Leistungsempfänger muss 11.000 € zurückzahlen an die Rentenversicherung aufgrund unterlassener Mitteilungspflicht (§ 60 SGB I).
Mitteilungspflicht des Rentenbeziehers – grobe Fahrlässigkeit – Sorgfaltspflichtverletzung
Verstößt ein Leistungsempfänger vorsätzlich gegen seine Mitteilungspflichten (hier seit 9 Jahren keine Mitteilung an den RV Träger über sein zusätzliches Erwerbseinkommen), obwohl er jährlich in den erteilten Rentenanpassungsmitteilungen darüber belehrt wurde, müssen die über zahlten Leistungen zurück gezahlt werden.
Nach dem Gesetz gilt: Rentner müssen Rentenbescheide vollständig lesen
Der Rentner war auch zur vollständigen Lektüre dieser Bescheide verpflichtet (vgl. nur BSG 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R -)
Dass der Kläger diese Belehrungen vergessen oder nicht verstanden haben will, vermag der Senat weder sachlich-inhaltlich nachzuvollziehen, noch dem Kläger zu glauben, zumal er ohnehin nur pauschal behauptet hat, die (Rentenanpassungs-) Bescheide des Rentenversicherungsträgers seien zu kompliziert und nicht zu verstehen.
So aktuell bekannt gegeben vom Landessozialgericht Baden – Württemberg mit Urteil vom 23.01.2025 – L 10 R 1507/21.
Wenn ein Leistungsempfänger Witwerrente bezieht, ist er gesetzlich verpflichtet, erzieltes Einkommen dem Leistungsträger mitzuteilen ( § 60 SGB 1 ).
Der Mitteilungspflicht wird nicht durch die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung bei der DRV Knappschaft-Bahn-See genügt.
Denn im Verhältnis eines leistenden Trägers gegenüber Versicherten besteht keine Verpflichtung, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen, so ausdrücklich die Richter.
Das Gericht verneinte auch einen atypischer Fall iS des § 48 SGB 10 bei einer sehr langen vorsätzlichen Verletzung der Mitteilungspflicht – hier 9 Jahre.
Fazit:
1. Rentenanpassungsmitteilungen regeln ausschließlich die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte und enthalten keine Regelung über einen Einkommensanrechnungsbetrag.
2. Wer 9 Jahre lang seine gesetzliche – Mitteilungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger grob fahrlässig verletzt ( hier Meldung von Erwerbseinkommen), muss die über zahlten Leistungen zurück zahlen, außer es liege ein atypischer Fall vor (hier verneinend).