Grundsicherung beantragen: Diese Monatsfrist sollten Betroffene unbedingt kennen

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Wer Grundsicherungsgeld braucht, sollte den Antrag noch im laufenden Monat stellen. Denn bei den Leistungen zum Lebensunterhalt zählt grundsätzlich der Monat der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag beispielsweise am 28. August, kann das Jobcenter Leistungen ab dem 1. August berücksichtigen.

Voraussetzung ist indessen, dass Sie bereits seit diesem Tag leistungsberechtigt waren. Der Antrag allein schafft keinen Anspruch für Zeiten, in denen die Voraussetzungen noch nicht vorlagen.

Der Antrag wirkt auf den Monatsanfang zurück

§ 37 SGB II regelt die entscheidende Ausnahme: Grundsätzlich zahlt das Jobcenter keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt der Antrag jedoch auf den ersten Tag des Monats zurück.

Denkbeispiel: Hermann aus Wuppertal wartet bis zum 24. August

Hermann ist 58 Jahre alt und lebt allein in Wuppertal. Sein Arbeitsverhältnis endet zum 31. Juli. Im August verfügt er weder über ausreichendes Einkommen noch über Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge.

Zunächst hofft Hermann (vergeblich) auf eine schnellen neuen Job. Erst am 24. August beantragt er Grundsicherungsgeld. Hermanns Antrag wirkt auf den 1. August zurück. Hätte Hermann bis zum 1. September gewartet, hätte er den August grundsätzlich verloren.

Die Hilfebedürftigkeit muss tatsächlich bestanden haben

Die Rückwirkung bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Jobcenter immer für den ganzen Monat zahlen muss. Beginnt die Hilfebedürftigkeit beispielsweise erst am 18. August und stellt der Betroffene den Antrag am 25. August, besteht auch erst ab dem 18. August ein Anspruch.

§ 41 SGB II sieht vor, dass das Jobcenter Leistungen für jeden Kalendertag berechnet. Entscheidend sind deshalb zwei Daten: der Monat der Antragstellung und der tatsächliche Beginn der Leistungsberechtigung.

Ein Antrag am Monatsende kann viel Geld sichern

Besonders wichtig wird die Regel rund um den Monatswechsel. Schon ein Tag kann über mehrere hundert Euro entscheiden. Sobald absehbar ist, dass das eigene Einkommen nicht mehr reicht, sollten Betroffene deshalb nicht bis zum nächsten Monat warten.

Leistungsbeginn und Auszahlung sind nicht dasselbe

Der Beginn des Anspruchs sagt noch nichts darüber aus, wann das Geld auf dem Konto landet. Stellt Hermann seinen Antrag am 24. August und erhält den Bewilligungsbescheid erst im September, kann sein Anspruch trotzdem bereits am 1. August begonnen haben. Das Jobcenter muss die bewilligten August-Leistungen dann nachzahlen.

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Bei laufenden Leistungen zahlt das Jobcenter grundsätzlich monatlich im Voraus. Bei Erstanträgen kann sich die erste Auszahlung dagegen verzögern, weil das Jobcenter zunächst Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und weitere Voraussetzungen prüft.

Bei akuter Geldnot kann ein Vorschuss helfen

Wer während der Bearbeitung kein Geld mehr für Lebensmittel oder andere notwendige Ausgaben hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss nach § 42 SGB I verlangen.

Dafür muss der Anspruch dem Grunde nach bestehen, während sich die genaue Höhe noch nicht kurzfristig feststellen lässt. Betroffene sollten einen Vorschuss ausdrücklich beim Jobcenter beantragen und ihre akute finanzielle Lage darlegen.

Besondere Leistungen können einen eigenen Antrag verlangen

Die Rückwirkung auf den Monatsanfang betrifft vor allem die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Für zusätzliche oder besondere Bedarfe gelten eigene Regeln. Wer beispielsweise eine konkrete einmalige Leistung benötigt, sollte diesen Bedarf deshalb möglichst sofort beim Jobcenter geltend machen.

FAQ zur neuen Grundsicherung

Bekomme ich Geld für den ganzen Monat, wenn ich erst am 25. den Antrag stelle?

Ja, wenn Sie bereits seit dem ersten Tag des Monats alle Voraussetzungen erfüllt haben. Der Antrag auf laufende Leistungen wirkt grundsätzlich auf den Monatsanfang zurück.

Kann ich im September noch Leistungen für August beantragen?

Grundsätzlich nicht. Ein im September gestellter Antrag wirkt regelmäßig nur auf den 1. September zurück.

Wann zahlt das Jobcenter?

Laufende Leistungen zahlt das Jobcenter grundsätzlich monatlich im Voraus. Bei einem Erstantrag kann die erste Zahlung später erfolgen. Bewilligt das Jobcenter Leistungen rückwirkend für den Antragsmonat, muss es den entsprechenden Betrag nachzahlen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld: Antrag und Bescheid
Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld: Auszahlung und Dauer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gesetze im Internet, § 37 SGB II – Antragserfordernis
Gesetze im Internet, § 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
Gesetze im Internet, § 42 SGB I – Vorschüsse
Gesetze im Internet, § 42 SGB II – Fälligkeit und Auszahlung