Ein Grad der Behinderung von 90 und Pflegegrad 2 reichen nicht automatisch für eine Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage eines 1965 geborenen Mannes abgewiesen, obwohl bei ihm erhebliche gesundheitliche und alltägliche Einschränkungen festgestellt waren.
Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung nicht ausreichend begründen. Eine psychiatrische Untersuchung war wegen der Alkoholisierung des Klägers nicht ordnungsgemäß möglich. Auch den persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bezog die Kammer in ihre Bewertung ein.
Wichtig ist: Das Gaming-Hobby des Klägers widerlegte die Erwerbsminderung nicht allein. Es war lediglich ein Teil der gesamten Beweislage. Über das rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2025 berichtet das Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 4 R 1017/24.
Warum der Kläger trotz hoher Einstufungen keine EM-Rente erhielt
Der Kläger hatte als Bagger- und Staplerfahrer gearbeitet. Zur Zeit des Verfahrens bezog er Bürgergeld. Seine Lebensgefährtin war als Betreuerin bestellt worden.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt.
Ein psychiatrischer Gutachter diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und Alkoholmissbrauch. Er hielt eine Erwerbstätigkeit nicht für vorstellbar. Zur Begründung nannte er unter anderem eine eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit, erhebliche zwischenmenschliche Schwierigkeiten, Aggressivität und die fehlende Fähigkeit zur Selbstversorgung.
Der Kläger gab laut Gerichtsmitteilung an, täglich 0,75 Liter Wodka zu trinken. Nach Auffassung der Kammer ließ sich aus den festgestellten Leiden, Krankheiten und Behinderungen jedoch keine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung ableiten.
Die psychiatrische Untersuchung konnte wegen der Alkoholisierung beim Termin nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Nach Einschätzung des Gerichts ließen sich vermutlich auch die beobachteten Konzentrationsprobleme dadurch erklären. Das Gericht folgte der abschließenden Einschätzung des Psychiaters deshalb nicht.
GdB, Pflegegrad und EM-Rente beantworten verschiedene Fragen
Der Fall wirkt zunächst widersprüchlich. Ein GdB von 90 steht für einen sehr hohen Grad gesundheitlich bedingter Teilhabebeeinträchtigungen. Pflegegrad 2 bescheinigt erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag.
Beide Feststellungen sagen jedoch nicht verbindlich aus, wie viele Stunden ein Mensch täglich arbeiten kann. Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen das verbliebene Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft.
Nach § 152 SGB IX beschreibt der GdB die Auswirkungen von Behinderungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Der Pflegegrad richtet sich nach § 15 SGB XI nach der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten im Alltag. Für die EM-Rente gelten die Stundenstufen aus § 43 SGB VI.
| Feststellung | Was geprüft wird |
|---|---|
| GdB 90 | Ausmaß der gesundheitlich bedingten Teilhabebeeinträchtigungen |
| Pflegegrad 2 | Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag |
| Volle Erwerbsminderung | Arbeitsvermögen von weniger als drei Stunden täglich |
| Teilweise Erwerbsminderung | Arbeitsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich |
GdB- und Pflegeunterlagen können einen Rentenantrag unterstützen. Sie ersetzen aber keine eigene sozialmedizinische Prüfung. Weitere Hintergründe erklären die internen Beiträge zum Unterschied zwischen GdB und EM-Rente sowie zum Verhältnis von Pflegegrad und Erwerbsminderung.
Was bei der Erwerbsminderungsrente geprüft wird
Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Die Stundenwerte sind nicht der einzige Gesichtspunkt. Auch ein ungewöhnlich hoher Pausenbedarf, fehlende Belastbarkeit oder die Unfähigkeit, regelmäßig und verlässlich zur Arbeit zu erscheinen, können für die Bewertung wichtig sein.
Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt sein. Im Regelfall gelten eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Gerichtsmitteilung nennt fehlende Versicherungszeiten im Freiburger Verfahren nicht als Ablehnungsgrund.
Bei einem medizinischen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine volle Arbeitsmarktrente in Betracht kommen, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Eine erfolglose persönliche Arbeitssuche begründet diesen Anspruch nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Besonderheit auf ihrer Informationsseite.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich bei Beschäftigten grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den aktuellen Gesundheitszustand. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind.
