Aktivrente: Diese Rentner dürfen ab 2026 ohne Sachgrund befristet weiterarbeiten

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Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitgeber frühere Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne sachlichen Grund befristet zurückholen, auch wenn diese schon einmal im Betrieb gearbeitet haben. Möglich macht das eine Neuregelung in § 41 Abs. 2 SGB VI, die das sogenannte Anschlussverbot für diese Gruppe aufhebt.

Das Gesetz erlaubt die Befristung aber nicht grenzenlos: Es deckelt sie auf höchstens acht Jahre oder zwölf Verträge. Und ein einziger Formfehler kann aus dem befristeten Vertrag ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis machen.

Was sich seit dem 1. Januar 2026 bei der sachgrundlosen Befristung geändert hat

Bis Ende 2025 stießen Beschäftigte, die nach dem Renteneintritt zu ihrem alten Arbeitgeber zurückwollten, auf eine Mauer. Eine sachgrundlose Befristung war ausgeschlossen, sobald jemand schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Dieses Anschlussverbot sollte Kettenverträge zulasten der Beschäftigten verhindern. Für Rückkehrer im Rentenalter wirkte es als Bremse: Ohne echten Sachgrund wie eine Vertretung kam ein befristeter Vertrag oft nicht zustande.

Mit dem Rentenpaket 2025 wurde dieses Verbot für eine Gruppe abgeschaltet. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann beim bisherigen Arbeitgeber seither sachgrundlos befristet weiterbeschäftigt oder neu eingestellt werden, auch wiederholt.

Die Regelaltersgrenze liegt für die jüngeren Jahrgänge bei 67 Jahren, für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gelten die bekannten Übergangsstufen. Entscheidend ist allein, dass diese Grenze überschritten ist, nicht ob die Person bereits Rente bezieht.

Hinausschieben oder neuer Vertrag: zwei Wege, die oft verwechselt werden

Viele setzen befristetes Weiterarbeiten mit der Hinausschiebensvereinbarung gleich. Das ist ein anderer Weg. Endet ein Arbeitsvertrag laut Vereinbarung automatisch mit der Regelaltersgrenze, können beide Seiten nach § 41 Abs. 1 SGB VI das Beendigungsdatum während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach hinten schieben, auch mehrfach. Das Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter, nur das Enddatum rückt.

Die neue sachgrundlose Befristung setzt anders an: Sie greift, wenn das alte Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und ein frischer, eigenständiger Vertrag geschlossen wird. Genau hier hätte früher das Anschlussverbot blockiert. Beim Hinausschieben bleiben die Konditionen gleich, beim neuen Vertrag wird verhandelt. Wer zurückgeholt wird, sollte klären, welcher der beiden Wege gemeint ist.

Diese Grenzen schützen vor der Dauer-Befristung

Das abgeschaltete Anschlussverbot bedeutet nicht, dass beliebig befristet werden darf. Jeder einzelne sachgrundlos befristete Vertrag darf höchstens zwei Jahre laufen und in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden.

Über alle Verträge mit demselben Arbeitgeber hinweg gilt zusätzlich eine doppelte Decke: Weder eine Gesamtdauer von acht Jahren noch die Zahl von zwölf Verträgen darf überschritten werden. Die zuerst erreichte Grenze beendet die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung.

Diese Grenzen sind Schutz: Sie verhindern, dass aus der Weiterarbeit eine Endlosschleife befristeter Verträge ohne Planungssicherheit wird. Bernd R., 67, aus Kassel, wird von seinem früheren Arbeitgeber für zwei Tage pro Woche zurückgeholt, der erste Vertrag läuft über zwei Jahre.

Beide Seiten könnten die Zusammenarbeit über weitere Verträge fortsetzen, doch spätestens nach acht Jahren oder zwölf Verträgen ist mit der sachgrundlosen Befristung Schluss. Danach bliebe nur ein unbefristeter Vertrag oder eine Befristung mit echtem Sachgrund.

Der Formfehler, der den befristeten Vertrag unbefristet macht

Hier liegt der wirksamste Hebel für Beschäftigte. Eine Befristung wird nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vor Arbeitsbeginn eigenhändig unterschrieben ist. Eine mündliche Absprache oder eine Unterschrift, die erst nach dem ersten Arbeitstag nachgeholt wird, genügt nicht.

