Neue Schutzrente statt Rente nach 45 Jahren: Wer künftig früher in Rente gehen darf
Die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht vor dem Aus. An ihre Stelle soll eine neue Schutzrente treten, die nicht allein von der Versicherungsdauer, sondern zusätzlich vom Gesundheitszustand abhängt.
Profitieren könnten Menschen, die mindestens 35 Versicherungsjahre erreichen und kurz vor dem Ruhestand ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr bewältigen können. Anders als bei der Erwerbsminderungsrente soll eine Verweisung auf eine völlig andere Tätigkeit nicht ohne Weiteres möglich sein.
Die Schutzrente ist allerdings noch kein geltendes Recht. Die Alterssicherungskommission hat das Modell am 23. Juni 2026 vorgeschlagen, anschließend kündigte die Bundesregierung eine zügige Umsetzung des Reformpakets an.
Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallen
Nach dem derzeit geltenden Recht können besonders langjährig Versicherte vor der Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge ausscheiden. Erforderlich sind 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten.
Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1961 liegt die entsprechende Altersgrenze bei 64 Jahren und sechs Monaten. Sie steigt für die folgenden Jahrgänge weiter, bis sie für alle ab 1964 Geborenen bei 65 Jahren liegt.
Eine gesundheitliche Einschränkung muss bei dieser Rentenart nicht nachgewiesen werden. Wer die Wartezeit und die für den Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht, besitzt einen gesetzlichen Anspruch.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt nun, diesen abschlagsfreien Zugang abzuschaffen. Die Hintergründe und weitere Folgen des Reformpakets werden auch in dem Beitrag zur geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren erläutert.
Was die Schutzrente leisten soll
Die Schutzrente soll eine soziale Härte abfedern, die im heutigen Rentenrecht häufig auftritt. Betroffen sind ältere Beschäftigte, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind.
Eine Pflegekraft mit schweren Rückenproblemen kann beispielsweise für körperlich leichte Tätigkeiten als leistungsfähig gelten. Obwohl sie den Pflegeberuf nicht mehr bewältigt, erhält sie deshalb unter Umständen keine Erwerbsminderungsrente.
Nach dem Vorschlag der Kommission soll bei rentennahen Jahrgängen stärker auf das zuletzt langjährig ausgeübte Berufsfeld geschaut werden. Kann die betreffende Person dort aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, soll ein erleichterter Rentenzugang möglich sein.
Das Bundesarbeitsministerium bezeichnet diese Regelung in seiner Zusammenfassung der Reformempfehlungen als Schutzrente für langjährige Beitragszahler. Im Abschlussbericht wird sie als Erweiterung der Prüfung einer Erwerbsminderung um eine berufliche Leistungseinschränkung beschrieben.
Mindestens 35 Versicherungsjahre sollen genügen
Für die geplante Schutzrente sollen nach dem Kommissionsbericht mindestens 35 Versicherungsjahre ausreichen. Die bisherige Schwelle von 45 Jahren wäre für diese besondere Rentenmöglichkeit damit nicht erforderlich.
Das könnte Menschen helfen, deren Versicherungsverlauf wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder anderer Unterbrechungen keine 45 anrechenbaren Jahre umfasst. Sie müssten jedoch zusätzlich die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.
Welche Zeiten genau auf die 35 Jahre angerechnet werden, müsste im Gesetz festgelegt werden. Bei der heutigen Wartezeit für langjährig Versicherte werden zahlreiche Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten einbezogen.
So unterscheiden sich bisherige Rente und Schutzrente
| Merkmal | Rente nach 45 Jahren | Geplante Schutzrente |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | Derzeit geltendes Recht | Empfehlung, noch nicht beschlossen |
| Versicherungszeit | 45 anrechenbare Jahre | Mindestens 35 Versicherungsjahre vorgesehen |
| Gesundheitsprüfung | Nicht erforderlich | Individuelle Prüfung erforderlich |
| Berufliche Voraussetzung | Keine Prüfung des bisherigen Berufs | Langjährig ausgeübtes Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr möglich |
| Abschlagsfreier Beginn | Für Jahrgänge ab 1964 mit 65 Jahren | Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze vorgesehen |
| Frühester Beginn mit Abschlägen | Bei dieser Rentenart nicht möglich | Weitere drei Jahre früher vorgesehen |
| Schwerbehinderung | Nicht erforderlich | Nach dem bisherigen Vorschlag ebenfalls nicht erforderlich |
Rentenbeginn könnte bereits mit 62 Jahren möglich sein
Die Schutzrente soll sich am Altersmodell der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren. Vorgesehen ist ein abschlagsfreier Rentenzugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre die Schutzrente demnach ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein Rentenbeginn mit Abschlägen könnte weitere drei Jahre früher und damit bereits ab 62 Jahren erfolgen.
Bei der vergleichbaren Schwerbehindertenrente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Bezugs. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Beginn ergibt sich dadurch ein dauerhafter Abschlag von höchstens 10,8 Prozent.
Ob diese Berechnung unverändert für die Schutzrente übernommen wird, muss das Gesetz zeigen. Da auch die Regelaltersgrenze nach 2031 steigen soll, könnten sich die Altersgrenzen später weiter nach hinten verschieben.
