Zusätzlich zur Rente: Diese 7 Ansprüche können mehrere Tausend Euro bringen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Viele Betroffene konzentrieren sich auf ihre monatliche Rente, und das ist auch verständlich. Allerdings haben Rentner in vielen Fällen weitere Ansprüche, die mehrere Hundert Euro im Monat oder erhebliche Entlastungen im Jahr bringen.

Diese Ansprüche zu kennen, lohnt sich nicht nur, es ist auch nötig. Denn  zahlreiche Leistungen fließen nur, wenn Sie sich selbst darum kümmern. Betroffene müssen ihren Anspruch selbst prüfen und häufig einen Antrag stellen.

Das gilt besonders für Menschen mit niedrigen oder mittleren Renten, hohen Wohnkosten, Pflegebedarf oder hohen Gesundheitsausgaben.

1. Wohngeld: Im Durchschnitt waren es 287 Euro monatlich

Wohngeld richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen bestreiten, deren Wohnkosten dieses Einkommen aber stark belasten. Eine Altersrente schließt Wohngeld deshalb keineswegs aus.

Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamtes erhielten Ende 2024 rund 1,24 Millionen Haushalte Wohngeld. Bei reinen Wohngeldhaushalten lag der durchschnittliche Anspruch bei 287 Euro im Monat. Das entspricht rechnerisch 3.444 Euro im Jahr. Wie hoch der individuelle Anspruch ausfällt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße, Wohnort und berücksichtigungsfähiger Miete ab.

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Wohngeld ab 2027 reduzieren soll. Unter anderem will die Bundesregierung die Heizkostenkomponente halbieren, die eigentlich vorgesehene Dynamisierung aussetzen und die Berechnungsformel verändern. Dadurch könnten Haushalte Wohngeld verlieren oder niedrigere Beträge bekommen.

Ein Antrag im Jahr 2026 schafft noch keinen dauerhaften Bestandsschutz. Nach dem Regierungsentwurf sollen bereits bewilligte Bescheide lediglich bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Erst danach greifen gegebenenfalls die neuen Regeln.

2. Zuschuss zur Krankenversicherung: Für manche Rentner mehr als 100 Euro monatlich

Wer als Rentner freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung bereits einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt. Anders als bei pflichtversicherten Rentnern müssen Betroffene diesen Zuschuss grundsätzlich beantragen. Dafür stellt die Rentenversicherung unter anderem das Formular R0820 bereit.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent sowie die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse, soweit dieser auf die gesetzliche Rente entfällt.

Bei privat Krankenversicherten beträgt der rechnerische Zuschuss 2026 grundsätzlich 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Die Rentenversicherung begrenzt ihn allerdings auf höchstens die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung.

Grundlage sind 7,3 Prozent aus dem allgemeinen Beitragssatz plus die Hälfte des für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 Prozent.

Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 8,75 Prozent beispielsweise 131,25 Euro. Wer den Zuschuss bisher nicht erhält, sollte nicht einfach von einer zwölfmonatigen Rückwirkung ausgehen. Die Fristen unterscheiden sich insbesondere zwischen eigener Altersrente und Hinterbliebenenrente.

Eine verspäteter Antrag kann bares Geld kosten.

3. Pflege: Bis zu 3.539 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbetrag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen 2026 für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Die pflegebedürftige Person kann das Budget flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.

Daneben steht Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag lässt sich zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.

Seit 2026 müssen Betroffene besonders auf die Abrechnungsfrist bei der Verhinderungspflege achten. Wer Ersatzpflege bezahlt hat, muss den Antrag auf Kostenerstattung spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres stellen, das auf die Ersatzpflege folgt.

Fand die Ersatzpflege beispielsweise im November 2026 statt, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Danach geht der Anspruch verloren.

