Grundsicherung im Alter: Wer keinen Antrag stellt, verliert Monat für Monat
Wer im Alter kaum über die Runden kommt, hat heute schon Anspruch auf Grundsicherung im Alter, geregelt in § 41 SGB XII. Die Alterssicherungskommission der Bundesregierung fordert in Empfehlung 18, dass Bund, Länder und Kommunen verdeckte Armut bekämpfen.
Der Zugang zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung solle, laut der Kommission, einfacher und unbürokratischer werden. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob und wann die Bundesregierung die Empfehlungen annimmt.
Was verdeckte Altersarmut bedeutet
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat errechnet, dass rund 60 Prozent aller anspruchsberechtigten Menschen in Deutschland die Grundsicherung im Alter nicht beantragen.
Das entspricht nach der DIW-Studie etwa 625.000 Haushalten, die Monat für Monat auf Leistungen verzichten, die ihnen gesetzlich zustehen. Das ist ein Teil der versteckten Altersarmut.
Warum so viele nicht antragen
Peter Haan vom DIW nennt vier Gründe für dieses Muster: Unwissenheit über den eigenen Anspruch, die Einschätzung, dass der Betrag zu gering sei, Scham wegen der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen und der bürokratische Aufwand des Antragsverfahrens.
Diese vier Faktoren greifen ineinander und halten Menschen davon ab, das zu holen, was der Gesetzgeber für sie vorgesehen hat. Wer sich fragt, ob er betroffen ist, sollte einen Blick auf die konkreten Voraussetzungen werfen.
Das Kalkül der Scham
Viele ältere Menschen verbinden einen Antrag aufs Sozialamt mit dem Gefühl, gescheitert zu sein. Dabei ist Grundsicherung im Alter keine Wohltat, sondern ein Rechtsanspruch, der genau für diese Lebenssituation geschaffen wurde.
Wer diesen Anspruch nicht geltend macht, finanziert indirekt die öffentlichen Kassen:: Das DIW beziffert das jährliche Mehrvolumen bei voller Inanspruchnahme auf rund zwei Milliarden Euro, die bisher nicht ausgezahlt werden.
Wer Grundsicherung im Alter beantragen kann
Anspruch haben alle Menschen, die die gesetzliche Altersgrenze (schrittweise angehoben auf 67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) erreicht haben und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das regelt § 41 SGB XII. Entscheidend ist der individuelle Bedarf, nicht eine starre Einkommensgrenze.
Kinder müssen erst bei hohem Einkommen zahlen
Eine der hartnäckigsten Fehlannahmen lautet, dass erwachsene Kinder zahlen müssen, wenn ein Elternteil Grundsicherung beantragt. Das ist falsch. Das Gesetz sieht keinen Unterhaltsrückgriff auf Kinder vor, solange deren Bruttojahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Wer diesen Antrag aus Rücksicht auf seine Kinder nicht stellt, verzichtet umsonst.
Der Bedarf ergibt sich aus drei Posten
Die Grundsicherung setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (563 Euro monatlich für Alleinstehende, 506 Euro je Person für Paare, Stand 2026), den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaigen Mehrbedarfen. Das Sozialamt zieht vom Gesamtbedarf das vorhandene Einkommen ab und zahlt die Differenz.
Ingeborg, 68, aus Wilhelmshaven: Was der fehlende Antrag kostet
In diesem Rechenbeispiel bezieht Ingeborg eine Rente von 780 Euro monatlich und zahlt 450 Euro Warmmiete. Ihr Gesamtbedarf liegt bei rund 1.013 Euro (563 Euro Regelbedarf plus 450 Euro Unterkunft). Nach Abzug der Rente verbliebe ein monatlicher Grundsicherungsanspruch von etwa 233 Euro.
Was warten bedeutet
Ingeborg stellt den Antrag nicht, weil sie nicht weiß, dass ihre Rente zu niedrig ist, und weil sie glaubt, ihre Töchter müssten dann zahlen. Sie verzichtet damit auf rund 233 Euro pro Monat. Wer den Antrag im Juli stellt, bekommt die Leistung ab dem 1. Juli, für frühere Monate gibt es keine Nachzahlung.
Das regelt § 44 SGB XII ausdrücklich: Leistungen werden nicht für Zeiten vor dem Antragsmonat erbracht.
Keine Rückwirkung, kein Erlass
Jeder Monat ohne Antrag ist ein verlorener Monat. Auch wenn die Rentenkommission bessere Zugangswege empfiehlt, ändert sich an dieser Rechtsregel bis zur gesetzlichen Umsetzung nichts.
Wer einen Anspruch hat und heute wartet, verschenkt bares Geld.
So stellt man den Antrag
Den Antrag auf Grundsicherung im Alter stellt man beim örtlichen Sozialamt. Wer dabei unsicher ist oder Unterstützung braucht, kann sich auch an die Deutsche Rentenversicherung wenden, die bei Antragstellung helfen und Unterlagen weiterleiten kann. Was man konkret mitbringen sollte, ist überschaubar.
Was man mitbringen sollte
Zum Termin beim Sozialamt gehören der Personalausweis, der Rentenbescheid, die aktuellen Mietunterlagen sowie Nachweise über vorhandenes Vermögen und weitere Einkünfte. Das Sozialamt prüft den genauen Bedarf und stellt den Bescheid aus, der in der Regel für zwölf Monate gilt.
Wer den Bescheid für falsch hält, hat einen Monat Zeit für Widerspruch, und wer glaubt, dass frühere Bescheide falsch waren, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Was Empfehlung 18 ändert und was nicht
Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht übergeben. Empfehlung 18 fordert einfachere Verfahren, mehr persönliche Beratung und bessere digitale Zugangswege, um verdeckte Altersarmut zu bekämpfen. Die Empfehlungen haben keinen Gesetzescharakter und werden erst wirksam, wenn Bundesregierung und Bundestag sie in ein Gesetz überführen.
Was heute schon gilt
Der Rechtsanspruch auf Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII gilt unverändert und unabhängig von der Rentenreformdebatte. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss nicht warten, bis der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Jeder Monat, in dem kein Antrag vorliegt, ist ein Monat, für den keine Nachzahlung mehr möglich ist.
Quellen
DIW Berlin: Wochenbericht 49/2019, Starke Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung deutet auf hohe verdeckte Altersarmut




