Schwerbehinderung: Krankenkasse zahlt Taxifahrten auch ohne Merkzeichen – diese Voraussetzungen gelten
Menschen mit einer Schwerbehinderung müssen Taxifahrten zu einer medizinischen Behandlung nicht immer selbst bezahlen. Besonders günstig sind die Regeln für Versicherte mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, denn bei ihnen kann eine ärztlich verordnete Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ohne vorherigen Antrag bei der Krankenkasse möglich sein.
Doch auch ohne diese Merkzeichen ist eine Kostenübernahme keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend sind die gesundheitlichen Einschränkungen, der Anlass der Fahrt und die Frage, ob öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Auto aus medizinischen Gründen benutzt werden können.
Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht für das Taxi nicht aus
Ein häufiger Irrtum lautet: Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, könne Taxifahrten automatisch mit der Krankenkasse abrechnen. Das stimmt nicht, denn weder ein GdB von 50 noch ein GdB von 100 allein begründet einen allgemeinen Anspruch auf kostenlose Taxifahrten.
Bei Krankenfahrten kommt es insbesondere auf die medizinische Notwendigkeit und bestimmte Merkzeichen oder Pflegegrade an. Einen Überblick über die Bedeutung verschiedener Eintragungen im Ausweis finden Betroffene auch im Beitrag zu den Nachteilsausgleichen bei Schwerbehinderung und Merkzeichen.
Bei aG, Bl oder H ist die Taxifahrt besonders erleichtert
§ 60 SGB V sieht eine Erleichterung für Versicherte vor, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ enthält. Wird eine medizinisch notwendige Taxi- oder Mietwagenfahrt zu einer ambulanten Behandlung verordnet, gilt die Genehmigung durch die Krankenkasse in diesen Fällen grundsätzlich als erteilt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Betroffene jederzeit und für jeden beliebigen Arztbesuch auf Kosten der Krankenkasse ein Taxi bestellen dürfen. Die Fahrt muss weiterhin medizinisch notwendig sein und das Taxi oder der Mietwagen muss das erforderliche Beförderungsmittel sein.
Auch bestimmte Pflegegrade reichen aus
Die gleichen Erleichterungen gelten nicht nur für Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H. Auch Versicherte mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können unter den entsprechenden medizinischen Voraussetzungen Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet bekommen.
Bei Pflegegrad 3 kommt eine weitere Voraussetzung hinzu. Es muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen, aufgrund derer eine Beförderung erforderlich ist.
| Voraussetzung | Taxifahrt möglich? | Vorherige Genehmigung |
|---|---|---|
| Merkzeichen aG, Bl oder H | Bei medizinischer Notwendigkeit und Verordnung | Für entsprechende Krankenfahrten grundsätzlich nein |
| Pflegegrad 4 oder 5 | Bei medizinischer Notwendigkeit und Verordnung | Grundsätzlich nein |
| Pflegegrad 3 | Bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung | Grundsätzlich nein |
| Keine entsprechenden Merkzeichen | Im Einzelfall möglich | Regelmäßig ja |
| Dialyse oder bestimmte Krebstherapien | Bei Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen | Regelmäßig ja |
Auch ohne Merkzeichen kann die Krankenkasse das Taxi bezahlen
Besonders wichtig ist eine Regelung, die viele Versicherte nicht kennen. Die Krankentransport-Richtlinie erlaubt Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung auch dann, wenn weder aG, Bl oder H noch ein entsprechender Pflegegrad nachgewiesen werden kann.
Voraussetzung ist, dass eine Mobilitätsbeeinträchtigung besteht, die mit den Einschränkungen der ausdrücklich genannten Personengruppen vergleichbar ist. Zusätzlich muss eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich sein.
In diesem Fall sollte die ärztliche Verordnung möglichst genau beschreiben, weshalb der Patient Bus, Bahn oder ein privates Auto aus gesundheitlichen Gründen nicht benutzen kann. Anders als bei aG, Bl, H oder den genannten Pflegegraden muss die Krankenkasse diese Fahrt grundsätzlich vorher genehmigen.