4. Grundsicherung im Alter: Viele Berechtigte beantragen sie nicht

Im Dezember 2025 bezogen rund 764.000 Menschen Grundsicherung im Alter. Damit erreichte die Zahl einen neuen Höchststand. Die Leistung kommt infrage, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf nicht decken.

Zu diesem Bedarf gehören neben dem Regelbedarf insbesondere angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.

Trotzdem verzichten vermutlich weiterhin viele Anspruchsberechtigte auf die Leistung. Eine viel zitierte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der damals rechnerisch Berechtigten keine Grundsicherung im Alter bezogen.

Diese Zahl beschreibt zwar keine aktuelle Quote für 2026. Sie zeigt aber, wie groß die Nichtinanspruchnahme zumindest nach damaligen Berechnungen ausfiel.

Die Sorge vor finanziellen Forderungen an die Kinder hält manche Rentner vom Antrag ab. Bei der Grundsicherung gilt jedoch eine hohe Grenze: Auf unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern greift der Sozialhilfeträger grundsätzlich erst zurück, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.

Wer einen Anspruch vermutet, sollte nicht lange warten. Grundsicherung im Alter zahlt das Sozialamt grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Der Antrag wirkt auf den ersten Tag dieses Monats zurück, nicht beliebig auf frühere Jahre.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

5. Lastenzuschuss: Auch Eigentümer können Wohngeld bekommen

Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung schließen Wohngeld nicht aus. Wer selbst in seinem Eigentum wohnt und nur ein begrenztes Einkommen hat, kann statt des Mietzuschusses einen Lastenzuschuss beantragen.

Zu den relevanten Belastungen gehören Zinsen und Tilgung für bestimmte Immobilienkredite, Grundsteuer sowie pauschal berücksichtigte Instandhaltungs- und Betriebskosten. Entscheidend bleiben das Gesamteinkommen und die Zahl der Haushaltsmitglieder.

Rentner mit abbezahltem Eigenheim sollten einen Anspruch nicht vorschnell ausschließen. Auch ohne hohe Kreditrate spielen laufende Bewirtschaftungskosten eine Rolle.

6. Grundrentenzuschlag: Fehler im Rentenkonto können Geld kosten

Den Grundrentenzuschlag müssen Rentner nicht beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch. Ende 2024 zahlte sie im Durchschnitt rund 97 Euro Grundrentenzuschlag monatlich; etwa 1,4 Millionen Renten enthielten einen entsprechenden Zuschlag.

Ein Anspruch kann ab mindestens 33 Jahren mit sogenannten Grundrentenzeiten entstehen. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie Kindererziehungs-, Pflege-, Krankheits- und Rehabilitationszeiten.

Ab 35 Jahren Grundrentenzeiten erreicht der Zuschlag  seine volle Staffel. Weitere Einkommens- und Verdienstvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Fehlen relevante Zeiten im Rentenkonto, sollten Betroffene eine Kontenklärung anstoßen. Hat die Rentenversicherung aufgrund eines fehlerhaften Sachverhalts einen zu niedrigen Bescheid erlassen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage.

Das Gesetz erlaubt bei einer erfolgreichen rückwirkenden Korrektur grundsätzlich Nachzahlungen für höchstens vier Jahre. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder fehlende Grundrentenzuschlag automatisch vier Jahre nachgezahlt wird.

7. Zuzahlungsbefreiung: Hier lässt sich jedes Jahr Geld sparen

Gesetzlich Krankenversicherte müssen für Medikamente, Krankenhausbehandlungen, Heilmittel oder bestimmte Hilfsmittel Zuzahlungen leisten. Dafür gibt es jedoch eine persönliche Belastungsgrenze.

Grundsätzlich beträgt sie zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Versicherte, die die Voraussetzungen als schwerwiegend chronisch Kranke erfüllen, sinkt sie auf ein Prozent. Die Krankenkasse betrachtet dabei gegebenenfalls auch den Familienhaushalt und berücksichtigt gesetzliche Freibeträge.