Für die EM-Rente reicht deshalb eine pauschale ärztliche Aussage, der Betroffene könne seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, häufig nicht aus. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Funktionen eingeschränkt sind und warum die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden täglich liegt.
Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Diagnosen an. Entscheidend sind deren nachweisbare Folgen für Konzentration, Belastbarkeit, Arbeitstempo, Zuverlässigkeit, soziale Anforderungen und zusätzliche Pausen.
Gaming allein beweist keine Arbeitsfähigkeit
Das Sozialgericht erwähnte, dass der Kläger häufig am Computer saß, Actionspiele spielte und sich mit „Tomb Raider“ beschäftigte. Diese Angaben flossen zusammen mit den Gutachten und dem Eindruck aus der Verhandlung in die Bewertung ein.
Computerspielen zu Hause ist nicht mit einer verlässlichen Arbeitsleistung gleichzusetzen. Betroffene können den Zeitpunkt selbst wählen, Pausen einlegen und das Spiel jederzeit abbrechen.
Trotzdem dürfen Rentenversicherung und Gericht prüfen, ob die geschilderten Einschränkungen zum tatsächlichen Alltag passen. Lange und weitgehend ununterbrochene Spielzeiten können Rückfragen auslösen, wenn zugleich eine vollständig fehlende Konzentrationsfähigkeit angegeben wird. Kurze Einheiten mit vielen Pausen und einer langen Erholung danach können dagegen mit erheblichen Einschränkungen vereinbar sein.
Betroffene sollten Freizeitaktivitäten weder verschweigen noch beschönigen. Sie sollten erklären, wie lange eine Tätigkeit möglich ist, welche Unterbrechungen nötig sind und welche Beschwerden danach auftreten. Der interne Ratgeber zur Begutachtung bei der EM-Rente erläutert, warum der genaue Zusammenhang wichtig ist.
Warum die Alkoholisierung die Begutachtung beeinträchtigte
Die Gerichtsmitteilung spricht von Alkoholmissbrauch. Ob beim Kläger eine medizinisch gesicherte Alkoholabhängigkeit vorlag, geht aus der veröffentlichten Zusammenfassung nicht hervor. Beide Begriffe sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Grundsätzlich kann auch eine alkoholbezogene Erkrankung zu einer Erwerbsminderung führen. Voraussetzung ist, dass ihre dauerhaften gesundheitlichen Folgen das tägliche Leistungsvermögen entsprechend verringern. Die Diagnose oder der Konsum allein begründet noch keinen Rentenanspruch.
Im Freiburger Fall war vor allem die Untersuchungssituation problematisch. Die Mitteilung des Gerichts legt nahe, dass die Alkoholisierung die Überzeugungskraft der psychiatrischen Einschätzung beeinträchtigte. Es blieb unklar, ob die Konzentrationsprobleme dauerhaft bestanden oder vor allem durch den Zustand beim Termin verursacht wurden.
Wenn eine Untersuchung wegen des Gesundheitszustands voraussichtlich nicht zuverlässig möglich ist, sollten Betroffene frühzeitig ihre behandelnden Ärzte und die Gutachtenstelle informieren. Beschwerden, Medikamente und ein bestehender Substanzkonsum müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.
Warum das Gericht dem Gutachter nicht folgen musste
Ein Gericht muss die abschließende Einschätzung eines Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen. Nach § 103 SGG erforscht es den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 128 SGG entscheidet es aufgrund seiner Überzeugung aus dem gesamten Verfahren.
Sachverständige liefern medizinische Befunde und fachliche Bewertungen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind, entscheidet das Gericht. Eine nicht ausreichend begründete medizinische Schlussfolgerung muss es nicht übernehmen.
Welche Unterlagen einen EM-Rentenantrag stärken
Aussagekräftige Befundberichte beschreiben nicht nur Diagnosen. Sie erklären auch den Verlauf, bisherige Behandlungen, Medikamente, Nebenwirkungen und die voraussichtliche weitere Entwicklung.
Aus den Berichten sollte hervorgehen, wie lange Sitzen, Stehen, Gehen oder konzentriertes Arbeiten möglich sind. Ebenso wichtig sind Angaben zum Pausenbedarf, zu häufigen Krisen, zur Belastbarkeit und zur Fähigkeit, Termine regelmäßig einzuhalten.
