Alexander Schweitzer soll das Bundesarbeitsministerium übernehmen. Damit rückt eine Frage erneut in den Mittelpunkt: Bleibt die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erhalten? Der SPD-Politiker hat sich gegen ihre Abschaffung ausgesprochen. Eine Entscheidung über die geplante Rentenreform ist damit allerdings noch nicht gefallen.
Die Ernennung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ist für den Nachmittag des 13. Oktober vorgesehen. Schweitzer folgt auf Bärbel Bas, die am Vortag ihren Rückzug erklärt hatte. Für Versicherte gilt zunächst: Der Personalwechsel verändert keine bestehenden gesetzlichen Rentenansprüche.
Schweitzer hat sich gegen die Abschaffung gestellt
Der frühere Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz wandte sich Ende September gegen die geplante Abschaffung des abschlagsfreien Rentenzugangs nach 45 Versicherungsjahren. Nach dem Bericht der Tagesschau begründete er seine Haltung mit der Anerkennung langjähriger Arbeit und dem Generationenvertrag.
Als vorgesehener Arbeitsminister müsste Schweitzer nun an einer Reform mitarbeiten, bei der genau dieser Rentenzugang umstritten ist. Ob seine bisherige Position erhalten bleibt und welchen Kompromiss Union und SPD finden, ist offen.
Seine Aussage ist deshalb noch keine Garantie für den dauerhaften Fortbestand der Regelung. Die Hintergründe des Personalwechsels beschreibt unser Beitrag zum Rücktritt von Bärbel Bas und den offenen Fragen zur Rente.
Rente nach 45 Jahren: Die Abschaffung ist eine Empfehlung
Die Alterssicherungskommission legte im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vor. Dazu gehört, den bisherigen abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. An seine Stelle soll nach dem Vorschlag eine Schutzrente für langjährige Beitragszahler mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen treten.
Das wäre eine erhebliche Veränderung. Der frühere Rentenbeginn würde bei dieser vorgeschlagenen Regelung nicht mehr allein von den erforderlichen Versicherungszeiten und dem Lebensalter abhängen. Hinzukäme eine individuelle Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen.
Eine Kommissionsempfehlung hebt bestehendes Recht jedoch nicht auf. Nach § 38 SGB VI besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Für ab 1964 Geborene ist dieser Rentenzugang grundsätzlich mit 65 Jahren möglich, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Warum „Rente mit 63“ für jüngere Jahrgänge nicht mehr passt
In der politischen Debatte wird häufig weiterhin von der „Rente mit 63“ gesprochen. Für jüngere Jahrgänge beschreibt dieser Begriff die geltenden Altersgrenzen jedoch nicht zutreffend. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Altersgrenze dieser abschlagsfreien Rentenart erst mit 65 Jahren.
Außerdem sind 45 Arbeitsjahre nicht automatisch mit der erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren gleichzusetzen. Entscheidend ist, welche Zeiten im individuellen Versicherungsverlauf für diese Rentenart angerechnet werden.
Die Altersgrenzen und die Abgrenzung zu anderen Rentenarten erläutert unser Artikel zur abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren für jüngere Jahrgänge.
Ein Renteneintritt über 67 hinaus ist ebenfalls im Gespräch
Ein weiterer Vorschlag der Kommission betrifft die Regelaltersgrenze. Nach Abschluss der bereits laufenden Anhebung soll sie ab 2032 an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden.
Die Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums nennen als Modell eine weitere Anhebung um ungefähr ein halbes Jahr innerhalb von zehn Jahren. Wie sich die Altersgrenze tatsächlich entwickeln würde, hinge von der Lebenserwartung und der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Aus diesem Vorschlag lässt sich noch kein verbindlicher neuer Rentenbeginn für einzelne Versicherte ableiten. Ein späteres Reformgesetz müsste bestimmen, welche Jahrgänge betroffen wären und welche Übergangsregeln gelten.
Befristete Arbeitsverträge könnten länger laufen
Schweitzer übernimmt neben der Rentenpolitik weitere umstrittene Vorhaben. Nach Angaben der Tagesschau soll eine sachgrundlose Befristung zeitweise für bis zu 48 Monate ermöglicht werden. Die vorgesehene Erweiterung soll bis Ende 2030 gelten. Der Bericht beschreibt einen Entwurf in der regierungsinternen Abstimmung, kein bereits geltendes Gesetz.
Nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz beträgt die allgemeine gesetzliche Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung derzeit zwei Jahre. Innerhalb dieser Gesamtdauer sind grundsätzlich bis zu drei Verlängerungen möglich. Daneben bestehen besondere gesetzliche Regelungen und Möglichkeiten tariflicher Abweichungen.
Für Beschäftigte wäre eine Ausweitung auf vier Jahre spürbar: Sie könnten länger in einem Arbeitsverhältnis mit festgelegtem Enddatum bleiben. Ob die Änderung tatsächlich kommt und welche Verträge sie erfassen würde, muss sich erst aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren ergeben.
Arbeitszeit: Längere Tage sind noch keine neue allgemeine Regel
Bei der Arbeitszeit geht es vor allem um die Frage, ob künftig eine wöchentliche Höchstgrenze stärker an die Stelle der täglichen Begrenzung treten soll. Die konkrete Ausgestaltung ist innerhalb der Koalition umstritten.
Derzeit gilt nach § 3 Arbeitszeitgesetz grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.
Eine politische Ankündigung erlaubt Arbeitgebern deshalb nicht, bestehende Arbeitszeitgrenzen zu ignorieren. Auch der vereinbarte Umfang der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag verändert sich nicht durch den Wechsel an der Spitze des Ministeriums.
Für gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte stellt sich außerdem eine andere Frage: Unter welchen Voraussetzungen muss die Arbeitszeit reduziert werden? Dazu erklärt unser Beitrag, wann schwerbehinderte Beschäftigte notwendige Teilzeit verlangen können, die bestehenden Ansprüche.
Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag sollen besser zusammenpassen
Ein weiteres Vorhaben betrifft die Organisation des Sozialstaats. Nach den Empfehlungen der Sozialstaatskommission sollen Grundsicherungsleistungen, Wohngeld und Kinderzuschlag in einem einheitlichen Leistungssystem zusammengeführt werden.
Das Bundesarbeitsministerium beschreibt als Ziel einfachere Zuständigkeiten, einen digitalen Zugang und Anlaufstellen vor Ort. Menschen sollen weniger unterschiedliche Behördenwege bewältigen müssen, um die ihnen zustehende Unterstützung zu erhalten.
Für Haushalte mit niedrigem Einkommen könnte eine solche Neuordnung den Aufwand bei Anträgen verringern. Daraus folgt aber noch nicht, dass alle Betroffenen künftig mehr Geld bekommen. Dafür wären unter anderem die künftigen Regeln zu Einkommen, Freibeträgen, Wohnkosten und Leistungsumfang entscheidend.
Ebenso wenig entfällt ein heute notwendiger Antrag schon deshalb, weil ein einfacheres System geplant ist. Wer aktuell Unterstützung benötigt, muss sich weiterhin nach den geltenden Voraussetzungen und Verfahren richten.
Welche Reformen offen sind und was weiterhin gilt
| Thema | Was diskutiert wird | Was Betroffene beachten sollten |
|---|---|---|
| Rente nach 45 Versicherungsjahren | Abschaffung des bisherigen Rentenzugangs und Einführung einer gesundheitlich begründeten Schutzrente | Der bestehende gesetzliche Rentenzugang ist durch die Empfehlung nicht aufgehoben. |
| Regelaltersgrenze | Kopplung an die Lebenserwartung ab 2032 | Neue verbindliche Altersgrenzen würden eine gesetzliche Regelung erfordern. |
| Sachgrundlose Befristung | Zeitweise Ausweitung auf bis zu 48 Monate | Der berichtete Entwurf ist von der geltenden allgemeinen Zweijahresgrenze zu unterscheiden. |
| Arbeitszeit | Stärkere Ausrichtung an einer wöchentlichen Höchstgrenze | Die geltenden täglichen Grenzen und Ausgleichsregeln bleiben maßgeblich. |
| Sozialleistungen | Zusammenführung von Leistungen und einfachere Verwaltungswege | Die Planung ersetzt keine derzeit erforderlichen Anträge. |
Für die Rentenplanung bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen entscheidend
Wer seinen Rentenbeginn vorbereitet, sollte zwischen Schweitzers politischer Position und einem verbindlichen Gesetz unterscheiden. Seine Ablehnung der Abschaffung ist für die weitere Debatte relevant. Sie beantwortet aber noch nicht, wie die Koalition den Konflikt lösen wird.
Bei einem späteren Gesetzentwurf wären vor allem die betroffenen Geburtsjahrgänge, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und mögliche Übergangsregeln entscheidend. Bis dahin besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter den geltenden Voraussetzungen weiter.




