Rentenversicherung muss Reha-Budget 2027 um 100 Millionen kürzen

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Der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente” steht seit Jahrzehnten im Gesetz. Doch das Budget für Reha-Leistungen orientiert sich nicht am medizinischen Bedarf der Versicherten.

Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat das am 22. Juni 2026 in ihrer 12. Empfehlung öffentlich benannt und gefordert, genau das zu ändern. Beschlossen ist damit noch nichts.

Was die Rentenkommission von der Bundesregierung verlangt

Die ASK hat der Bundesregierung empfohlen, das Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) am tatsächlichen Versorgungsbedarf auszurichten, statt es an Bruttolohnentwicklungen zu koppeln. Dahinter steckt die Logik, dass bessere Rehabilitation Erwerbsfähigkeit erhält und Frühverrentungen vermeidet.

Wer länger gesund arbeiten kann, zahlt länger Beiträge und bezieht später oder gar keine Erwerbsminderungsrente. Wie das Budget heute tatsächlich funktioniert, erklärt, warum die Empfehlung nicht überraschend kam.

Warum das Reha-Budget heute eine Bremse ist

Das Problem liegt in zwei Paragraphen des SGB VI. Nach § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB VI müssen DRV-Träger jede Budgetüberschreitung im zweiten Folgejahr aus dem nächsten Budget gegenfinanzieren. Wer also mehr Reha leistet als geplant, bekommt dafür zwei Jahre später weniger Geld.

Dies führt dazu, dass Entscheidungen in der Praxis nicht nach medizinischem Bedarf erfolgen, sondern fiskalische Vorgabe im Vordergrund stehen. Für Versicherte ist das unsichtbar, weil Bescheide den Begriff „Budget” nie erwähnen.

Die Bevölkerungsprognose aus 2013, die noch heute gilt

Zusätzlich regelt § 287b Abs. 2 SGB VI eine sogenannte Demografiekomponente, also einen gesetzlichen Korrekturfaktor für die Budgetfortschreibung. Diese Komponente basiert auf einer Bevölkerungsvorausberechnung aus dem Jahr 2013.

Sie berücksichtigt weder die starke Zuwanderung nach 2015 noch die höhere Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer. Bis 2018 wirkte die Demografiekomponente noch leicht budgeterhöhend, seit 2018 verknappte sie das verfügbare Geld für Reha-Leistungen, obwohl der tatsächliche Bedarf seitdem stark gewachsen ist.

1,6 Millionen Anträge und ein Budget, das schrumpft

Im Jahr 2024 wurden mehr als 1,6 Millionen Anträge auf medizinische Rehabilitation bei der DRV gestellt. Über eine Million Reha-Leistungen wurden durchgeführt, knapp 6 Prozent mehr als im Vorjahr, und die DRV wandte rund 8,3 Milliarden Euro für Rehabilitation auf.

Laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags überschritt das Ausgabenvolumen 2024 das zulässige Budget, was nach § 220 SGB VI im Jahr 2027 zu einer automatischen Kürzung um 100 Millionen Euro führt. Mehr Bedarf führt also nicht zu mehr Budget, sondern zu weniger.

Was Reha wirklich bewirkt, wenn sie rechtzeitig gewährt wird

Zwei Jahre nach abgeschlossener medizinischer Rehabilitation waren laut Reha-Atlas 2025 der DRV 83 Prozent der Rehabilitanden aus dem Jahr 2021 weiterhin erwerbsfähig.

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Von insgesamt 1,6 Millionen Anträgen im Jahr 2024 wurden nur 74 Prozent bewilligt. Wer abgelehnt wurde, hatte keine Chance, diesen Effekt für sich zu nutzen, und das liegt nicht immer an der medizinischen Lage.

Viele, die einen Reha-Antrag stellen, gehen davon aus, dass der gesetzliche Anspruch auf Rehabilitation automatisch bedeutet, die Versorgung auch zu erhalten. Das ist falsch. Das Budget beeinflusst die Entscheidungspraxis der Träger, auch wenn es offiziell kein zulässiger Ablehnungsgrund ist.

Wer dennoch abgelehnt wird und der Bescheid keine medizinisch nachvollziehbare Begründung enthält, hat gute Chancen im Widerspruchsverfahren, weil rein finanzielle Erwägungen rechtlich nicht tragen.

Was seit Januar 2026 bereits konkret gilt

Das SGB VI-Anpassungsgesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und hat mit § 13a SGB VI erstmals ein gesetzliches Fallmanagement bei der DRV eingeführt. Versicherte mit besonderem Unterstützungsbedarf bekommen seitdem einen Fallmanager, der Termine koordiniert, zwischen Kasse, Klinik und Arbeitgeber vermittelt und die Wiedereingliederung begleitet.

Das ist geltendes Recht, keine Empfehlung. Der Zugang hängt allerdings von der lokalen Umsetzung durch den zuständigen DRV-Träger ab.

Was von der ASK-Empfehlung noch nicht beschlossen ist

Die 12. Empfehlung der ASK ist kein Gesetzentwurf. Die Kommission hat ihren Bericht am 22. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben. Ob daraus ein Gesetz wird, entscheidet der Bundestag.

Das Gesamtpaket der Empfehlungen soll laut verschiedenen Berichten nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 beraten werden, ein konkreter Beschluss und ein Inkrafttreten sind bislang nicht festgelegt. Konkrete Verbesserungen beim Reha-Budget sind für Betroffene derzeit also noch nicht planbar.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer einen Reha-Antrag stellt und abgelehnt wird, sollte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch beim zuständigen DRV-Träger einlegen. Entscheidend sind ärztliche Befunde, die die konkrete Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beschreiben, denn allein auf Diagnosen gestützte Anträge haben schlechtere Aussichten.

Wer einen Reha-Antrag stellt und befürchtet, dass dieser automatisch in einen Rentenantrag umgedeutet wird, sollte das Dispositionsrecht nach § 116 SGB VI schriftlich ausüben.

Das Dispositionsrecht ist das gesetzliche Recht, diese Umdeutung zu verhindern, und muss rechtzeitig vor der Entscheidung der DRV geltend gemacht werden. Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten ihre Mitglieder in beiden Verfahren kostenlos.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Reha-Atlas 2025, Reha-Bericht 2025, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenkommission 2026, Bundesgesetzblatt / dejure.org: § 220 SGB VI, § 287b SGB VI, § 9 SGB VI, § 13a SGB VI, § 116 SGB VI, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: WD 5 – 3000 – 115/25, Reha-Budget SGB VI