Viele Rentnerinnen und Rentner zahlen Monat für Monat hohe Beiträge an ihre Krankenversicherung – und verzichten dabei unbewusst auf Geld, das ihnen rechtlich zusteht. Gemeint ist der Zuschuss zur Krankenversicherung.. Diesen gibt es jedoch nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt den Zuschuss nur, wenn er aktiv beantragt wird.
Gerade freiwillig gesetzlich Versicherte und privat krankenversicherte Rentner verschenken dadurch jedes Jahr teils mehrere Hundert bis über tausend Euro. Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung für das Jahr 2025 und zeigt anhand von Beispielen, wie hoch dieser Zuschuss ausfallen kann und worauf Betroffene achten sollten.
Was der Zuschuss zur Krankenversicherung leisten soll
Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist eine finanzielle Entlastung für Rentner, die ihre Krankenversicherungsbeiträge nicht über die klassische Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgedeckt bekommen.
Pflichtversicherte in der KVdR zahlen ihren Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung direkt aus der Rente; hier führt die Deutsche Rentenversicherung den Arbeitgeberanteil automatisch ab. Wer jedoch freiwillig gesetzlich versichert ist oder eine private Krankenversicherung (PKV) hat, trägt die Beiträge im Grundsatz selbst – und kann für diese Beiträge einen Zuschuss aus der gesetzlichen Rente erhalten.
Der Zweck: Die gesetzliche Rente soll nicht allein die volle Beitragslast zur Krankenversicherung schultern müssen, sondern die Rentenversicherung beteiligt sich bis zu einem bestimmten Umfang an den Kosten.
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Die rechtliche Vorschrift ist § 106 SGB VI „Zuschuss zur Krankenversicherung“. Vereinfacht gesagt, regelt diese Norm drei Punkte:
Wer Anspruch auf den Zuschuss hat, wie der Zuschuss berechnet wird
und wie hoch der Zuschuss maximal sein darf.
Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner mit einer gesetzlichen Rente, die entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in einer privaten Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt.
Keine Berechtigung besteht in der Regel für Personen, die bereits pflichtversichert in der KVdR sind, weil dort die Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen direkt über den Beitragseinzug erfolgt. Hier wird der Zuschuss nicht zusätzlich gezahlt, sondern steckt bereits in der Konstruktion der KVdR.
Wer konkret Anspruch hat – und wer nicht
Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung haben insbesondere folgende Gruppen: Rentner mit freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Das betrifft häufig Personen, die bestimmte Vorversicherungszeiten für die KVdR nicht erfüllen oder neben der Rente weitere Einkünfte haben, die in die Beitragsberechnung einfließen.
Rentner mit einer privaten Krankenversicherung, sofern diese PKV von einer Versicherungsgesellschaft betrieben wird, die der deutschen Versicherungsaufsicht (BaFin) unterliegt.
Keinen Anspruch haben typischerweise Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), da hier bereits ein hälftiger Beitragsanteil durch die Rentenversicherung getragen wird.
Betroffene ohne eigenen Rentenanspruch, etwa Hinterbliebene ohne Rente oder rein über andere Systeme abgesicherte Personen.
Wichtig ist: Die Anspruchsvoraussetzung knüpft an die Rentenzahlung an. Ohne laufende Versichertenrente der Deutschen Rentenversicherung gibt es keinen Zuschuss nach § 106 SGB VI.
Beitragssätze 2025: Grundlage für die Berechnung
Für das Jahr 2025 sind folgende Größen maßgeblich, wie sie im Rahmen des hier verwendeten Berechnungsmodells zugrunde gelegt werden:
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein bundesdurchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert von 17,1 Prozent.
Für den Rentenzuschuss wird davon die Hälfte angesetzt. Dies entspricht 8,55 Prozent der gesetzlichen Rente.
Dieser Prozentsatz von 8,55 Prozent ist sowohl für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner als auch für privat Krankenversicherte der rechnerische Höchstwert – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung für PKV-Versicherte: Dort ist der Zuschuss zusätzlich auf die Hälfte der tatsächlichen PKV-Prämie begrenzt.
Wie der Zuschuss 2025 berechnet wird
Für das Jahr 2025 lässt sich das Berechnungsprinzip wie folgt zusammenfassen: Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird der Zuschuss aus der gesetzlichen Rente anhand des allgemeinen Beitragssatzes plus des zugrunde gelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrags ermittelt. Der Gesamtbeitragssatz von 17,1 Prozent wird auf die Bruttorente angewendet. Die Hälfte dieses Betrags ist der monatliche Zuschuss.
