Sie können Ihr Kind erziehen, aber wegen Ihrer Behinderung nicht sicher hochheben, wickeln oder anziehen? Für solche Handgriffe kommt Elternassistenz infrage. § 78 Absatz 3 SGB IX erfasst ausdrücklich Unterstützung für Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
Entscheidend ist, welche Hilfe Sie tatsächlich benötigen und ob die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen.
Elternassistenz unterstützt Sie bei Ihrer Elternrolle
Eine körperliche Einschränkung sagt nichts darüber aus, ob Sie die Bedürfnisse Ihres Kindes erkennen oder Erziehungsentscheidungen treffen können. Elternassistenz setzt dort an, wo Sie praktische Unterstützung brauchen.
Sie bestimmen zum Beispiel, welche Kleidung Ihr Kind trägt oder wann es gewickelt wird. Die Assistenzkraft hilft Ihnen bei der Umsetzung.
Die Leistung gehört im Rahmen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Ähnlich wie bei der Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause geht es darum, Ihre eigene Lebensführung zu ermöglichen. Elternassistenz ist dabei auf Ihre Aufgaben gegenüber Ihrem Kind ausgerichtet.
Fiktives Beispiel: Tom, 46 Jahre, aus Herzberg am Harz
Tom ist 46 Jahre alt, lebt in Herzberg am Harz und hat einen zweijährigen Sohn. Wegen einer körperlichen Behinderung nutzt er einen Rollstuhl; zusätzlich kann er seine Hände nur eingeschränkt einsetzen. Er gestaltet den Tagesablauf, liest seinem Sohn vor und entscheidet über dessen Versorgung.
Beim Herausheben aus dem Bett, Wickeln und Schließen der Kleidung braucht er jedoch Hilfe.
Seine Partnerin übernimmt einen Teil der Betreuung. Während ihrer Arbeitszeit fehlen morgens und nachmittags unterstützende Hände. Tom beantragt deshalb Elternassistenz. Er beschreibt genau, welche Aufgaben er selbst erledigt, wann seine Partnerin verfügbar ist und welche Handgriffe eine Assistenzkraft übernehmen soll.
Für Tom geht es darum, seinen Sohn selbst zu versorgen – mit der erforderlichen körperlichen Unterstützung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Stundenzahl folgt aus dem Beispiel noch nicht. Diese muss der zuständige Träger anhand seines individuellen Bedarfs ermitteln.
Welche Tätigkeiten kann die Hilfe umfassen?
Je nach Einschränkung und Familiensituation kommen Hilfen bei der Körperpflege des Kindes, beim Anziehen, bei Mahlzeiten oder bei gemeinsamen Wegen infrage. Auch Unterstützung im Haushalt kann dazugehören, soweit sie wegen Ihrer Behinderung erforderlich ist.
Welche weiteren Leistungen dafür bestehen, erläutert unser Beitrag über Haushaltshilfe bei Schwerbehinderung.
| Situation im Familienalltag | Mögliche Aufgabe der Elternassistenz |
|---|---|
| Sie können Ihr Kind nicht sicher heben oder halten. | Die Assistenzkraft hilft beim Umsetzen, Wickeln oder Baden. |
| Feinmotorische Einschränkungen erschweren das Anziehen. | Die Assistenzkraft schließt Knöpfe, Reißverschlüsse oder Schuhe nach Ihren Vorgaben. |
| Sie können Nahrung nicht selbst zubereiten oder zerkleinern. | Die Assistenzkraft unterstützt bei den notwendigen Handgriffen rund um die Mahlzeit. |
| Ein gemeinsamer Weg zur Kita oder zum Kinderarzt ist ohne Hilfe nicht möglich. | Die Assistenzkraft begleitet und übernimmt die behinderungsbedingt erforderlichen Tätigkeiten. |
| Wegen einer Sinnesbeeinträchtigung benötigen Sie Unterstützung bei Informationen oder Verständigung. | Die Assistenzkraft macht Informationen zugänglich oder hilft bei der Kommunikation. |
Die Beispiele sind keine pauschale Leistungsliste für jede Familie. Beschreiben Sie jeweils den Zusammenhang zwischen Ihrer Einschränkung und der benötigten Unterstützung.
