Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht vor dem Aus. Die Alterssicherungskommission der Bundesregierung empfiehlt, die sogenannte „Rente mit 63“ unter Beachtung des verfassungsrechtlich erforderlichen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen.
Beschlossen ist die Abschaffung allerdings noch nicht. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Kommission. Die Bundesregierung hat jedoch angekündigt, die Vorschläge in ein Gesetzespaket zu überführen. Welche Geburtsjahrgänge letztlich betroffen sein werden und welche Übergangsregelungen gelten, zeigt sich erst im Gesetzgebungsverfahren.
Auch nach einer Abschaffung der abschlagsfreien Frührente könnte ein früher Ausstieg aus dem Berufsleben möglich bleiben. Eine bisher wenig genutzte Möglichkeit ist das sogenannte Wertguthaben.
Inhaltsverzeichnis
Die Rente mit 63 gibt es für jüngere Jahrgänge schon heute nicht mehr
Der Begriff „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Tatsächlich heißt die Rentenart „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Anspruch haben Versicherte, die mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreichen und die für ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erfüllen.
Nur Versicherte, die vor 1953 geboren wurden, konnten diese Rente tatsächlich mit 63 Jahren beziehen. Für die folgenden Jahrgänge wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben. Wer 1961 geboren wurde, erreicht die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren beispielsweise erst mit 64 Jahren und sechs Monaten.
Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Ein noch früherer Bezug dieser Rentenart gegen Abschläge ist nicht möglich. Wer die erforderliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte daher nicht einfach einige Monate früher beantragen.
Kommission will die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren abschaffen
Die Alterssicherungskommission begründet ihren Vorschlag damit, dass die bisherige Regelung bestimmte Personengruppen besonders stark begünstige. Nach ihren Angaben profitieren überdurchschnittlich häufig Männer, Menschen mit höheren Einkommen, gesündere Versicherte und Personen mit langen, stabilen Erwerbsbiografien.
Geringverdienende, Frauen und Menschen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen erreichen die notwendigen 45 Versicherungsjahre dagegen seltener. Das kann beispielsweise Personen betreffen, die längere Zeiten nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren oder deren Berufsleben von Erwerbslosigkeit, Pflegezeiten oder anderen Unterbrechungen geprägt wurde.
Die durchschnittliche Zugangsrente der besonders langjährig Versicherten lag 2025 nach Angaben der Kommission bei 1.677 Euro. Sie war damit rund ein Drittel höher als die durchschnittliche Rente der langjährig Versicherten, die nach mindestens 35 Versicherungsjahren mit Abschlägen in Rente gegangen waren. Diese erhielten beim Rentenzugang durchschnittlich 1.257 Euro.
Die Kommission kritisiert außerdem, dass die Abschlagsfreiheit von der gesamten Versichertengemeinschaft finanziert werde. Hinzu komme, dass Bezieher einer vorgezogenen Altersrente inzwischen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen können.
Dadurch könne ein zusätzlicher finanzieller Anreiz entstehen, die Rente so früh wie möglich zu beantragen und gleichzeitig weiterzuarbeiten.
Noch ist die Abschaffung nicht beschlossen
Beschäftigte sollten aus den Empfehlungen nicht vorschnell schließen, dass ihr bestehender Rentenanspruch bereits gestrichen wurde. An den derzeit geltenden Voraussetzungen hat sich zunächst nichts geändert.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann weiterhin beansprucht werden, wenn die notwendigen 45 Versicherungsjahre erfüllt sind und die maßgebliche Altersgrenze erreicht wurde. Erst ein vom Bundestag beschlossenes und verkündetes Gesetz könnte diese Rechtslage verändern.
Die Kommission verlangt ausdrücklich einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Das spricht dafür, dass rentennahe Jahrgänge nicht ohne Übergangsfrist von der bisherigen Regelung ausgeschlossen werden dürften. Wie weit dieser Schutz reichen wird, ist jedoch offen.
Denkbar sind Stichtage, gestaffelte Übergangsregelungen oder Ausnahmen für Versicherte, die bereits kurz vor dem geplanten Renteneintritt stehen.
