Die Diagnose eines Restless-Legs-Syndroms allein führt noch nicht zu einem höheren Grad der Behinderung (GdB). Behörden und Gerichte prüfen vielmehr, wie stark die Erkrankung die gesellschaftliche Teilhabe tatsächlich beeinträchtigt.
Betreffen die Beschwerden hauptsächlich den Nachtschlaf, kann eine Untersuchung im Schlaflabor den notwendigen Nachweis liefern. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht. (Az. L 2 SB 115/22)
Behörde senkte den GdB von 50 auf 30
Die Behörde hatte bei der Klägerin nach einer Brustkrebserkrankung einen GdB von 50 festgestellt. Dieser Wert berücksichtigte die sogenannte Heilungsbewährung. In diesem Zeitraum trägt ein erhöhter GdB dem Risiko eines Rückfalls Rechnung.
Nachdem die fünfjährige Heilungsbewährungszeit ohne erneute Tumorerkrankung abgelaufen war, überprüfte die Behörde den GdB und senkte ihn auf 30. Sie bewertete die seelische Störung und das chronische Schmerzsyndrom mit einem Einzel-GdB von 30, das Restless-Legs-Syndrom mit 20 und den Teilverlust der rechten Brust mit Restbeschwerden mit 10.
Die Klägerin verlangte weiterhin einen Gesamt-GdB von mindestens 50. Sie hielt insbesondere die Bewertung ihrer psychischen Erkrankungen und des Restless-Legs-Syndroms für zu niedrig.
Nach der Heilungsbewährung zählen die verbliebenen Einschränkungen
Das Landessozialgericht bestätigte die Herabsetzung auf einen GdB von 30. Nach Ablauf der Heilungsbewährung rechtfertigt die frühere Krebserkrankung allein keine erhöhte Bewertung mehr. Die Behörde muss nun die verbliebenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen bewerten.
Die medizinischen Untersuchungen zeigten bei der Klägerin weder einen neuen Tumor noch Metastasen. Die Befunde beschrieben reizlose Narbenverhältnisse und Restbeschwerden nach dem teilweisen Verlust der rechten Brust.
Das Gericht hielt dafür einen Einzel-GdB von 10 für angemessen. Die medizinischen Unterlagen belegten keine weitergehenden Folgen wie Lymphödeme, Nervenschäden, Muskeldefekte oder Bewegungseinschränkungen der Arme.
Medizinische Unterlagen stützten keinen höheren GdB
Für die seelische Störung und das chronische Schmerzsyndrom setzte das Gericht einen Einzel-GdB von 30 an. Die medizinischen Unterlagen stützten zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen höheren Wert.
Bei einer Klage gegen einen Herabsetzungsbescheid beurteilt das Gericht grundsätzlich die gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Eine spätere Verschlechterung durfte das Gericht deshalb in diesem Verfahren nicht berücksichtigen.
Betroffene benötigen folglich medizinische Befunde, die ihren Zustand im entscheidenden Zeitraum konkret beschreiben. Später erstellte Arztberichte helfen nur, wenn Ärzte daraus verlässliche Rückschlüsse auf den früheren Gesundheitszustand ziehen können.
Gericht bewertet Restless Legs wie eine Schlafapnoe
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten keine eigene Bewertungstabelle für das Restless-Legs-Syndrom. Gutachter, Behörden und Gerichte müssen deshalb nach einer Erkrankung mit vergleichbaren Auswirkungen suchen.
Bei der Klägerin traten die Beschwerden hauptsächlich während der Ruhe- und Nachtzeiten auf. Die Akten belegten dagegen weder dauerhafte Bewegungsstörungen noch motorische Ausfälle oder relevante Beschwerden bei Aktivitäten am Tag.
Die möglichen Teilhabeeinschränkungen ergaben sich damit vor allem aus dem gestörten Nachtschlaf, fehlender Erholung und einer möglichen Tagesmüdigkeit. Das Gericht zog deshalb die Bewertungsgrundsätze für das Schlafapnoe-Syndrom heran.
Eine Bewertung wie bei einer Polyneuropathie, einem Hirnschaden oder einer Parkinson-Erkrankung lehnte der Senat hingegen ab. Dafür fehlten motorische Ausfälle, sensible Störungen oder dauerhaft beeinträchtigte Bewegungsabläufe.
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Betroffene müssen Schlafstörungen objektiv nachweisen
Die Diagnose Restless Legs genügt für die GdB-Bewertung nicht. Betroffene müssen zusätzlich nachweisen, wie die Erkrankung ihre Funktionen und ihre Teilhabe einschränkt.
Im vorliegenden Fall enthielten die Akten keine objektiven Befunde zur Schlafqualität oder Schlafdauer. Ärzte hatten die Klägerin außerdem nicht in einem Schlaflabor untersucht. Auch die medizinischen Gutachter beobachteten bei ihren Untersuchungen keine deutliche Müdigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit oder schnelle Erschöpfung.
Der Senat sah deshalb keine nachgewiesenen Auswirkungen des Restless-Legs-Syndroms, die einen Einzel-GdB von mindestens 10 rechtfertigten.
Gerichte addieren Einzel-GdB nicht
Selbst ein Einzel-GdB von 20 für das Restless-Legs-Syndrom hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem Gesamt-GdB von 50 geführt.
Behörden und Gerichte addieren die einzelnen Werte nicht. Sie gehen zunächst von der stärksten Funktionsbeeinträchtigung aus. Anschließend prüfen sie, ob weitere Einschränkungen das Gesamtausmaß der Behinderung wesentlich vergrößern.
Im Fall der Klägerin überschnitten sich die möglichen Folgen des Restless-Legs-Syndroms – Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Erschöpfung – weitgehend mit den Auswirkungen der psychischen Erkrankung und des Schmerzsyndroms.
Das Restless-Legs-Syndrom hätte den Gesamt-GdB daher auch bei einem Einzel-GdB von 20 nicht erhöht.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten
Wer wegen eines Restless-Legs-Syndroms einen GdB beantragt oder sich gegen eine Herabsetzung wehrt, sollte nicht nur die Diagnose einreichen. Die Unterlagen müssen möglichst konkret zeigen, wie die Erkrankung den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe einschränkt.
Wichtige Aspekte für die Höhe eines GdB sind ärztlich dokumentierte Schlafstörungen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Konzentrationsprobleme und Einschränkungen bei alltäglichen Aktivitäten.
Stützen Betroffene ihren Antrag hauptsächlich auf einen gestörten Nachtschlaf, kann nach dieser Entscheidung eine Untersuchung im Schlaflabor den Ausschlag geben.
FAQ zum GdB bei Restless Legs
Welchen GdB erhalten Menschen mit einem Restless-Legs-Syndrom?
Die Versorgungsmedizin-Verordnung nennt keinen festen GdB für das Restless-Legs-Syndrom. Behörden und Gerichte bewerten die nachgewiesenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Beeinträchtigt die Erkrankung hauptsächlich den Nachtschlaf, können sie die Regeln für das Schlafapnoe-Syndrom entsprechend heranziehen.
Müssen Betroffene immer eine Untersuchung im Schlaflabor vorlegen?
Nicht in jeder denkbaren Fallgestaltung. Stützt sich der Antrag jedoch vor allem auf schlechten Nachtschlaf, fehlende Erholung und Tagesmüdigkeit, verlangt das Gericht im Regelfall eine objektive Untersuchung der Schlafqualität. Diese Untersuchung kann ein Schlaflabor durchführen.
Dürfen Behörden mehrere Einzel-GdB zusammenrechnen?
Nein. Die Behörde beginnt mit der stärksten Funktionsbeeinträchtigung und prüft danach die Auswirkungen aller weiteren Einschränkungen. Überschneiden sich die Folgen verschiedener Erkrankungen weitgehend, erhöhen zusätzliche Einzel-GdB den Gesamt-GdB häufig nicht.
Quellen
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2023, Az. L 2 SB 115/22




