Pflege: Entlastungsbetrag vom letzten Jahr trotz Fristablauf sichern

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Entlastungsbetrag aus letztem Jahr noch sichern: Was Angehörige nach dem 30. Juni tun können

Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, hatten 2025 Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat. Bei einem ganzjährigen Anspruch ergab sich daraus ein Budget von höchstens 1.572 Euro, das auch pflegenden Angehörigen spürbare Freiräume verschaffen konnte.

Nicht verbrauchtes Guthaben aus 2025 durfte bis zum 30. Juni 2026 für geeignete Leistungen eingesetzt werden. Dieser Termin ist inzwischen verstrichen, doch bereits bis dahin erbrachte Hilfen können weiterhin Anlass für eine Erstattung sein, wenn die Rechnung noch nicht bei der Pflegekasse liegt.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Leistung und dem Zeitpunkt der Abrechnung. Neue Einsätze lassen sich seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr aus dem Restbetrag von 2025 bezahlen, offene Rechnungen für rechtzeitig genutzte Angebote sollten Betroffene jedoch umgehend einreichen.

Bis zu 1.572 Euro standen für 2025 zur Verfügung

Der Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu, wenn sie in häuslicher Umgebung versorgt werden. Er gehört der pflegebedürftigen Person und wird zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.

Seit Januar 2025 beträgt der Anspruch bis zu 131 Euro im Monat. Die Jahressumme von 1.572 Euro wurde allerdings nur erreicht, wenn die Voraussetzungen während des gesamten Jahres vorlagen und noch nichts abgerechnet worden war.

Das Geld wird nicht wie Pflegegeld frei auf das Konto überwiesen. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung für qualitätsgesicherte Hilfen, die den Pflegealltag erleichtern oder Angehörige entlasten.

Prüfpunkt Regel für das Guthaben
Monatlicher Anspruch 2025 Bis zu 131 Euro bei häuslicher Pflege und anerkanntem Pflegegrad
Höchstbetrag für das gesamte Jahr 2025 Bis zu 1.572 Euro bei ganzjährigem Anspruch
Nutzungszeitraum für einen Rest aus 2025 Bis einschließlich 30. Juni 2026
Neue Leistung nach dem Stichtag Keine Abrechnung mehr aus dem Guthaben von 2025
Offene Rechnung für eine rechtzeitig erbrachte Leistung Unverzüglich bei der Pflegekasse einreichen und die Zuordnung zum Rest aus 2025 verlangen
Entlastungsbetrag aus 2026 Bis zu 131 Euro monatlich; nicht verbrauchte Beträge sind bis 30. Juni 2027 nutzbar

Der 30. Juni betrifft vor allem den Leistungszeitpunkt

Nach dem Gesetz kann ein nicht ausgeschöpfter Betrag in das erste Kalenderhalbjahr des Folgejahres übertragen werden. Für den Rest aus 2025 musste die unterstützende Leistung daher spätestens am 30. Juni 2026 tatsächlich erbracht worden sein.

Eine erst danach gebuchte Haushaltshilfe, Betreuung oder Begleitung kann nicht nachträglich dem alten Budget zugerechnet werden. Eine rückwirkende Nutzung bedeutet also nicht, dass heute noch neue Termine auf Kosten des Jahres 2025 vereinbart werden können.

Anders kann es bei einer vorhandenen Rechnung für einen Einsatz bis Ende Juni aussehen. Die Techniker Krankenkasse erläutert dazu ausdrücklich, dass eine im August eingereichte Abrechnung für eine Leistung aus dem März noch aus dem Vorjahresbudget erstattet werden kann.

Betroffene sollten daraus dennoch keine unnötig lange Einreichungsfrist ableiten. Sie sollten Rechnung, Zahlungsnachweis und Erstattungsantrag sofort an die Pflegekasse schicken und schriftlich um Prüfung bitten, ob die Kosten dem übertragenen Guthaben aus 2025 zugeordnet werden.

Diese Hilfen können erstattungsfähig sein

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann der Entlastungsbetrag für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege können nach der Abrechnungspraxis der Pflegekassen auch Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung erfasst sein.

Im häuslichen Umfeld kommen beispielsweise Unterstützung beim Einkaufen, bei der Haushaltsführung oder bei Arztwegen sowie stundenweise Betreuung in Betracht. Auch anerkannte Einzelbetreuung, familienentlastende Dienste und Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz können darunterfallen.

Pflegekurse für Angehörige dürfen nicht mit Betreuungsgruppen verwechselt werden. Schulungen für pflegende Angehörige werden regelmäßig auf einer anderen gesetzlichen Grundlage angeboten und müssen nicht aus dem persönlichen Entlastungsbetrag finanziert werden.

Bei ambulanten Diensten gelten Unterschiede nach Pflegegrad

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst auch für körperbezogene Selbstversorgung einsetzen, etwa für Hilfe beim Duschen. Für Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 ist diese Verwendung ausgeschlossen, weil dafür die ambulanten Pflegesachleistungen vorgesehen sind.

In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei ambulanten Diensten vor allem für pflegerische Betreuung und Hilfe im Haushalt genutzt werden. Ausführliche Hinweise zu den Möglichkeiten bei geringen Beeinträchtigungen bietet der Beitrag „Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat“.

Dass bereits Pflegegrad 1 genügt, wird häufig übersehen, weil in dieser Stufe kein reguläres Pflegegeld gezahlt wird. Auch eine geeignete Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 kann dennoch über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Warum das Bundesland über die Anerkennung entscheidet

Die bundesweite Vorschrift legt fest, für welche Gruppen von Leistungen der Entlastungsbetrag eingesetzt werden darf. Ob ein konkreter Alltagsdienst oder eine Nachbarschaftshilfe anerkannt ist, richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.

Dadurch unterscheiden sich unter anderem die Anforderungen an Qualifizierung, Registrierung und Abrechnung. Eine privat engagierte Reinigungskraft oder eine beliebige helfende Person aus dem persönlichen Umfeld ist deshalb nicht automatisch über die Pflegekasse abrechenbar.

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Vor einer Beauftragung sollten Pflegebedürftige oder ihre Bevollmächtigten bei der Pflegekasse nach zugelassenen Angeboten fragen. Wer Unterstützung aus der Nachbarschaft nutzen möchte, findet weitere Hinweise im Beitrag über die Finanzierung anerkannter Nachbarschaftshilfe.

So wird die Erstattung bei der Pflegekasse abgerechnet

Ein gesonderter Antrag vor der ersten Nutzung ist für den normalen Entlastungsbetrag nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Auszahlung erfolgt aber erst gegen geeignete Belege.

Üblicherweise bezahlt die pflegebedürftige Person den Anbieter zunächst selbst und reicht die Rechnung anschließend bei ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung ein. Manche Anbieter rechnen nach einer Abtretungserklärung direkt mit dem Versicherer ab.

Aus der Rechnung sollten die pflegebedürftige Person, der Anbieter, das Leistungsdatum, die Art der Hilfe und der Rechnungsbetrag nachvollziehbar hervorgehen. Bei einer noch offenen Abrechnung aus dem ersten Halbjahr 2026 sollte zusätzlich deutlich erklärt werden, dass die Erstattung aus dem übertragenen Entlastungsbetrag des Jahres 2025 beantragt wird.

Wer den verbliebenen Betrag nicht kennt, kann bei der Pflegekasse eine Auskunft über das noch vorhandene Budget und bereits abgerechnete Leistungen anfordern. Das ist besonders sinnvoll, wenn ein Dienst direkt mit der Kasse abgerechnet hat oder mehrere Rechnungen zeitversetzt eingereicht wurden.

Der Entlastungsbetrag wird nicht vom Pflegegeld abgezogen

Der reguläre Entlastungsbetrag von 131 Euro wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und mindert dieses nicht. Beide Leistungen folgen unterschiedlichen Regeln, wie auch der Überblick zum Pflegegeld für Angehörige zeigt.

Davon zu unterscheiden ist der Umwandlungsanspruch für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Wer bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen einsetzt, kann dadurch bei einer Kombinationsleistung ein geringeres anteiliges Pflegegeld erhalten.

Auch nach Ablauf der Frist lohnt sich die Prüfung

Wer bis zum 30. Juni 2026 keine geeignete Leistung genutzt hat, kann das unberührte Guthaben aus 2025 nicht mehr retten. Eine Barauszahlung des verfallenen Betrags ist nicht vorgesehen.

Trotzdem sollten Familien ihre Unterlagen prüfen, bevor sie den Anspruch vollständig abschreiben. Rechnungen für anerkannte Leistungen aus Januar bis Juni 2026, noch nicht abgerechnete Direktleistungen oder fehlerhaft abgelehnte Belege können eine Nachfrage bei der Pflegekasse rechtfertigen.

Unabhängig davon läuft seit Januar 2026 ein neuer Anspruch von bis zu 131 Euro pro Monat auf. Nicht verbrauchte Beträge aus 2026 können innerhalb des Jahres angespart und noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Helga M. hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Aus 2025 waren noch 900 Euro verfügbar, deshalb nahm sie bis zum 28. Juni 2026 mehrfach einen nach Landesrecht anerkannten Haushaltsdienst in Anspruch.

Die Rechnung über 720 Euro erhielt sie erst im Juli und reichte sie im August zusammen mit den Leistungsnachweisen ein. Da sämtliche Einsätze vor dem 30. Juni lagen, bittet sie die Pflegekasse um Erstattung aus dem übertragenen Budget von 2025; der nicht durch rechtzeitige Leistungen verbrauchte Rest ist dagegen verfallen.

Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag aus 2025

Wer hatte 2025 Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch hatten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die in häuslicher Umgebung versorgt wurden. Der Betrag stand auch Personen mit Pflegegrad 1 zu, obwohl sie kein reguläres Pflegegeld erhalten.

Kann jetzt noch eine neue Leistung aus dem Guthaben von 2025 gebucht werden?

Nein. Der übertragene Rest aus 2025 konnte nur für Leistungen eingesetzt werden, die spätestens am 30. Juni 2026 erbracht wurden.

Kann eine alte Rechnung nach dem 30. Juni noch eingereicht werden?

Das kann möglich sein, wenn die anerkannte Leistung spätestens am 30. Juni 2026 stattfand. Die Rechnung sollte sofort mit einem klaren Hinweis auf das übertragene Budget von 2025 an die Pflegekasse geschickt werden.

Wird das restliche Guthaben aus 2025 bar ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung und kein frei verfügbares Geld, nicht rechtzeitig genutzte Beträge verfallen.

Darf eine privat beschäftigte Haushaltshilfe abgerechnet werden?

Nur wenn der Dienst oder die helfende Person die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllt und als Angebot anerkannt ist. Eine gewöhnliche private Vereinbarung reicht für die Erstattung regelmäßig nicht aus.

Was geschieht mit dem Entlastungsbetrag aus 2026?

Für 2026 entsteht ein eigener Anspruch von bis zu 131 Euro im Monat. Ein nicht verbrauchter Rest kann angespart und bis zum 30. Juni 2027 für geeignete Leistungen genutzt werden.