Merkzeichen G allein genügt nicht automatisch
Gerade beim Merkzeichen „G“ kommt es häufig zu Missverständnissen. Das Merkzeichen bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, führt aber nicht automatisch zu derselben Genehmigungserleichterung wie aG, Bl oder H.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Menschen mit Merkzeichen G keine Taxikosten erhalten können. Wenn die tatsächlichen Mobilitätseinschränkungen entsprechend schwer sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine Kostenübernahme nach einer individuellen Prüfung möglich sein.
Was das Merkzeichen G im Einzelnen bedeutet und welche weiteren Ansprüche damit verbunden sein können, erklären wir ausführlich im Beitrag Merkzeichen G bei Schwerbehinderung: Anspruch und Vorteile 2026.
Kein eigenes Auto zu besitzen reicht nicht
Allein die Tatsache, dass ein Versicherter kein Auto besitzt oder die nächste Bushaltestelle weit entfernt liegt, verpflichtet die Krankenkasse noch nicht zur Bezahlung eines Taxis. Für eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen muss die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines privaten Kraftfahrzeugs aus zwingenden medizinischen Gründen ausscheiden.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Krankenkasse übernimmt keine allgemeinen Mobilitätskosten, sondern Fahrkosten im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Behandlung.
Dialyse und Krebstherapie können ebenfalls einen Taxi-Anspruch auslösen
Ein Anspruch kann unabhängig von bestimmten Merkzeichen auch aufgrund der Art der Behandlung entstehen. Die Krankentransport-Richtlinie nennt insbesondere Behandlungen, die in hoher Häufigkeit über einen längeren Zeitraum erfolgen und bei denen die Beförderung notwendig ist, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden.
Als typische Beispiele gelten Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapien sowie bestimmte parenterale Krebstherapien. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, sodass auch andere Erkrankungen und Therapien nach einer Einzelfallprüfung erfasst werden können.
Bei diesen planbaren Serienbehandlungen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse grundsätzlich erforderlich. Versicherte sollten die Verordnung deshalb möglichst frühzeitig einreichen und nicht erst nach mehreren bereits bezahlten Taxifahrten tätig werden.
Stationäre Behandlung: andere Regeln für die Krankenfahrt
Bei Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung gelten andere Voraussetzungen als bei einem gewöhnlichen ambulanten Arzttermin. Ist eine Taxifahrt aus medizinischen Gründen notwendig, kann sie ärztlich verordnet werden, ohne dass hierfür dieselben Ausnahmevoraussetzungen einer ambulanten Krankenfahrt erfüllt sein müssen.
Ähnliche Regeln können bei vor- und nachstationären Behandlungen sowie bestimmten ambulanten Operationen gelten. Entscheidend bleibt, dass die Krankenbeförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse steht.
Taxi und Krankentransport sind nicht dasselbe
Auch die Art des Fahrzeugs ist wichtig. Ein Taxi oder Mietwagen ist eine sogenannte Krankenfahrt, bei der während der Fahrt keine medizinisch-fachliche Betreuung stattfindet.
Benötigt ein Patient dagegen medizinische Betreuung, eine besondere Lagerung oder die Ausstattung eines Krankentransportwagens, kann ein Krankentransport erforderlich sein. Für Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen gelten teilweise andere Genehmigungsregeln.
Weitere Informationen zu den erleichterten Voraussetzungen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag Schwerbehinderung: Taxi auf Rezept ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse.
Eine ärztliche Verordnung bleibt wichtig
Auch wenn aufgrund von aG, Bl, H oder eines entsprechenden Pflegegrades keine vorherige Genehmigung eingeholt werden muss, darf das Taxi nicht einfach ohne medizinische Grundlage bestellt werden. Für die abrechenbare Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen ist grundsätzlich die entsprechende Verordnung erforderlich.
Die Ärztin oder der Arzt muss dabei beurteilen, welches Beförderungsmittel gesundheitlich erforderlich ist. Kann der Patient ohne gesundheitliches Risiko Bus, Bahn oder ein privates Fahrzeug benutzen, kann ein Taxi nicht allein aus Gründen der Bequemlichkeit verordnet werden.
