Ein späterer Rentenbeginn, neue Hilfen bei gesundheitlichen Einschränkungen und vermutlich geringere Rentenerhöhungen: Die geplante Rentenreform betrifft auch Menschen mit Schwerbehinderung.
Beim Stand der ausgewerteten offiziellen Informationen am 8. Oktober 2026 müssen Sie zwischen geltendem Recht und Reformplänen unterscheiden.
Für Menschen kurz vor dem Ruhestand entscheidet diese Unterscheidung über die finanzielle Planung. Die sechs folgenden Punkte zeigen, was sich ändern soll, welche Folgen möglich sind und wo die konkrete gesetzliche Ausgestaltung noch fehlt.
Was für die Schwerbehindertenrente heute gilt
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchen Sie grundsätzlich einen Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt: frühestens mit 62 Jahren und Abschlägen, ohne Abschläge mit 65 Jahren. Diese Voraussetzungen für den früheren Rentenbeginn gelten unabhängig von den neuen Reformempfehlungen.
Ein höherer GdB ermöglicht nicht automatisch eine noch frühere Rente. Auch mit GdB 80 oder 100 müssen Sie die Altersgrenze und Wartezeit erfüllen.
Fiktives Beispiel: Jasper plant seinen Rentenbeginn
Jasper ist 61 Jahre alt und lebt in Altenwalde bei Cuxhaven. Für dieses fiktive Beispiel nehmen wir an: Er wurde im Mai 1965 geboren, hat wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt bereits 39 Versicherungsjahre. Er möchte wissen, ob er 2027 mit 62 in Rente gehen kann.
Nach heutigem Recht kommt das infrage, wenn seine Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt. Beginnt seine Rente genau 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze, beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Bei einer angenommenen monatlichen Bruttorente von 1.600 Euro vor Abschlag wären das 172,80 Euro weniger: Jasper erhielte 1.427,20 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern sind dabei noch nicht abgezogen.
Die Rechnung veranschaulicht ausschließlich den Abschlag. Eine spätere Rente kann durch zusätzliche Beiträge und Rentenanpassungen höher ausfallen; gleichzeitig verzichtet Jasper beim Warten auf frühere Rentenzahlungen.
Deshalb sollte er prüfen lassen, welcher Rentenstart zu seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation passt.
1. Das reguläre Rentenalter soll weiter steigen
Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an eine weiter steigende Lebenserwartung zu koppeln. Nach den zugrunde gelegten Annahmen könnte sie bis 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67,5 Jahre steigen. Das betrifft zunächst die reguläre Altersgrenze.
Daraus folgt noch keine beschlossene Anhebung der Schwerbehindertenrente auf 65,5 beziehungsweise 62,5 Jahre. Ob und wie der Gesetzgeber deren Altersgrenzen anpasst, muss er ausdrücklich regeln.
Für Jasper wäre es deshalb falsch, allein aus den Reformplänen zur Rente bei Schwerbehinderung einen neuen persönlichen Rententermin abzuleiten.
2. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallen
Ein weiterer Vorschlag betrifft die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Die Kommission will diesen abschlagsfreien früheren Rentenzugang abschaffen. Das ist eine andere Rentenart als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ihre Abschaffung würde daher nicht automatisch auch den Anspruch bei GdB 50 und 35 Versicherungsjahren beseitigen.
Für Menschen mit Schwerbehinderung kann trotzdem eine Alternative wegfallen, wenn sie zusätzlich die 45-jährige Wartezeit erfüllen. Jasper erreicht diese im Beispiel nicht; seine Planung stützt sich auf die Schwerbehindertenrente. Wer beide Wege nutzen könnte, sollte mögliche Übergangsregeln und den Vertrauensschutz bei der Reform erst anhand eines verabschiedeten Gesetzes bewerten.
3. Eine gesundheitliche Schutzregel soll den Rentenzugang erleichtern
Menschen in rentennahen Jahrgängen sollen leichter eine Rente erhalten können, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schaffen. Vorgesehen ist eine individuelle Gesundheitsprüfung.
Nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung wären 35 Versicherungsjahre erforderlich; ein Beginn wäre zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und weitere drei Jahre früher mit Abschlägen möglich.
Diese häufig als neue Schutzrente bezeichnete Idee begründet heute keinen Antragserfolg. Für Jasper lässt sich daraus auch keine höhere oder frühere Rente versprechen: Seine bestehende Zugangsmöglichkeit über den GdB 50 muss mit einer späteren gesetzlichen Regelung verglichen werden.
4. Bei Erwerbsminderung soll die Arbeitserprobung länger dauern
Für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente empfiehlt die Kommission, die Arbeitserprobung von regelmäßig sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Betroffene könnten dadurch länger erproben, ob sie wieder über ihr bisher festgestelltes Leistungsvermögen hinaus arbeiten können. Die geltende Erprobungsregel steht in § 43 Absatz 7 SGB VI.
Diese Reformpläne zur Erwerbsminderungsrente betreffen eine andere Leistung als die Schwerbehindertenrente. Jasper erhält allein aufgrund seines GdB keine EM-Rente. Dafür prüft die Rentenversicherung eigenständige gesundheitliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Auch die Hinzuverdienstregeln bleiben gesondert zu beachten.
5. Rehabilitation soll sich stärker am Bedarf orientieren
Die Kommission empfiehlt, Rehabilitationsangebote auszubauen und das Reha-Budget der Rentenversicherung am tatsächlichen Versorgungsbedarf auszurichten. Die Finanzierung der Rehabilitation ist gerade für Menschen mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen bedeutsam.
Für Jasper wäre entscheidend, welche Behandlung oder Unterstützung ihm konkret hilft. Aus einer politischen Budgetempfehlung entsteht jedoch noch kein Anspruch auf eine bestimmte Klinik oder Maßnahme.
Einen bereits bestehenden Reha-Bedarf sollte er mit seinen behandelnden Ärzten klären und nicht auf die Reform warten.
6. Künftige Rentenerhöhungen könnten geringer ausfallen
Nach 2031 soll der Nachhaltigkeitsfaktor bei den Rentenanpassungen wieder greifen und nach der Reformempfehlung stärker wirken. Steigt die Zahl der Rentenbeziehenden ungünstiger als die der Beitragszahlenden, könnte das die jährlichen Erhöhungen dämpfen. Das wäre auch für Menschen relevant, die dann bereits eine Schwerbehindertenrente beziehen.
Für Jasper könnte dieser Punkt also noch nach seinem Rentenbeginn Bedeutung bekommen. Geringere Rentenzuwächse für Bestandsrentner sind allerdings von einer unmittelbaren Kürzung des ausgezahlten Bruttobetrags zu unterscheiden.
Einen konkreten monatlichen Verlust lässt sich aus der Empfehlung heute nicht seriös berechnen.
Was Jasper jetzt konkret prüfen sollte
Jasper sollte seine Rentenauskunft, die erfüllte Wartezeit und den Schwerbehindertennachweis zusammen prüfen lassen. Die Vorbereitung auf den Rentenantrag bei Schwerbehinderung hilft, fehlende Unterlagen rechtzeitig zu erkennen. Für seine Entscheidung braucht er Vergleichsberechnungen für mehrere mögliche Starttermine.
Ein besonders früh eingereichter Antrag sichert ihm nicht automatisch das heutige Recht für einen späteren Rentenbeginn. Welche Übergangsregelungen eine Reform vorsieht, entscheidet das Gesetz. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt für die reguläre Antragstellung grundsätzlich einen Vorlauf von etwa drei Monaten.
FAQ: Rentenreform und Schwerbehinderung
Ist die Schwerbehindertenrente bereits abgeschafft?
Nein. Die geltenden Anspruchsvoraussetzungen stehen weiterhin in § 37 SGB VI. Der Vorschlag zur Abschaffung der Rente nach 45 Versicherungsjahren betrifft eine andere Rentenart.
Kann Jasper mit 62 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen?
Nach den Annahmen des Beispiels nicht. Bei einem Beginn mit 62 statt 65 Jahren beträgt der Abschlag 10,8 Prozent. Die Reformempfehlungen streichen diesen Abschlag nicht.
Verschwinden die Abschläge später automatisch?
Nein. Die Abschläge wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns bleiben grundsätzlich dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 – Empfehlungen, insbesondere 5, 6, 10, 12 und 14.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 37 SGB VI, § 43 SGB VI und § 77 SGB VI.
Bundesregierung: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform, 2. Juli 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Deutsche Rentenversicherung: Alterssicherungskommission: Was die Vorschläge für Ihre Rente bedeuten würden, Stand August 2026.




