Rente: Verletztenrente auch bei psychischen Folgen

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Wenn sich ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit mit Hepatitis infiziert, dann hat die Berufsgenossenschaft (BG) die Pflicht, auch die psychischen Folgen als Berufskrankheit einzubeziehen.

Anhaltende psychische Schäden begründen in diesem Fall eine Verletztenrente auch dann, wenn sich das Hepatitis-Virus im Körper nicht mehr nachweisen lässt. So entschied das Sozialgericht Detmold und verpflichtete die zuständige Berufsgenossenschaft, der Betroffenen eine Verletztenrente auszuzahlen. (S 14 U 161/09).

Wer hat Anspruch auf eine Verletztenrente?

Anspruch auf eine Verletztenrente haben Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie einen Arbeitsunfall erleiden oder eine Berufskrankheit zuziehen, die ihre Erwerbsfähigkeit zu mindestens 20 Prozent beeinträchtigt. Schwerverletzte, deren Erwerbsfähigkeit zu über 50 Prozent gemindert ist, erhalten eine Zulage von zehn Prozent.

Die Höhe der Rente hängt von Erwerbsminderung und Jahresverdienst ab

Die Höhe der Verletztenrente hängt zum einen vom Grad der Erwerbsminderung ab, zum anderen vom Jahresverdienst vor dem Unfall oder der Berufskrankheit. Eine vollständige Erwerbsunfähigkeit berechtigt zu einer Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes.

Bei einer geringeren Erwerbsminderung entspricht die Höhe der Rente dem Grad der Erwerbsminderung. Eine Erwerbsminderung von 40 Prozent bedeutet also 40 Prozent der Vollrente.

Infektion bei der Arbeit mit Hepatitis

Im strittigen Fall arbeitete die Betroffene als Medizinisch-Technische Laborassistentin und infizierte sich während ihrer Tätigkeit in einem Krankenhaus mit Hepatitis B und C. Diese chronische Leberentzündung kann unter anderem zu einer Leberzirrhose und zu Leberkrebs führen.

Die Berufsgenossenschaft erkannte die Hepatitis-Erkrankung als Berufskrankheit an, weshalb die Betroffene seit 1993 eine Verletztenrente aufgrund einer um 20 Prozent verminderten Erwerbsfähigkeit erhielt. Als jedoch keine Viren mehr nachweisbar waren, stellte die Unfallversicherung die Zahlungen ein.

Die Betroffene geht vor Gericht

Die Laborassistentin klagte vor dem Sozialgericht Detmold, weiterhin die Verletztenrente zu bekommen. Sie begründete dies damit, dass sie nach wie vor an den Folgen ihrer Hepatitisinfektion leidet.

Zu den Beschwerden zählten Schlaflosigkeit, depressive Verstimmungen und der Verlust von Interessen, die direkt aus der Erkrankung resultierten. Daher bestünde weiterhin ein Anspruch auf die Verletztenrente.

Sozialgericht rügt die Berufsgenossenschaft

Das Sozialgericht hielt die Klage für berechtigt und entschied, dass ein Anspruch auf Verletzenrente bestünde, obwohl keine Viren mehr vorhanden seien. Die psychischen Folgen der Infektion seien nach wie vor real und mittelbar aus der Berufskrankheit entstanden.

Die Richter übten darüber hinaus Kritik an der Berufsgenossenschaft. Diese hätte die Erkrankung rein körperlich betrachtet. Eine durch die Genossenschaft ermöglichte Psychotherapie hätte jedoch den Verlauf der Krankheit vermutlich deutlich günstiger beeinflusst, sagte das Gericht.

Umfasst die Unfallversicherung auch psychische Erkrankungen?

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst grundsätzlich auch psychische Störungen. Dabei ist die Voraussetzung, um diese anzuerkennen und zu entschädigen, dass sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung entstehen.

Im vorliegenden Fall traf das eindeutig zu, wie die Richter bestätigten. Tatsächlich wird oft vor Sozialgerichten wegen psychischer Folgen gestritten, die eine Verletztenrente rechtfertigen könnten. Solche Klagen haben dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Richter die Kausalität zwischen dem Unfall und der Berufskrankheit nachvollziehen und für gegeben halten.

Ob Betroffene eine Verletztenrente erhalten, hängt nicht nur davon ab, ob psychische Folgebeschwerden nachweislich auf den Unfall oder die Krankheit zurückzuführen sind, sondern auch von der Schwere der Beeinträchtigungen.