Bei privat Versicherten wird in einem ersten Schritt ebenfalls mit 8,55 Prozent der gesetzlichen Rente gerechnet. Dieser errechnete Betrag ist jedoch nur der theoretische Höchstzuschuss.
In einem zweiten Schritt wird geprüft, wie hoch die tatsächliche PKV-Prämie ist. Der Zuschuss darf die Hälfte der monatlichen PKV-Kosten (ohne Pflegeanteil) nicht überschreiten. Ist die Hälfte der Prämie niedriger als der theoretische Höchstbetrag aus der Rente, wird der Zuschuss entsprechend begrenzt.
Rechenbeispiel 2025: Rente von 1.450 Euro
Um die Auswirkungen für Rentner greifbar zu machen, lohnt ein Rechenbeispiel mit einer monatlichen Bruttorente von 1.450 Euro.
Beispiel 1: Freiwillig gesetzlich versichert
Für das Jahr 2025 wird zunächst der relevante Beitragssatz ermittelt:
Allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent ergeben zusammen 17,1 Prozent.
Dieser Satz wird auf die Rente von 1.450 Euro angewendet:
1.450 Euro × 17,1 Prozent = 247,95 Euro.
Die Hälfte dieses Betrags ist der Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung: 247,95 Euro ÷ 2 = 123,975 Euro. Gerundet ergibt sich ein monatlicher Zuschuss von 123,98 Euro.
Damit beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung im Beispiel bei einer Rente von 1.450 Euro mit knapp 124 Euro monatlich an den Krankenversicherungsbeiträgen. Über ein Jahr summiert sich dieser Betrag auf fast 1.500 Euro. Wer den Zuschuss nicht beantragt, verzichtet genau auf diese Entlastung.
Beispiel 2: Privat krankenversichert
Für privat Krankenversicherte wird zunächst der mögliche Höchstzuschuss ebenso aus der Rente berechnet: 1.450 Euro × 8,55 Prozent = 123,975 Euro, gerundet 123,98 Euro.
Dies ist der maximale Zuschuss, den die Rentenversicherung für die Krankenversicherung überhaupt zahlen darf. Ob dieser Betrag tatsächlich ausgezahlt wird, hängt jedoch von der Höhe des PKV-Beitrags ab.
Fall A: PKV-Beitrag 200 Euro monatlich
Die Hälfte der PKV-Prämie beträgt 100 Euro. Obwohl der rechnerische Höchstzuschuss 123,98 Euro betragen würde, greift hier die gesetzliche Begrenzung:
Der Zuschuss für Rentner darf die Hälfte der tatsächlichen PKV-Prämie nicht überschreiten. Der Rentner erhält daher 100,00 Euro Zuschuss pro Monat. Die restlichen 100 Euro der PKV-Prämie muss er selbst tragen.
Fall B: PKV-Beitrag 600 Euro monatlich
Die Hälfte der PKV-Prämie beträgt in diesem Fall 300 Euro.
Der Höchstzuschuss aus der Rente liegt allerdings weiterhin bei 123,98 Euro.
Da 300 Euro höher sind als 123,98 Euro, kommt die Begrenzung nicht zum Tragen. Der Rentner erhält die vollen 123,98 Euro Zuschuss pro Monat.
In diesem Fall wird der Höchstzuschuss ausgeschöpft, die darüber hinausgehenden PKV-Kosten bleiben vollständig beim Versicherten.
Warum der Zuschuss unterschiedlich ausfallen kann
Die Unterschiede zwischen freiwillig gesetzlich Versicherten und privat Krankenversicherten entstehen daraus, dass zwei unterschiedliche Bezugsgrößen herangezogen werden.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten orientiert sich der Zuschuss ausschließlich an der gesetzlichen Rente und dem verwendeten Beitragssatz. Die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Krankenkasse können höher oder niedriger sein, entscheidend für den Zuschuss ist die Rente selbst.
Bei privat Versicherten hingegen spielt neben der Rente die tatsächliche Beitragshöhe eine große Rolle. Der rechnerische Betrag von 8,55 Prozent der Rente ist nur ein theoretischer Wert, der anschließend mit der halben PKV-Prämie abgeglichen wird. Fällt die halbe Prämie geringer aus, wird der Zuschuss entsprechend gekürzt.