Bei einer allein betrachteten Jahresrente von 14.400 Euro, also 1.200 Euro monatlich, entsprechen zwei Prozent 288 Euro. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Grenze wären es 144 Euro. Wer darüber hinaus gesetzliche Zuzahlungen geleistet hat, kann eine Erstattung beantragen beziehungsweise sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Entscheidend sind die Nachweise. Deshalb sollten Rentner Quittungen über gesetzliche Zuzahlungen sammeln. Die Krankenkasse informiert Versicherte nicht automatisch, sobald sie ihre Belastungsgrenze erreicht haben.

Extra: Grundsicherung kann auch den Rundfunkbeitrag sparen

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann zusätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich. Das entspricht 220,32 Euro im Jahr. Betroffene müssen die Befreiung beim Beitragsservice beantragen und den entsprechenden Nachweis einreichen.

Warum so viel Geld trotzdem nicht bei den Berechtigten ankommt

Die Ansprüche verteilen sich auf zahlreiche Stellen. Die Rentenversicherung entscheidet über den Krankenversicherungs- und Grundrentenzuschlag, die Wohngeldbehörde über Miet- oder Lastenzuschuss, das Sozialamt über die Grundsicherung, die Pflegekasse über Pflegeleistungen und die Krankenkasse über die Zuzahlungsbefreiung.

Die Forschung spricht bei berechtigten Menschen, die Sozialleistungen nicht nutzen, von „Non-Take-up“ oder Nichtinanspruchnahme. Die DIW-Untersuchung zur Grundsicherung nennt unter anderem Informationsdefizite, Stigmatisierung und komplizierte Verfahren als mögliche Ursachen. Antragsabhängige Leistungen erreichen nicht alle Menschen, denen sie zustehen.

Diese Prüfung lohnt sich für Rentner besonders

Legen Sie Ihren aktuellen Rentenbescheid neben Ihre Unterlagen zu Miete oder Eigenheim, Krankenversicherung und gegebenenfalls Pflegekosten. Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen einen Wohngeldanspruch möglich machen.

Kontrollieren Sie anschließend, ob Ihre Rentenversicherung bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung bereits einen Zuschuss zahlt.

Wer einen Pflegegrad besitzt, sollte zusätzlich die noch verfügbaren Pflegeleistungen und Abrechnungsfristen kontrollieren. Bei einer sehr kleinen Rente lohnt sich eine Prüfung der Grundsicherung.

Schließlich sollten Sie den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung und Ihre bisherigen Krankenkassen-Zuzahlungen ansehen. Schon ein einziger übersehener Anspruch kann über mehrere Jahre einen erheblichen Unterschied machen.

FAQ: Zuschüsse für Rentner

Kann ich gleichzeitig Wohngeld und Grundsicherung im Alter bekommen?

Im Regelfall nein. Wer Grundsicherung erhält und darüber bereits seine Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

Bekommen alle Rentner den Grundrentenzuschlag?

Nein. Die Rentenversicherung prüft ihn zwar automatisch, doch Rentner müssen unter anderem mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und weitere Voraussetzungen erfüllen.

Muss ich die Zuzahlungsbefreiung jedes Jahr neu prüfen?

Ja. Die Belastungsgrenze bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Sammeln Sie deshalb Ihre Zuzahlungsbelege und lassen Sie die Krankenkasse die persönliche Grenze berechnen.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, „Belastungsgrenze“, Stand April 2026 (bundesgesundheitsministerium.de)
Bundesgesundheitsministerium, „Häusliche Pflege“, Leistungsregeln 2026 (BMG)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Informationen zu Wohngeld und Lastenzuschuss (BMWK)
Bundesregierung, „Wohngeld wird neu geordnet“, 6. Juli 2026 (bundesregierung.de)
Deutsche Rentenversicherung, Informationen zum Grundrentenzuschlag (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Wochenbericht 49/2019 zur Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung (DIW Berlin)