Diese Eigenbeteiligung müssen Versicherte zahlen
Die Kostenübernahme bedeutet nicht automatisch, dass die Fahrt vollständig kostenlos ist. Gesetzlich Versicherte müssen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten je Fahrt selbst tragen, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Die Eigenbeteiligung darf allerdings nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Wer seine persönliche Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen erreicht hat und von der Krankenkasse eine Befreiung erhalten hat, muss für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren entsprechenden Zuzahlungen leisten.
Taxifahrten zur Arbeit oder zur sozialen Teilhabe sind ein anderer Anspruch
Nicht jede Taxifahrt eines schwerbehinderten Menschen fällt in die Zuständigkeit der Krankenkasse. Geht es beispielsweise um eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, können Reisekosten einschließlich besonderer Beförderungsmittel von einem Rehabilitationsträger übernommen werden.
Auch das Eingliederungshilferecht kennt Leistungen zur Mobilität und Beförderungsdienste für Menschen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zugemutet werden kann. Für solche Leistungen gelten jedoch eigene Anspruchsvoraussetzungen und eine individuelle Prüfung.
Praxisbeispiel: Taxifahrt auch ohne aG möglich
Eine 61-jährige Frau hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80, jedoch weder aG, Bl noch H. Wegen einer schweren neurologischen Erkrankung kann sie kaum längere Strecken gehen und öffentliche Verkehrsmittel nicht sicher benutzen.
Sie muss über mehrere Monate regelmäßig zu einer ambulanten Behandlung. Ihre Ärztin begründet auf der Verordnung ausführlich die erhebliche Mobilitätseinschränkung und die Notwendigkeit einer Beförderung mit dem Taxi.
Die Frau reicht die Verordnung vor Beginn der Fahrten bei ihrer Krankenkasse ein. Die Kasse kann die Krankenfahrten nach einer Einzelfallprüfung genehmigen, obwohl keines der besonders begünstigten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Fazit: Fehlendes Merkzeichen bedeutet nicht automatisch fehlenden Anspruch
Für Menschen mit aG, Bl oder H sowie bestimmten Pflegegraden ist der Zugang zu ärztlich verordneten Krankenfahrten deutlich einfacher. Bei einer ambulanten Behandlung mit Taxi oder Mietwagen gilt die Genehmigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits als erteilt.
Aber auch Menschen ohne diese Eintragungen sollten einen möglichen Anspruch nicht vorschnell aufgeben. Bei einer vergleichbar schweren Mobilitätseinschränkung oder bestimmten längerfristigen Behandlungen kann die Krankenkasse ebenfalls Taxifahrten übernehmen, allerdings regelmäßig erst nach vorheriger Genehmigung.
Häufige Fragen zu Taxifahrten bei Schwerbehinderung
1. Zahlt die Krankenkasse bei einem GdB von 50 automatisch das Taxi?
Nein. Die Höhe des GdB allein reicht nicht aus, denn entscheidend sind die medizinische Notwendigkeit der Fahrt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Krankenbeförderung.
2. Bei welchen Merkzeichen ist keine vorherige Genehmigung erforderlich?
Bei ärztlich verordneten Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung insbesondere bei den Merkzeichen aG, Bl und H als erteilt. Die Fahrt muss dennoch medizinisch notwendig sein.
3. Kann ich auch mit Merkzeichen G Taxikosten erhalten?
Ja, das kann im Einzelfall möglich sein. Das Merkzeichen G allein löst die Genehmigungserleichterung jedoch nicht aus, sodass die tatsächliche Mobilitätseinschränkung und die Behandlungsdauer geprüft werden müssen.
4. Bekomme ich eine Taxifahrt auch ohne Schwerbehindertenausweis bezahlt?
Das ist möglich, wenn eine vergleichbar schwere Mobilitätseinschränkung besteht oder beispielsweise eine medizinisch notwendige längerfristige Serienbehandlung durchgeführt wird. In solchen Fällen ist regelmäßig eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
5. Muss ich trotz Kostenübernahme etwas selbst bezahlen?
Grundsätzlich ja. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, sofern keine wirksame Zuzahlungsbefreiung besteht.
6. Darf ich bei jedem Arzttermin einfach ein Taxi nehmen?
Nein. Die Fahrt muss aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein, und für die Abrechnung eines Taxis muss dieses Beförderungsmittel medizinisch erforderlich sein.