Wer in den kommenden Jahren mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren plant, sollte seinen Versicherungsverlauf deshalb frühzeitig prüfen lassen. Entscheidend ist nicht nur die Zahl der zurückgelegten Jahre. Es kommt auch darauf an, welche Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.
Wertguthaben kann die Zeit bis zur Rente überbrücken
Unabhängig von der politischen Diskussion können Beschäftigte mit einem Wertguthaben früher aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine besondere Rentenart.
Bei einem Wertguthaben sparen Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit an. Das Guthaben wird später verwendet, um eine längere bezahlte Freistellung zu finanzieren. Während dieser Freistellungsphase besteht das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich fort. Aus dem angesparten Guthaben wird weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt, auf das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Auf diese Weise kann ein Beschäftigter beispielsweise bereits mit 63 Jahren aufhören, tatsächlich zu arbeiten, obwohl seine Altersrente erst mit 64, 65 oder später beginnt. Bis zum Rentenbeginn befindet er sich dann formal nicht im Ruhestand, sondern in einer aus dem Wertguthaben finanzierten Freistellung.
Ein Wertguthaben kann deshalb einen gleitenden oder vollständigen vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben ermöglichen, ohne dass sofort eine Altersrente mit lebenslangen Abschlägen beantragt werden muss.
So wird ein Wertguthaben aufgebaut
In ein Wertguthaben können je nach Vereinbarung Teile des laufenden Arbeitsentgelts, Sonderzahlungen, Überstunden oder andere Zeit- und Entgeltbestandteile eingebracht werden. Das Guthaben wird nicht lediglich als Zahl von Urlaubstagen geführt, sondern grundsätzlich in Geld bewertet.
Während der Ansparphase verzichtet der Beschäftigte auf die sofortige Auszahlung der eingebrachten Beträge. Dafür kann er das angesparte Guthaben später für eine sozialversicherte Freistellung nutzen.
Wie lange die Freistellung dauert, hängt davon ab, wie viel Guthaben angespart wurde und welches monatliche Arbeitsentgelt während der Freistellung gezahlt werden soll. Wer beispielsweise zwei Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn vollständig freigestellt werden möchte, benötigt ein entsprechend hohes Guthaben.
Der große Vorteil besteht darin, dass während der regulären Verwendung weiterhin Sozialversicherungsschutz besteht.
Die Freistellung unterscheidet sich damit grundlegend von einer unbezahlten Auszeit oder einer einfachen Kündigung.
Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf ein Wertguthaben
Ein Wertguthaben kann nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eingerichtet werden. Beschäftigte können ihren Arbeitgeber daher nicht in jedem Fall dazu zwingen, ein solches Modell anzubieten.
Ob ein Wertguthaben möglich ist, kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Manche größere Unternehmen bieten Langzeitkonten bereits standardmäßig an. In anderen Betrieben muss eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
Wer erst wenige Monate vor dem gewünschten Ausstieg mit dem Aufbau beginnt, wird in der Regel kein ausreichend hohes Guthaben mehr ansparen können. Das Modell eignet sich daher vor allem für Beschäftigte, die mehrere Jahre im Voraus planen.
Zudem muss die Vereinbarung festlegen, wofür das Guthaben eingesetzt werden darf, wie es angelegt und gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers geschützt wird und was bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Kündigung geschieht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bestehendes Guthaben auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Eine solche Übertragung ist jedoch an gesetzliche Bedingungen gebunden.
Wertguthaben ist nicht mit Altersteilzeit gleichzusetzen
Ein Wertguthaben wird häufig mit der Altersteilzeit verwechselt. Beide Modelle können einen früheren Übergang aus dem Berufsleben ermöglichen, funktionieren aber unterschiedlich.
Bei der Altersteilzeit wird die bisherige Arbeitszeit grundsätzlich reduziert. In der Praxis geschieht dies häufig im Blockmodell: Zunächst arbeitet der Beschäftigte weiter, anschließend folgt eine Freistellungsphase. Auch auf Altersteilzeit besteht jedoch kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch. Sie muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Beim Wertguthaben werden dagegen zuvor angesparte Entgelt- oder Zeitbestandteile eingesetzt. Es ist deshalb stärker davon abhängig, dass über einen längeren Zeitraum ein ausreichendes Guthaben aufgebaut wurde.