Warum die Schutzrente keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente wäre
Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich geprüft, wie viele Stunden ein Versicherter noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Der bisherige Beruf ist für die meisten Versicherten nicht ausschlaggebend.
Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht.
Kann jemand mindestens sechs Stunden täglich eine leichte Tätigkeit ausüben, besteht normalerweise kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Das kann auch dann gelten, wenn der über Jahrzehnte ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Einen begrenzten Berufsschutz gibt es heute noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für jüngere Beschäftigte könnte die Schutzrente deshalb eine Lücke schließen, die durch die Abschaffung der früheren Berufsunfähigkeitsrente entstanden ist.
Keine Verpflichtung zu einer späten Umschulung
Die Kommission spricht sich dafür aus, bei dieser Altersgruppe auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Ein Beschäftigter soll kurz vor dem Ruhestand nicht erst aufwendig für ein völlig anderes Tätigkeitsfeld umgeschult werden müssen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede gesundheitliche Beeinträchtigung automatisch zur Rente führt. Der Rentenversicherungsträger müsste durch ärztliche Unterlagen und gegebenenfalls ein Gutachten feststellen, ob die bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Medizinische Rehabilitation und eine gesundheitsgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes dürften weiterhin geprüft werden. Die Kommission hält ausdrücklich am Grundsatz fest, gesundheitliche Einschränkungen möglichst früh zu erkennen und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
Eine Schwerbehinderung soll nicht erforderlich sein
Die Anlehnung an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betrifft nach dem Bericht vor allem die Versicherungszeit und die Altersgrenzen. Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wird in den vorgeschlagenen Voraussetzungen für die Schutzrente nicht genannt.
Menschen ohne Schwerbehindertenausweis könnten daher ebenfalls erfasst werden. Sie müssten stattdessen nachweisen, dass gesundheitliche Einschränkungen die weitere Arbeit im langjährig ausgeübten Berufsfeld verhindern.
Wer bereits einen GdB von 50 besitzt und 35 Versicherungsjahre erfüllt, sollte weiterhin prüfen, ob die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen günstiger ist. Wie beide Rentenmöglichkeiten später voneinander abgegrenzt werden, ist noch offen.
Wer voraussichtlich von der neuen Rente profitieren könnte
In Betracht kommen vor allem Menschen mit langen Erwerbsbiografien in körperlich oder psychisch stark belastenden Tätigkeiten. Dazu können Beschäftigte in der Pflege, auf dem Bau, in der Produktion, in der Reinigung, in der Logistik oder im Schichtdienst gehören.
Eine feste Liste begünstigter Berufe sieht der Bericht jedoch nicht vor. Geprüft werden soll die persönliche gesundheitliche Situation und nicht lediglich die allgemeine Belastung eines bestimmten Berufs.
Auch Beschäftigte in Büro-, Verwaltungs- oder sozialen Berufen könnten anspruchsberechtigt sein, wenn Erkrankungen eine weitere Tätigkeit im bisherigen Berufsfeld ausschließen. Denkbar sind beispielsweise schwere psychische Erkrankungen, neurologische Einschränkungen oder chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates.
Diese Begriffe muss der Gesetzgeber noch klären
Der Abschlussbericht räumt selbst ein, dass mehrere Voraussetzungen bislang nicht ausreichend bestimmt sind. Das betrifft insbesondere die Begriffe „Berufsfeld“, „langjährige Tätigkeit“, „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“ und „rentennahe Jahrgänge“.
Unklar ist beispielsweise, wie lange ein Beruf ausgeübt worden sein muss. Ebenfalls offen bleibt, was passiert, wenn jemand in den letzten Jahren mehrfach zwischen verwandten oder völlig unterschiedlichen Tätigkeiten gewechselt hat.
Auch die medizinische Bewertung kann zu Streit führen. Wenn der Anspruch von einem Gutachten abhängt, werden ärztliche Befunde, Tätigkeitsbeschreibungen und die konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes erheblich an Bedeutung gewinnen.
Gesunde Versicherte mit 45 Jahren könnten verlieren
Die Schutzrente wäre kein gleichwertiger Ersatz für alle Menschen, die heute von der Rente für besonders langjährig Versicherte profitieren. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, aber die Gesundheitsprüfung nicht besteht, könnte den bisherigen abschlagsfreien Rentenzugang verlieren.
Diese Versicherten müssten möglicherweise länger arbeiten oder eine andere vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen wählen. Hinzu kommt, dass die Kommission auch den frühesten Beginn der Altersrente nach 35 Jahren von 63 auf 64 Jahre anheben möchte.
Aus einem Anspruch, der bisher anhand des Alters und der Versicherungszeiten vergleichsweise eindeutig geprüft werden kann, würde eine gesundheitlich begründete Ausnahme. Dadurch könnte die Zahl medizinischer Begutachtungen, Widersprüche und sozialgerichtlicher Verfahren steigen.
Vertrauensschutz und Übergangsregelungen sind noch offen
Bislang ist nicht bekannt, welche Jahrgänge von der Abschaffung der bisherigen Rente betroffen wären. Ebenso fehlt eine Aussage dazu, ob Menschen geschützt werden, die kurz vor 45 Versicherungsjahren stehen und ihren Ruhestand bereits fest geplant haben.
Die Bundesregierung will das Gesetzgebungsverfahren nach eigenen Angaben bis Ende 2026 abschließen. Der Auftrag der Kommission bezog sich vor allem auf die Zeit nach 2031, doch einzelne Änderungen könnten bereits früher in Kraft treten.
Versicherte sollten deshalb noch nicht davon ausgehen, dass die Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft ist. Solange kein neues Gesetz gilt, bestehen die heutigen Ansprüche unverändert fort.
Was Betroffene bereits jetzt vorbereiten können
Menschen in rentennahen Jahrgängen sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen und vorhandene Lücken klären lassen. Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, ob 35 oder 45 Versicherungsjahre erreicht werden und welche Altersrenten nach dem heutigen Recht infrage kommen.
Bei gesundheitlichen Problemen sollten ärztliche Befunde nicht nur Diagnosen, sondern auch die funktionellen Einschränkungen dokumentieren. Wichtig kann beispielsweise sein, ob langes Stehen, schweres Heben, Schichtarbeit, Konzentrationsdruck oder häufige soziale Kontakte noch zumutbar sind.
Hilfreich sind außerdem genaue Unterlagen über die bisherige Tätigkeit. Arbeitsverträge, Stellenbeschreibungen, Unterlagen aus einem betrieblichen Eingliederungsmanagement und arbeitsmedizinische Einschätzungen können später belegen, welche Anforderungen der Beruf tatsächlich gestellt hat.
Eine Kündigung oder ein vorzeitiger Rentenantrag sollte nicht allein wegen der politischen Ankündigung erfolgen. Vor einer Entscheidung empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Praxisbeispiel: Altenpflegerin kann ihren Beruf nicht mehr ausüben
Die 62-jährige Sabine arbeitet seit mehr als 30 Jahren in der Altenpflege und erreicht insgesamt 39 Versicherungsjahre. Wegen schwerer Knie- und Rückenbeschwerden kann sie keine Bewohner mehr heben, längere Nachtdienste sind ebenfalls nicht mehr möglich.
Für eine körperlich leichte Tätigkeit hält ein Gutachter sie noch mindestens sechs Stunden täglich für leistungsfähig. Nach dem heutigen Recht erhält Sabine deshalb möglicherweise keine Erwerbsminderungsrente und wegen der fehlenden 45 Jahre auch keine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Würde die Schutzrente wie vorgeschlagen eingeführt, könnte Sabine aufgrund ihrer 39 Versicherungsjahre und der beruflichen Einschränkung grundsätzlich in Betracht kommen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren könnte sie im Modell ab 65 ohne Abschläge oder bereits ab 62 mit einem möglichen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ausscheiden.
Ob sie den Anspruch tatsächlich erhält, würde von der gesetzlichen Definition des Berufsfeldes, der Gesundheitsprüfung und den noch festzulegenden Übergangsregeln abhängen.
Häufige Fragen und Antworten zur neuen Schutzrente
1. Ist die Schutzrente bereits beschlossen?
Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026. Erst ein verabschiedetes Gesetz kann verbindliche Ansprüche und Altersgrenzen schaffen.
2. Werden für die Schutzrente weiterhin 45 Versicherungsjahre benötigt?
Nach dem Vorschlag sollen mindestens 35 Versicherungsjahre genügen. Zusätzlich muss durch eine individuelle Gesundheitsprüfung festgestellt werden, dass die versicherte Person ihr zuletzt langjährig ausgeübtes Berufsfeld nicht mehr bewältigen kann.
3. Ab welchem Alter könnte die Schutzrente bezogen werden?
Vorgesehen ist ein abschlagsfreier Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Bis zu drei weitere Jahre früher soll ein Bezug mit Abschlägen möglich sein, was bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren einem frühesten Beginn mit 62 Jahren entsprechen würde.
4. Wird für die Schutzrente ein GdB von 50 verlangt?
Der Vorschlag nennt keine anerkannte Schwerbehinderung als Voraussetzung. Die gesundheitliche Einschränkung im langjährig ausgeübten Beruf soll stattdessen durch eine individuelle Prüfung festgestellt werden.
5. Was unterscheidet die Schutzrente von der Erwerbsminderungsrente?
Bei der Erwerbsminderungsrente wird überwiegend das Leistungsvermögen auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft. Bei der Schutzrente soll für ältere Versicherte berücksichtigt werden, ob sie ihr bisheriges Berufsfeld gesundheitlich noch ausüben können.
6. Was sollten Versicherte jetzt unternehmen?
Sie sollten ihren Versicherungsverlauf klären, eine aktuelle Rentenauskunft anfordern und gesundheitliche Einschränkungen sorgfältig dokumentieren lassen. Eine berufliche oder finanzielle Entscheidung sollte jedoch erst getroffen werden, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Reform verbindlich geregelt hat.




