Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz

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Die geplante Rentenreform sorgt bei vielen gesetzlich Rentenversicherten für Unruhe. Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter anderem, den abschlagsfreien früheren Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen und das Rentenalter langfristig weiter anzuheben.

Doch daraus folgt nicht, dass die sogenannte Rente nach 45 Jahren bereits gestrichen wäre. Nach dem derzeit geltenden Recht können besonders langjährig Versicherte diese Altersrente weiterhin ohne Abschläge beziehen, wenn sie die erforderlichen 45 Versicherungsjahre und ihre persönliche Altersgrenze erreichen.

Besonders wichtig wird deshalb der Vertrauensschutz. Wer bereits kurz vor dem geplanten Renteneintritt steht und seine Lebensplanung auf das bisherige Recht ausgerichtet hat, dürfte stärker geschützt werden als deutlich jüngere Versicherte.

Die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren ist noch kein Gesetz

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Dabei handelt es sich bislang um eine Empfehlung und nicht um eine bereits beschlossene Gesetzesänderung.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Vorschläge in ein Gesetzespaket zu überführen. Erst im Gesetzgebungsverfahren wird festgelegt, wann neue Regeln beginnen und welche Übergangsbestimmungen für ältere Versicherte gelten.

Deshalb sind Aussagen wie „Jahrgang 1968 ist sicher geschützt“ oder „ab Jahrgang 1969 entfällt die Rente nach 45 Jahren“ derzeit nicht verbindlich. Auch gegen-hartz.de hat bereits erläutert, warum sich die genaue Grenze beim Vertrauensschutz erst mit dem Gesetz bestimmen lässt.

Was Vertrauensschutz bei der gesetzlichen Rente bedeutet

Vertrauensschutz soll verhindern, dass Versicherte unmittelbar vor dem Ruhestand durch eine kurzfristige Gesetzesänderung ihre gesamte Planung umstellen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Übergangsbestimmungen beispielsweise an Geburtsjahrgänge, Stichtage oder einen bestimmten Rentenbeginn anknüpfen können.

Auch bereits bewilligte Renten können durch spätere Änderungen des Rentenrechts grundsätzlich nicht einfach nachträglich niedriger festgesetzt werden. Bei neuen Rentenregelungen können dagegen Übergangsfristen geschaffen werden, sodass ältere und jüngere Jahrgänge unterschiedlich behandelt werden.

Wie lang eine solche Übergangszeit bei der kommenden Reform tatsächlich ausfallen wird, steht noch nicht fest. Gerade bei der geplanten Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt die Alterssicherungskommission ausdrücklich die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

Jahrgang 1964 befindet sich in einer besonderen Ausgangslage

Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht erstmals vollständig die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer jedoch mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann als besonders langjährig Versicherter derzeit bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen.

Damit ist die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ inzwischen irreführend. Tatsächlich konnten nur Versicherte der älteren Geburtsjahrgänge diese Rentenart bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge beziehen.

Wer wissen möchte, welche Möglichkeiten für diesen Geburtsjahrgang bestehen, findet bei gegen-hartz.de auch eine ausführliche Übersicht zum Thema „1964 geboren: Wann kann ich in Rente gehen?“.

Bei einem höheren Rentenalter könnte Jahrgang 1965 zuerst betroffen sein

Von der geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren muss eine zweite Reformidee unterschieden werden: die weitere Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, das Rentenalter nach Abschluss der bisherigen Anhebung künftig an die Entwicklung der Lebenserwartung anzupassen.

Nach dem Vorschlag soll diese Änderung ab 2032 wirksam werden. In diesem Jahr erreicht der Geburtsjahrgang 1965 nach dem derzeitigen Recht die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Damit wäre der Jahrgang 1964 von dieser konkreten Empfehlung zur weiteren Erhöhung der Regelaltersgrenze noch nicht erfasst. Der Jahrgang 1965 wäre dagegen der erste Jahrgang, bei dem sich eine neue Regel auswirken könnte, sofern der Gesetzgeber den Vorschlag tatsächlich in dieser Form übernimmt.

Mehr zu den möglichen Auswirkungen einer solchen Änderung zeigt der Beitrag „Rentenalter soll ab 2032 steigen: Diese Jahrgänge wären zuerst betroffen“.

Fünf Jahre Vorlauf werden ausdrücklich empfohlen

Bei der weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze spricht sich die Alterssicherungskommission ausdrücklich für einen Vorlauf von mindestens fünf Jahren aus. Versicherte sollen damit genügend Zeit erhalten, ihre finanzielle und berufliche Planung an neue Altersgrenzen anzupassen.

Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch eine feste Fünf-Jahres-Regel für jede einzelne Änderung der Rentenreform ableiten. Bei der Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren nennt der Kommissionsbericht zwar ausdrücklich den Vertrauensschutz, legt aber keinen konkreten geschützten Geburtsjahrgang fest.

Warum die Jahrgänge 1965 bis 1968 besonders genau hinschauen sollten

Besonders groß ist die Unsicherheit deshalb derzeit bei Versicherten der Jahrgänge 1965 bis 1968. Sie befinden sich zeitlich nahe genug am Ruhestand, um bei einer neuen gesetzlichen Übergangsregelung berücksichtigt werden zu können, gleichzeitig steht eine verbindliche Grenze noch aus.

In verschiedenen Berechnungen wird deshalb diskutiert, ob ein Schutz noch bis 1967 oder 1968 reichen könnte. Dabei handelt es sich um Einschätzungen und nicht um geltendes Recht.

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Selbst innerhalb eines Geburtsjahrgangs können außerdem Unterschiede entstehen, falls ein späteres Gesetz nicht ausschließlich an das Geburtsjahr anknüpft. Denkbar wären beispielsweise Stichtage, bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder der Zeitpunkt, zu dem bestimmte Rentenvoraussetzungen erfüllt werden.