Fehlt die formgerechte Befristungsabrede, ist nicht der ganze Vertrag hinfällig, sondern nur die Befristung. Das Arbeitsverhältnis besteht dann nach § 16 TzBfG als unbefristetes fort.

Für Rückkehrer heißt das: Wer den neuen Vertrag erst unterschreibt, nachdem er schon gearbeitet hat, kann auf einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestehen. Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Form. Zwar genügt für die Klausel, dass ein Arbeitsvertrag mit der Regelaltersgrenze endet, seit 2025 die Textform.

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Diese Erleichterung gilt nur für diese Altersgrenzen-Klausel, nicht für den neuen befristeten Vertrag. Der braucht weiterhin die volle Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

Aktivrente ist kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Aktivrente und sachgrundlose Befristung werden oft in einen Topf geworfen, gehören aber in verschiedene Rechtsgebiete. Die Aktivrente ist keine Rentenart und kein arbeitsrechtlicher Anspruch, sondern ein Steuerbonus: Wer nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann seit 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen.

Ob jemand überhaupt weiterbeschäftigt wird, entscheidet dieser Steuervorteil nicht. Das ist eine arbeitsrechtliche Frage, und hier greift die Neuregelung zur Befristung.

Niemand muss weiterarbeiten, und der Arbeitgeber kann eine Befristung nicht einseitig aufzwingen. Der Bezug einer Altersrente rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung. Wer bereits unbefristet beschäftigt ist, verliert diesen Status nicht, nur weil er das Rentenalter erreicht. Die neue Regelung eröffnet eine Möglichkeit, sie nimmt keine Rechte.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer zurückgeholt wird oder über die Regelaltersgrenze hinaus bleiben will, sollte vor der Unterschrift drei Punkte klären. Liegt der schriftliche Vertrag unterschrieben vor, bevor die Arbeit beginnt? Steht darin, ob das alte Arbeitsverhältnis hinausgeschoben oder ein neuer befristeter Vertrag geschlossen wird, und sind Arbeitszeit, Vergütung und Laufzeit eindeutig geregelt?

Und wie viele befristete Verträge gab es schon, welche Gesamtdauer ist erreicht? Wer sich der Grenze nähert, sollte das Gespräch über einen unbefristeten Vertrag suchen.

Wer eine Befristung für unwirksam hält, muss zügig handeln. Eine Befristungskontrollklage ist innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht zu erheben.

Wer diese Frist verstreichen lässt, kann sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit berufen, selbst bei offensichtlichem Formfehler. Wer unsicher ist, holt vorher Rat bei der Gewerkschaft, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Sozialberatung ein.

Häufige Fragen zur sachgrundlosen Befristung im Rentenalter

Gilt der Wegfall des Anschlussverbots auch bei einem ganz neuen Arbeitgeber?

Die Erleichterung betrifft befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber, bei dem das Anschlussverbot früher griff. Bei einem Arbeitgeber, für den jemand noch nie gearbeitet hat, war die sachgrundlose Befristung ohnehin möglich. Die Neuregelung zielt auf die Rückkehr in den vertrauten Betrieb.

Zählen Verträge aus der Zeit vor dem Renteneintritt zu den zwölf Verträgen?

Die acht Jahre und zwölf Verträge beziehen sich auf die sachgrundlos befristeten Verträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Frühere Beschäftigungszeiten vor der Altersgrenze begründen für diese neue Befristungsform keine Sperre mehr.

Kann der Arbeitgeber das Gehalt beim neuen Vertrag kürzen?

Ein neuer Vertrag ist eine neue Verhandlung. Anders als beim Hinausschieben des alten Vertrags, bei dem die Bedingungen unverändert bleiben, lassen sich bei einer Neueinstellung Arbeitszeit und Vergütung neu festlegen. Wer mit schlechteren Konditionen nicht einverstanden ist, muss nicht unterschreiben.

Quellen

Gesetze im Internet / dejure.org: § 41 SGB VI – Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

Teilzeit- und Befristungsgesetz: § 16 TzBfG zu den Folgen einer unwirksamen Befristung

Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente