Wohngeld auch für Eigentümer: Den Lastenzuschuss kennt kaum jemand

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Wer sein Haus abbezahlt hat, hält sich beim Wohngeld für ausgeschlossen und verschenkt damit oft Monat für Monat Geld. Selbst genutztes Wohneigentum ohne laufenden Kredit erzeugt im Wohngeldrecht trotzdem eine anrechenbare Belastung, und genau darauf zahlt die Wohngeldbehörde den Lastenzuschuss.

Maßgeblich ist eine feste Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr, die selbst dann angesetzt wird, wenn gar keine Reparaturkosten anfallen. Bei einem 90-Quadratmeter-Haus ergibt allein diese Pauschale 270 Euro anrechenbare Belastung im Monat.

Lastenzuschuss: Auch ohne Kredit zählt eine feste Belastung

Wohngeld gibt es in zwei Formen. Mieter erhalten den Mietzuschuss, selbst nutzende Eigentümer den Lastenzuschuss. Der häufigste Irrtum bei Eigentümern lautet: Wer keine Kreditrate mehr zahlt, habe keine Belastung und damit keinen Anspruch. Das Gegenteil trifft zu.

Das Wohngeldgesetz definiert die Belastung in § 10 WoGG als die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums. Der Kapitaldienst, also Zins und Tilgung eines Darlehens, fällt bei einem schuldenfreien Haus weg.

Die Bewirtschaftung bleibt. Für sie setzt das Wohngeldrecht keine Belege voraus, sondern eine feste Größe an: 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr für Instandhaltung und Betriebskosten, dazu die tatsächlich gezahlte Grundsteuer.

Diese Pauschale steht in der Wohngeldverordnung und wird laut den amtlichen Verwaltungshinweisen unabhängig davon angesetzt, ob und in welcher Höhe Instandhaltungs- und Betriebskosten tatsächlich entstehen. Wer also seit Jahren keine größere Reparatur hatte, bekommt die Pauschale trotzdem als Belastung gutgeschrieben.

Damit hat selbst die schuldenfreie Eigentümerin eine Belastung, auf die ein Lastenzuschuss berechnet werden kann.

Wie sich die Belastung beim Lastenzuschuss zusammensetzt

Die Wohngeldbehörde stellt für Eigentümer eine eigene Wohngeld-Lastenberechnung auf. Sie addiert den Kapitaldienst, also Zins und Tilgung laufender Kredite für Bau, Kauf oder Modernisierung, und die Bewirtschaftungskosten aus Pauschale, Grundsteuer und den an Dritte gezahlten Verwaltungskosten. Heizkosten gehören nicht dazu; sie werden über eine gesonderte Komponente erfasst.

Daraus folgt der entscheidende Unterschied: Eigentümer mit laufendem Kredit kommen auf eine deutlich höhere Belastung als schuldenfreie, weil Zins und Tilgung obendrauf kommen.

Wer noch abzahlt, erreicht die anrechenbare Obergrenze oft mühelos. Wer schuldenfrei ist, hat eine niedrigere, aber reale Belastung. Beide haben Anspruch, nur in unterschiedlicher Höhe.

Helga R., 71, aus Goslar, lebt in ihrem 1986 abbezahlten Reihenhaus mit 95 Quadratmetern. Ihre gesetzliche Rente liegt knapp über der Grundsicherung. Jahrelang ging sie davon aus, ohne Kreditrate gebe es kein Wohngeld. Tatsächlich ergibt allein die Pauschale 36 Euro mal 95 Quadratmeter, also 3.420 Euro im Jahr oder rund 285 Euro im Monat anrechenbare Belastung, dazu kommt ihre Grundsteuer.

Wie hoch ihr Lastenzuschuss am Ende ausfällt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße und der Mietenstufe ihrer Gemeinde ab. Ein Anspruch dem Grunde nach besteht aber.

Begrenzt wird die anrechenbare Belastung durch einen Höchstbetrag nach Haushaltsgröße und Mietenstufe, der mit der Obergrenze für Mieter übereinstimmt. Eine sehr hohe Kreditrate wird also nicht voll berücksichtigt. Für schuldenfreie Eigentümer ist diese Grenze selten das Problem, weil ihre Belastung ohnehin niedriger liegt.

Zwei Hürden, an denen der Lastenzuschuss scheitert

Anspruch dem Grunde nach heißt nicht automatisch Auszahlung. Zwei Voraussetzungen entscheiden, ob am Ende etwas ankommt, und beide werden von Eigentümern oft falsch eingeschätzt.

Erstens das Vermögen. Wohngeld kennt keine kleinteilige Vermögensprüfung wie das Bürgergeld. Nach § 21 WoGG ist der Zuschuss erst ausgeschlossen, wenn das verwertbare Vermögen als erheblich gilt. Die Verwaltungspraxis zieht die Grenze bei 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere.

Entscheidend für Eigentümer: Das selbst bewohnte Haus zählt nicht zum verwertbaren Vermögen. Wer mietfrei im eigenen Eigentum lebt und ein Sparbuch unter dieser Grenze hat, ist nicht ausgeschlossen.

Zweitens das Einkommen, und zwar in beide Richtungen. Ist es zu hoch, übersteigt der Haushalt die Wohngeldgrenze. Ist es zu niedrig, verweist die Behörde auf die Grundsicherung im Alter oder das Bürgergeld, in denen die Wohnkosten bereits stecken.

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Wer eine dieser Leistungen bezieht, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort schon abgedeckt sind. Der Lastenzuschuss zielt auf die Gruppe dazwischen: Eigentümer mit kleinem, aber eigenständigem Einkommen.

So beantragen Eigentümer den Lastenzuschuss

Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung, nicht das Jobcenter und nicht die Rentenversicherung. Viele Kommunen bieten den Antrag inzwischen online an.

Eigentümer brauchen über die üblichen Einkommensnachweise hinaus Belege zur Belastung: einen Eigentumsnachweis wie den Grundbuchauszug, den Grundsteuerbescheid und, falls noch ein Kredit läuft, eine Fremdmittelbescheinigung der Bank über Zins und Tilgung.

Entscheidend für die Zeitplanung: Wohngeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Rückwirkend gibt es nichts. Jeder Monat, in dem ein berechtigter Eigentümer aus falscher Annahme nicht beantragt, ist ein verlorener Monat.

Bewilligt wird der Lastenzuschuss meist für zwölf Monate, danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.

Wer eine Ablehnung erhält, kann sie innerhalb eines Monats mit einem Widerspruch angreifen und prüfen lassen. Wer nie beantragt, hat keinen Bescheid und keine Chance auf Geld.

Warum der Lastenzuschuss so selten genutzt wird

Die Zahlen zeigen das Muster. Am Jahresende 2024 bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,242 Millionen Haushalte in Deutschland Wohngeld. Von den reinen Wohngeldhaushalten entfielen nach den Auswertungen der statistischen Landesämter nur etwa fünf bis sechs Prozent auf den Lastenzuschuss, der ganz überwiegende Rest auf Mieter.

Dabei ist der Zuschuss für Eigentümer keineswegs klein. In Nordrhein-Westfalen lag der durchschnittliche Lastenzuschuss Ende 2024 laut dem Statistischen Landesamt mit 348 Euro im Monat sogar über dem durchschnittlichen Mietzuschuss von 309 Euro. Es scheitert seltener an der Höhe als an der Annahme, Wohngeld sei eine reine Mietersache. Diese Annahme kostet bare Münze.

Häufige Fragen zum Lastenzuschuss

Bekomme ich Lastenzuschuss auch ohne Eintrag als Volleigentümer im Grundbuch?

Ja. Dem Eigentum gleichgestellt sind ein Erbbaurecht, ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht und ein Nießbrauch. Wer auf dieser Grundlage selbst im Wohnraum lebt, kann ebenfalls Lastenzuschuss beantragen.

Was ist, wenn ich einen Teil des Hauses vermiete?

Berücksichtigt wird nur der selbst genutzte Teil. Für eine vermietete Wohnung im selben Gebäude gibt es keinen Lastenzuschuss; die darauf entfallende Fläche und ihre Kosten bleiben außen vor. Die Belastung wird für den selbst bewohnten Wohnraum gesondert berechnet.

Muss ich den Lastenzuschuss später zurückzahlen?

Nein, Wohngeld ist ein echter Zuschuss und kein Darlehen, solange die Angaben im Antrag stimmen. Rückforderungen entstehen erst, wenn sich das Einkommen erhöht und das nicht gemeldet wurde. Wer Veränderungen zeitnah mitteilt, vermeidet das.

Quellen

Wohngeldgesetz (WoGG): § 10 Belastung; § 3 Wohngeldberechtigung; § 7 und § 21 Ausschlussgründe

Wohngeldverordnung (WoGV): § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Fragen und Antworten zum Wohngeld-Plus

Statistisches Bundesamt: Wohngeld, Haushalte mit Wohngeldbezug am Jahresende 2024

Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW): Haushalte mit Wohngeldbezug 2024