreuer den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hatte.
Quellenverzeichnis
- Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 12. September 2022, Aktenzeichen 31 C 150/21.




