Fahrlässige Unkenntnis des Rentenberaters mindert Rente

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Kein Vertrauensschutz bei Fahrlässiger Unkenntnis des Rentenberaters

Kein Vertrauensschutz für Rentner bei Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers bei Grob fahrlässiges Nichtwissen eines Rentenberaters, denn die Unkenntnis des Rentenberaters muss sich der Rentner zurechnen lassen ( BSG, Urteil vom 19.12.2024 – B 5 R 14/23 R -).

Wenn sich ein Altersrentner im Rahmen der Beantragung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen der besonderen Sachkunde eines Rentenberaters bedient, muss sich der Antragsteller das Wissen bzw die grob fahrlässige Unkenntnis des Rentenberaters in analoger Anwendung des § 166 Abs 1 BGB zurechnen lassen.

Wenn der Rentenbescheid rechtswidrig begünstigend für ihn ausfällt und ein sachkundiger Vertreter dies hätte erkennen müssen.

So aktuell bekannt gegeben vom Bundessozialgericht in Kassel am heutigem Tage Az. B 5 R 14/23 R .

Der Rentner kann sich nicht auf Vertrauensschutz bei der Rückforderung berufen

Denn es war seinem bevollmächtigten Rentenberater möglich oder hätte möglich sein müssen, die Rechtswidrigkeit in vollem Umfang zu erkennen.

Dieses Wissen bzw. grob fahrlässige Nichtwissen seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger analog § 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zurechnen lassen.

Am Maßstab eines Rentenberaters hätte dem Bevollmächtigten des Klägers vor dem Hintergrund seiner besonderen Sachkenntnisse klar sein müssen, dass die vom Rentenversicherungsträger zuerkannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedenfalls in dieser Höhe unzutreffend ist.

Die Höhe der Rückforderung war somit rechtens.

Fazit

Kein Vertrauensschutz bei Rückforderungsforderungen des Rentenversicherungsträgers bei Grob fahrlässiges Nichtwissen eines Rentenberaters, denn die Unkenntnis des Rentenberaters muss sich der Rentner zurechnen lassen.

Ein Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Wissensvertreters von der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts zurechnen lassen.

Praxistipp

So auch schon die Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein Az. L 1 R 34/22 – unveröffentlicht.