Ab Jahrgang 1969 steigt die Unsicherheit deutlich

Für Versicherte ab Jahrgang 1969 dürfte es schwieriger werden, auf einen vollständigen Erhalt der bisherigen Regeln zu vertrauen. Diese Jahrgänge sind beim geplanten Gesetzgebungsverfahren noch vergleichsweise weit von ihrer heutigen Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren entfernt.

Das bedeutet jedoch ebenfalls nicht, dass ihre Ansprüche bereits gestrichen wären. Solange kein neues Gesetz in Kraft tritt, gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.

Wer nach heutigem Stand 45 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem vorgesehenen Lebensalter weiterhin abschlagsfrei erhalten. Welche Zeiten dabei tatsächlich berücksichtigt werden, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Welche Jahrgänge können nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen?“.

So ist der derzeitige Stand beim Vertrauensschutz einzuordnen

Geburtsjahrgang Derzeitige Einordnung
Bis einschließlich 1964 Sehr rentennahe Jahrgänge. Jahrgang 1964 wäre von dem vorgeschlagenen Beginn einer weiteren Erhöhung der Regelaltersgrenze ab 2032 noch nicht betroffen. Für die geplante Abschaffung der Rente nach 45 Jahren fehlt dennoch eine verbindliche gesetzliche Stichtagsregelung.
1965 Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission wäre dies der erste Jahrgang, bei dem eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze ab 2032 einsetzen könnte. Beim Schutz der 45-Jahre-Rente ist die Lage noch offen.
1966 bis 1968 Diese Jahrgänge könnten in einen Übergangsbereich fallen. Ob und in welchem Umfang alte Regeln weitergelten, muss das kommende Gesetz bestimmen.
Ab 1969 Ein vollständiger Schutz der bisherigen Rentenwege erscheint weniger sicher. Eine verbindliche Aussage ist aber auch für diese Jahrgänge erst nach Vorlage und Verabschiedung der gesetzlichen Übergangsbestimmungen möglich.

45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch Rente mit 63

Ein häufiger Irrtum besteht darin, 45 Versicherungsjahre mit einem Rentenbeginn im Alter von 63 Jahren gleichzusetzen. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach geltendem Recht bei 65 Jahren.

Die 45 Jahre können also bereits früher erfüllt sein, ohne dass die Rente sofort beginnen darf. Wer beispielsweise schon mit 62 Jahren auf 45 Versicherungsjahre kommt, muss trotzdem bis zur vorgesehenen Altersgrenze warten.

Ausführlich wird diese Konstellation im Beitrag „45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?“ beschrieben.

Die Rente nach 35 Jahren bleibt eine andere Rentenart

Von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Altersrente für langjährig Versicherte zu unterscheiden. Für diese reichen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, sie kann derzeit bereits ab 63 Jahren beansprucht werden.

Wer vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze beginnt, muss allerdings Abschläge akzeptieren. Der Abschlag beträgt nach geltendem Recht 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns und kann für ab 1964 Geborene bei einem Beginn mit 63 Jahren bis zu 14,4 Prozent erreichen.

Auch hier plant die Alterssicherungskommission Veränderungen. Sie empfiehlt, das frühestmögliche Alter von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben und anschließend gemeinsam mit einer höheren Regelaltersgrenze weiterzuverschieben.

Der Versicherungsverlauf wird jetzt besonders wichtig

Wer in den kommenden Jahren eine Altersrente plant, sollte nicht allein auf sein Geburtsjahr schauen. Ebenso wichtig ist, ob die erforderlichen Versicherungszeiten tatsächlich vollständig im Versicherungskonto gespeichert sind.

Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten besondere Regeln. Zeiten mit Kindererziehung, Pflege oder bestimmten Sozialleistungen können berücksichtigt werden, während andere Zeiten ausgeschlossen sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zählen.

Probleme können beispielsweise bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn entstehen. Eine Übersicht zu den verschiedenen Zeiten findet sich auch bei gegen-hartz.de unter „Rente mit 63: Was heute wirklich noch gilt – und was nicht mehr“.

Rentenauskunft und Kontenklärung können vor einer Reform entscheidend sein

Versicherte sollten deshalb prüfen, ob ihr Versicherungsverlauf vollständig ist. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder andere rentenrechtliche Zeiten können später darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 45 Jahren erreicht wird.

Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt außerdem, welche Rentenarten nach dem bisher gespeicherten Versicherungsverlauf voraussichtlich möglich sind. Wer Unstimmigkeiten entdeckt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen.

Gerade bei einer bevorstehenden Gesetzesänderung kann es sinnvoll sein, die eigene Situation frühzeitig zu dokumentieren. Ob ein späterer Vertrauensschutz an bereits erfüllte Voraussetzungen oder bestimmte Stichtage anknüpft, lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn der Gesetzentwurf vorliegt.

Praxisbeispiel: Eine Versicherte des Jahrgangs 1964

Eine Arbeitnehmerin wurde im September 1964 geboren und erreicht bis zu ihrem 65. Geburtstag 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach dem derzeit geltenden Recht könnte sie grundsätzlich ab Erreichen des Alters von 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen.

Ihre reguläre Altersgrenze liegt dagegen bei 67 Jahren. Die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagene weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze soll erst ab 2032 beginnen und würde nach diesem Vorschlag zunächst den Jahrgang 1965 betreffen.

Offen bleibt jedoch, wie ein neues Gesetz zur Abschaffung der 45-Jahre-Rente ausgestaltet wird. Die Versicherte sollte deshalb ihren Versicherungsverlauf vollständig klären und den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen, statt ihre Planung allein auf politische Ankündigungen zu stützen.