Bei schwankenden Erkrankungen sollte dokumentiert werden, wie häufig schlechte Phasen auftreten und wie lange die anschließende Erholung dauert. Ein einzelner guter Tag widerlegt eine dauerhafte Erkrankung nicht. Eine Momentaufnahme reicht umgekehrt aber auch nicht als Nachweis eines dauerhaft verminderten Stundenvermögens.
Unterlagen aus einer Facharztpraxis, Psychotherapie, Klinik oder Rehabilitation sollten möglichst eine Entwicklung über einen längeren Zeitraum zeigen. Pflegegutachten und die medizinischen Unterlagen aus dem GdB-Verfahren können dieses Bild ergänzen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun können
Nach einem ablehnenden Rentenbescheid sollte geprüft werden, warum die Deutsche Rentenversicherung den medizinischen Nachweis nicht für ausreichend hält. Betroffene können nach § 25 SGB X Akteneinsicht beantragen und die verwendeten Gutachten prüfen.
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Nach einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid beträgt die Klagefrist nach § 87 SGG im Regelfall ebenfalls einen Monat.
Im Widerspruch sollten die Gründe der Ablehnung gezielt aufgegriffen werden. Aktuelle fachärztliche Berichte und die Erklärung scheinbarer Widersprüche können die Beweislage verbessern. Im Einzelfall kann außerdem eine neue Untersuchung unter verlässlichen Bedingungen erforderlich sein.
Entscheidend bleibt, ob die gesundheitlichen Folgen das tägliche Leistungsvermögen nachweisbar mindern. Genau darauf sollten neue Befundberichte und eine ergänzende ärztliche Stellungnahme ausgerichtet sein.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein vereinfachter Praxisfall: Eine 54-jährige Versicherte hat einen GdB von 80 und Pflegegrad 2. Wegen einer schweren Depression kann sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Beim Rentenantrag reicht sie zunächst nur die beiden Bescheide und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
Die Rentenversicherung kann daraus nicht erkennen, wie viele Stunden andere Tätigkeiten noch möglich sind. Im Widerspruch legt die Versicherte deshalb fachärztliche Verlaufsberichte vor. Darin werden ihre schwankende Konzentrationsfähigkeit, häufige Krisentage, der hohe Pausenbedarf und eine gescheiterte Rehabilitation konkret beschrieben.
Eine Bewilligung ist damit nicht garantiert. Die Unterlagen beantworten nun aber die Frage, die bei der Erwerbsminderungsrente tatsächlich geprüft wird.
Häufige Fragen zu GdB, Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente
Führt ein GdB von 90 automatisch zur Erwerbsminderungsrente?
Nein. Der GdB bewertet die gesundheitlich bedingten Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe. Für die EM-Rente wird dagegen das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft.
Reicht Pflegegrad 2 als Beweis für eine volle Erwerbsminderung?
Nein. Pflegegrad 2 belegt erhebliche Einschränkungen im Alltag. Für die volle EM-Rente muss zusätzlich nachgewiesen sein, dass weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich sind.
Widerlegt regelmäßiges Gaming eine Erwerbsminderung?
Nein. Computerspiele dürfen als Teil des Gesamtbildes berücksichtigt werden, beweisen aber allein keine Arbeitsfähigkeit. Dauer, Pausen und gesundheitliche Folgen müssen mitbetrachtet werden.
Kann eine alkoholbezogene Erkrankung eine EM-Rente begründen?
Ja, wenn ihre dauerhaften gesundheitlichen Folgen das Leistungsvermögen auf unter sechs oder unter drei Stunden senken. Eine Diagnose oder der Konsum allein genügt nicht.
Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die EM-Rente?
In der Regel nicht. Sie bezieht sich bei Beschäftigten grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Für die EM-Rente muss das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt werden.
Welche Frist gilt nach einer Ablehnung?
Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Bei Unsicherheit sollten Betroffene frühzeitig eine Beratungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten.
Quellenverweis
Grundlage des Beitrags ist die Medieninformation des Sozialgerichts Freiburg zum Urteil vom 18. Februar 2025 – S 4 R 1017/24. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 43 SGB VI, § 152 SGB IX, § 15 SGB XI und den Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente




