Ein Rentner aus dem Landkreis Kassel muss 84.600,83 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen. Bei seinem Antrag auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hatte er nicht angegeben, dass er bereits seit Jahrzehnten eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft erhielt. Das Hessische Landessozialgericht wertete sein Verhalten als grob fahrlässig.(Az. L 5 R 121/23)
Rentner bezog seit Jahrzehnten eine Verletztenrente
Der 1949 geborene Mann erlitt bereits 1967 einen Arbeitsunfall. Deshalb zahlte ihm die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Als er 2009 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragte, lag die Verletztenrente bei rund 1.260 Euro monatlich. Seine Altersrente betrug zunächst rund 2.400 Euro.
Im Rentenantrag fragte die Rentenversicherung ausdrücklich nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Mann gab seine Verletztenrente trotzdem nicht an. Nach den Feststellungen des Gerichts enthielt der Antrag außerdem einen Hinweis auf die entsprechende Mitteilungspflicht.
Damit erhielt der Mann über Jahre eine höhere Altersrente, als ihm unter Berücksichtigung der Verletztenrente zustand.
Warum eine Verletztenrente die Altersrente mindern kann
Wer gleichzeitig eine eigene gesetzliche Rente und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, darf nicht automatisch beide Leistungen in voller Höhe behalten.
§ 93 SGB VI sieht einen Grenzbetrag vor. Übersteigt die maßgebliche Summe der beiden Renten diesen Grenzbetrag, kürzt die Rentenversicherung die gesetzliche Rente entsprechend. Das Gesetz nimmt allerdings bestimmte Teile der Verletztenrente von dieser Berechnung aus.
Der Grenzbetrag orientiert sich grundsätzlich am Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung für die Verletztenrente zugrunde legt. Deshalb lässt sich die mögliche Kürzung nicht mit einer einfachen Pauschalformel für alle Rentner berechnen.
Gerade deshalb müssen Betroffene eine Verletztenrente im Rentenantrag vollständig angeben. Die Rentenversicherung benötigt diese Information, um den Zahlbetrag korrekt zu berechnen.
Erst eine Erhöhung der Unfallrente deckte den Fehler auf
Fast zehn Jahre lang kannte die Rentenversicherung den parallelen Bezug nicht. Dann beantragte der Mann wegen verschlimmerter Unfallfolgen eine höhere Verletztenrente.
Die Berufsgenossenschaft erhöhte die Leistung mit Wirkung ab Februar 2018 und informierte die Rentenversicherung. Auf diesem Weg erfuhr die Rentenversicherung erstmals von der bereits seit Jahrzehnten gezahlten Verletztenrente.
Nach einer Anhörung nahm die Rentenversicherung die Rentenbewilligung für den Zeitraum von Juli 2009 bis April 2019 teilweise zurück. Zunächst verlangte sie 87.368,23 Euro zurück.
Das Landessozialgericht korrigierte die Forderung allerdings teilweise. Für einen Teilbetrag sah es einen vorrangigen Erstattungsanspruch der Rentenversicherung gegen die Berufsgenossenschaft. Für den Rentner blieben deshalb 84.600,83 Euro übrig.
Gericht: Die Frage im Rentenantrag war eindeutig
Der Rentner wollte die Rückzahlung nicht akzeptieren. Er argumentierte unter anderem, er habe beim Ausfüllen des Rentenantrags Hilfe von einem langjährigen Arbeitskollegen erhalten und sich auf dessen Unterstützung verlassen. Das überzeugte die Richter nicht.
Das LSG stellte darauf ab, dass der Rentenantrag eindeutig nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung fragte. Der Mann bezog seine Verletztenrente zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten. Nach Ansicht des Gerichts hätte er deshalb erkennen müssen, dass seine Angaben falsch beziehungsweise unvollständig waren.
Auch mit dem Argument, er habe Hinweise nicht gelesen, konnte sich der Rentner nicht entlasten. Wer einen Rentenbescheid oder einen eindeutigen Hinweis einfach nicht liest, kann daraus nach Auffassung des Gerichts keinen Vertrauensschutz ableiten. Das LSG sah deshalb grobe Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit kann den Vertrauensschutz kosten
§ 45 SGB X schützt Empfänger rechtswidrig bewilligter Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Schutz greift jedoch unter anderem dann nicht, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben macht.
Genau diesen Fall sah das LSG hier. Die Rentenversicherung durfte deshalb die zu hohe Rentenbewilligung rückwirkend korrigieren und die Überzahlung zurückverlangen.
Auch der Einwand des Rentners, die Forderung komme zu spät, half ihm nicht. Die gesetzlichen Sonderregeln für die Rücknahme laufender Geldleistungen ermöglichten der Rentenversicherung in diesem Fall den rückwirkenden Zugriff.
Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde
Das LSG ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Der Rentner legte deshalb beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Das BSG verwarf diese Beschwerde am 29. Januar 2025 als unzulässig. Nach Ansicht des 5. Senats hatte der Kläger die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt. Damit blieb das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bestehen. Das BSG prüfte die eigentliche Rückforderung dabei nicht noch einmal vollständig in der Sache. (Az. B 5 R 84/24 B)
Was Rentner aus dem Urteil mitnehmen sollten
Der Fall zeigt, wie teuer unvollständige Angaben in einem Rentenantrag werden können. Wer bereits eine Verletztenrente erhält, sollte sie gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung immer angeben. Das gilt auch dann, wenn Betroffene selbst davon ausgehen, dass die Behörde von der anderen Leistung bereits Kenntnis hat.
Vorsicht: Wer beim Ausfüllen eines Antrags Hilfe von Freunden, Bekannten oder Kollegen erhält, bleibt für die eigenen Angaben verantwortlich. Bei Unsicherheiten über anrechenbare Renten oder andere Leistungen empfiehlt sich deshalb eine fachkundige Beratung.
Eine Rückforderung über viele Jahre bedeutet nicht automatisch, dass Betroffene zahlen müssen. Rentenversicherungsträger müssen Fristen, Vertrauensschutz, Berechnung und die richtige Zuordnung von Erstattungsansprüchen beachten. Gerade bei hohen Rückforderungen lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung des Bescheids.
FAQ: Rückforderung bei Unfallrente und Altersrente
Muss eine Verletztenrente im Rentenantrag angegeben werden?
Ja. Fragt die Deutsche Rentenversicherung nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, müssen Antragsteller eine Verletztenrente vollständig angeben.
Kann die Rentenversicherung zu viel gezahlte Rente nach vielen Jahren zurückfordern?
Hat ein Rentner vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann der Vertrauensschutz entfallen. Dann darf die Rentenversicherung einen rechtswidrigen Rentenbescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend korrigieren und überzahlte Beträge zurückfordern.
Schützt es vor einer Rückforderung, wenn jemand beim Rentenantrag geholfen hat?
Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall berief sich der Rentner darauf, dass ihm ein früherer Arbeitskollege beim Ausfüllen geholfen hatte. Das Hessische Landessozialgericht ließ dieses Argument nicht gelten. Antragsteller bleiben grundsätzlich dafür verantwortlich, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind.
Quellen
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2024, Az. L 5 R 121/23.
Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung „Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit“. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Januar 2025, Az. B 5 R 84/24 B.




