Rente: Verletztenrente auch bei psychischen Folgen

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Wenn sich ein Arbeitnehmer wรคhrend seiner Arbeit mit Hepatitis infiziert, dann hat die Berufsgenossenschaft (BG) die Pflicht, auch die psychischen Folgen als Berufskrankheit einzubeziehen.

Anhaltende psychische Schรคden begrรผnden in diesem Fall eine Verletztenrente auch dann, wenn sich das Hepatitis-Virus im Kรถrper nicht mehr nachweisen lรคsst. So entschied das Sozialgericht Detmold und verpflichtete die zustรคndige Berufsgenossenschaft, der Betroffenen eine Verletztenrente auszuzahlen. (S 14 U 161/09).

Wer hat Anspruch auf eine Verletztenrente?

Anspruch auf eine Verletztenrente haben Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie einen Arbeitsunfall erleiden oder eine Berufskrankheit zuziehen, die ihre Erwerbsfรคhigkeit zu mindestens 20 Prozent beeintrรคchtigt. Schwerverletzte, deren Erwerbsfรคhigkeit zu รผber 50 Prozent gemindert ist, erhalten eine Zulage von zehn Prozent.

Die Hรถhe der Rente hรคngt von Erwerbsminderung und Jahresverdienst ab

Die Hรถhe der Verletztenrente hรคngt zum einen vom Grad der Erwerbsminderung ab, zum anderen vom Jahresverdienst vor dem Unfall oder der Berufskrankheit. Eine vollstรคndige Erwerbsunfรคhigkeit berechtigt zu einer Vollrente in Hรถhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes.

Bei einer geringeren Erwerbsminderung entspricht die Hรถhe der Rente dem Grad der Erwerbsminderung. Eine Erwerbsminderung von 40 Prozent bedeutet also 40 Prozent der Vollrente.

Infektion bei der Arbeit mit Hepatitis

Im strittigen Fall arbeitete die Betroffene als Medizinisch-Technische Laborassistentin und infizierte sich wรคhrend ihrer Tรคtigkeit in einem Krankenhaus mit Hepatitis B und C. Diese chronische Leberentzรผndung kann unter anderem zu einer Leberzirrhose und zu Leberkrebs fรผhren.

Die Berufsgenossenschaft erkannte die Hepatitis-Erkrankung als Berufskrankheit an, weshalb die Betroffene seit 1993 eine Verletztenrente aufgrund einer um 20 Prozent verminderten Erwerbsfรคhigkeit erhielt. Als jedoch keine Viren mehr nachweisbar waren, stellte die Unfallversicherung die Zahlungen ein.

Die Betroffene geht vor Gericht

Die Laborassistentin klagte vor dem Sozialgericht Detmold, weiterhin die Verletztenrente zu bekommen. Sie begrรผndete dies damit, dass sie nach wie vor an den Folgen ihrer Hepatitisinfektion leidet.

Zu den Beschwerden zรคhlten Schlaflosigkeit, depressive Verstimmungen und der Verlust von Interessen, die direkt aus der Erkrankung resultierten. Daher bestรผnde weiterhin ein Anspruch auf die Verletztenrente.

Sozialgericht rรผgt die Berufsgenossenschaft

Das Sozialgericht hielt die Klage fรผr berechtigt und entschied, dass ein Anspruch auf Verletzenrente bestรผnde, obwohl keine Viren mehr vorhanden seien. Die psychischen Folgen der Infektion seien nach wie vor real und mittelbar aus der Berufskrankheit entstanden.

Die Richter รผbten darรผber hinaus Kritik an der Berufsgenossenschaft. Diese hรคtte die Erkrankung rein kรถrperlich betrachtet. Eine durch die Genossenschaft ermรถglichte Psychotherapie hรคtte jedoch den Verlauf der Krankheit vermutlich deutlich gรผnstiger beeinflusst, sagte das Gericht.

Umfasst die Unfallversicherung auch psychische Erkrankungen?

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst grundsรคtzlich auch psychische Stรถrungen. Dabei ist die Voraussetzung, um diese anzuerkennen und zu entschรคdigen, dass sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung entstehen.

Im vorliegenden Fall traf das eindeutig zu, wie die Richter bestรคtigten. Tatsรคchlich wird oft vor Sozialgerichten wegen psychischer Folgen gestritten, die eine Verletztenrente rechtfertigen kรถnnten. Solche Klagen haben dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Richter die Kausalitรคt zwischen dem Unfall und der Berufskrankheit nachvollziehen und fรผr gegeben halten.

Ob Betroffene eine Verletztenrente erhalten, hรคngt nicht nur davon ab, ob psychische Folgebeschwerden nachweislich auf den Unfall oder die Krankheit zurรผckzufรผhren sind, sondern auch von der Schwere der Beeintrรคchtigungen.