Welche Variante günstiger ist, hängt ab vom Tarifvertrag, vom Arbeitgeber, vom Einkommen, von der Dauer bis zum Rentenbeginn und von der persönlichen Lebensplanung.
Auch die Altersrente nach 35 Jahren kann einen früheren Beginn ermöglichen
Sollte die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft werden, bliebe nach aktueller Rechtslage grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte bestehen. Für diese Rentenart reichen 35 Versicherungsjahre aus.
Sie kann derzeit frühestens ab 63 Jahren bezogen werden. Wer sie vor der persönlichen Regelaltersgrenze beansprucht, muss jedoch dauerhaft Abschläge hinnehmen. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent.
Bei einem um vier Jahre vorgezogenen Rentenbeginn können sich die Abschläge damit auf 14,4 Prozent summieren. Sie gelten grundsätzlich lebenslang und betreffen regelmäßig auch eine später daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente.
Allerdings empfiehlt die Alterssicherungskommission zusätzlich, das frühestmögliche Zugangsalter für die Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Auch dieser Vorschlag ist noch nicht geltendes Recht.
Was Beschäftigte jetzt tun können
Versicherte sollten zunächst eine aktuelle Rentenauskunft und ihren vollständigen Versicherungsverlauf prüfen. Lücken oder ungeklärte Zeiten sollten möglichst früh berichtigt werden. Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren kann es entscheidend sein, ob bestimmte Zeiten angerechnet werden.
Im nächsten Schritt lohnt sich eine Nachfrage beim Arbeitgeber, beim Betriebsrat oder bei der Personalabteilung, ob bereits ein Wertguthaben- oder Langzeitkontenmodell besteht. Ist dies nicht der Fall, kann geprüft werden, ob eine individuelle Vereinbarung oder eine tarifvertragliche Möglichkeit infrage kommt.
Vor einer Entscheidung sollten Beschäftigte berechnen lassen, welches Guthaben für die gewünschte Freistellungsdauer erforderlich wäre. Ebenso sollte geklärt werden, wie hoch das Entgelt während der Freistellung ausfällt und ob bis zum späteren Rentenbeginn weiterhin ausreichende Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.
Wer stattdessen eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erwägt, sollte die dauerhafte Rentenminderung nicht nur für die ersten Rentenjahre, sondern über die gesamte erwartete Bezugsdauer betrachten.
FAQ: Die drei wichtigsten Fragen zur geplanten Abschaffung
Ist die “Rente mit 63” bereits abgeschafft?
Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt weiterhin. Die Alterssicherungskommission hat ihre Abschaffung empfohlen, die erforderliche gesetzliche Änderung wurde bislang aber noch nicht beschlossen. Welche Jahrgänge betroffen wären, hängt von der späteren gesetzlichen Übergangsregelung ab.
Kann ich mit einem Wertguthaben trotzdem früher aufhören zu arbeiten?
Ja. Ein ausreichend hohes Wertguthaben kann eine bezahlte Freistellung vor dem eigentlichen Rentenbeginn finanzieren. Während dieser Zeit besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Voraussetzung ist jedoch, dass ein entsprechendes Modell mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Kann ich die Rente nach 45 Jahren bei Bedarf einfach früher mit Abschlägen beziehen?
Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vor der maßgeblichen Altersgrenze bezogen werden, auch nicht gegen Abschläge. Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann stattdessen unter Umständen über die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren erfolgen. Dabei entstehen jedoch dauerhafte Abschläge.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – schrittweise in den Ruhestand.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 und Empfehlungen zur Reform der Altersvorsorge.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Wertguthaben sowie Fragen und Antworten zur Verwendung von Wertguthaben.
Bundesregierung: Bericht und FAQ zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission.
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Aufbau, zur Verwendung und zur Übertragung von Wertguthaben.