Dadurch kann ein privat versicherter Rentner bei niedrigen PKV-Beiträgen weniger Zuschuss erhalten als ein freiwillig gesetzlich Versicherter mit vergleichbarer Rente. Umgekehrt wird der Höchstzuschuss aus der Rente bei hohen PKV-Beiträgen zwar häufig ausgeschöpft, kann die tatsächliche Beitragslast aber nur teilweise abfedern.
Antragspflicht: Ohne Antrag kein Zuschuss zur Krankenversicherung
Ein besonders wichtiger Punkt geht im Alltag häufig unter: Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird nicht automatisch gezahlt.
Wer Anspruch auf den Zuschuss hat, muss ihn ausdrücklich beantragen. Ohne Antrag erfolgt keine Prüfung und keine Bewilligung. Das gilt sowohl für freiwillig gesetzlich Versicherte als auch für privat Krankenversicherte.
Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. In der Praxis geschieht dies häufig im Rahmen des Rentenantrags oder bei einer nachträglichen Änderungsmitteilung, wenn sich der Krankenversicherungsstatus ändert, etwa beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung oder bei einem Statuswechsel von KVdR zur freiwilligen Versicherung.
Die Rentenversicherung verlangt Nachweise über die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge. Dazu zählen etwa Beitragsbescheinigungen der Krankenkasse oder die Beitragsmitteilung der privaten Krankenversicherung. Erst auf dieser Grundlage kann der Zuschuss korrekt berechnet und bewilligt werden.
Rückwirkende Bewilligung: Zeitlich begrenzter Anspruch
Ein weiterer kritischer Punkt ist die rückwirkende Zahlung. Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Zuschuss beliebig weit in die Vergangenheit nachgezahlt werden könne, sobald er einmal beantragt wird.
Tatsächlich ist die Rückwirkung begrenzt. Nach den Regelungen der §§ 99 ff. SGB VI ist eine rückwirkende Bewilligung in der Regel nur für bis zu drei Monate möglich, gerechnet ab dem Beginn der Rente oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen.
Das bedeutet: Wird der Zuschuss erst später beantragt, obwohl schon länger ein Anspruch bestand, kann bares Geld verloren gehen. Beiträge, die vor dieser Drei-Monats-Frist liegen, werden in der Regel nicht mehr berücksichtigt.
Praktisch heißt das:
Wer einen Rentenbescheid erhält und freiwillig oder privat krankenversichert ist, sollte möglichst frühzeitig prüfen, ob ein Anspruch auf den Zuschuss besteht – und den Antrag zeitnah stellen. Verzögerungen können dazu führen, dass Ansprüche unwiederbringlich verfallen.
Typische Fehler und Missverständnisse
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder ähnliche Irrtümer:
Viele Rentner glauben, der Zuschuss werde automatisch geprüft und gezahlt, sobald die Rentenzahlung beginnt. Das ist ein häufiger Trugschluss. Die Rentenversicherung berücksichtigt den Zuschuss nur, wenn ein Antrag vorliegt und die erforderlichen Nachweise eingereicht wurden.
Missverständnisse gibt es auch beim Zusammenspiel von Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf die Beiträge zur Krankenversicherung. Der Pflegeversicherungsanteil bleibt außen vor und ist selbst zu tragen.
Zudem wird oft übersehen, dass sich durch Veränderungen im Versicherungsstatus der Anspruch ändern kann. Wer beispielsweise nach Rentenbeginn in eine andere Krankenkasse wechselt, von der gesetzlichen in die private Versicherung wechselt oder umgekehrt, sollte überprüfen, ob der Zuschuss neu berechnet werden muss.
Fazit: 2025 und 2026 keinen Zuschuss verschenken
Für das Jahr 2025 ergibt sich im Beispiel einer Rente von 1.450 Euro ein Zuschuss von 123,98 Euro monatlich. Dieser Betrag steht sowohl freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern als auch privat Krankenversicherten zu, wobei bei der PKV zusätzlich die Begrenzung auf die Hälfte der tatsächlichen PKV-Prämie zu beachten ist.
Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist damit ein häufig übersehener Anspruch mit erheblichem Sparpotenzial. Entscheidend ist, dass er nicht automatisch gezahlt wird. Ohne Antrag kein Zuschuss – und ohne rechtzeitige Antragstellung ist die rückwirkende Nachzahlung auf wenige Monate begrenzt.