Dass Assistenz auch familiäre Beziehungen ermöglichen kann, zeigt außerdem ein Urteil zur Assistenz bei Familienbesuchen.
Ein Schwerbehindertenausweis entscheidet den Antrag nicht allein
Für die Eingliederungshilfe zählt grundsätzlich eine wesentliche Einschränkung der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe beziehungsweise eine drohende wesentliche Behinderung nach § 99 SGB IX. Ein bestimmter Grad der Behinderung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf Elternassistenz.
Umgekehrt setzt die Leistung nicht zwingend einen Schwerbehindertenausweis voraus.
Auch Ihr Kind muss dafür keine Behinderung haben. Der Unterstützungsbedarf entsteht hier durch Ihre eigene Beeinträchtigung als Mutter oder Vater. Benötigt das Kind selbst zusätzliche Leistungen, müssen die Beteiligten diesen Bedarf gesondert prüfen und mit Ihren Hilfen abstimmen.
Beschreiben Sie Tätigkeiten, Zeiten und Unterstützungslücken
Ein Antrag mit der bloßen Angabe Ihrer Diagnose lässt wichtige Fragen offen. Dokumentieren Sie möglichst über mehrere typische Tage, welche Hilfe anfällt, wie häufig Sie diese benötigen und wie lange die einzelnen Einsätze dauern. Halten Sie auch Unterschiede zwischen Werktagen, Wochenenden und Tagen mit Arztterminen fest.
Tom könnte beispielsweise notieren: „Morgens benötige ich Hilfe, um meinen Sohn aus dem Bett zu heben, zu wickeln und anzuziehen. Ich leite die Versorgung selbst an. Meine Partnerin ist zu dieser Zeit bereits bei der Arbeit.“
Aussagekräftige ärztliche Unterlagen beschreiben ergänzend seine Einschränkungen beim Heben, Greifen und Halten.
Benennen Sie vorhandene Unterstützung und die verbleibenden Lücken realistisch. Pauschale Hinweise auf Angehörige ersetzen keine Prüfung der konkreten Familiensituation. Im Gesamtplan müssen Ihre Wünsche und Ihr individueller Bedarf berücksichtigt werden. Auf Ihr Verlangen nimmt eine Person Ihres Vertrauens daran teil.
Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, kann zusätzlich ein Teilhabeplan zur Abstimmung der Leistungen erforderlich sein.
Wo stellen Sie den Antrag?
Wenden Sie sich an die für Eingliederungshilfe zuständige Stelle an Ihrem Wohnort. Beantragen Sie ausdrücklich Assistenz bei der Versorgung und Betreuung Ihres Kindes nach § 113 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 SGB IX. Nennen Sie den gewünschten Beginn und die benötigten Tätigkeiten; ergänzende Nachweise können Sie anschließend einreichen.
Nach § 108 SGB IX erhalten Sie Eingliederungshilfe grundsätzlich auf Antrag. Wenn die Voraussetzungen bereits vorliegen, kommt eine Leistung frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats infrage. Warten Sie deshalb nicht unnötig auf eine vollständig zusammengestellte Unterlagenmappe. Lassen Sie sich den Antragseingang bestätigen.
Unterstützung bieten die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung und spezialisierte Beratungsstellen für Eltern mit Behinderung.
Assistenzdienst oder Persönliches Budget?
Sie können die benötigte Hilfe über einen Assistenzdienst organisieren. Eine weitere Möglichkeit ist die Ausführung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Dabei erhalten Sie für die bewilligten Leistungen ein Budget und organisieren die Unterstützung entsprechend den vereinbarten Bedingungen selbst.
Unser Überblick erklärt den Anspruch auf ein Persönliches Budget.
Klären Sie vorher, wer geeignete Kräfte findet, Vertretungen organisiert und Abrechnungen erledigt. Wenn Sie selbst Arbeitgeber werden, kommen entsprechende Pflichten hinzu. Näheres zur Gestaltung erläutert der Beitrag über Geldleistungen statt Sachleistungen.
Eine bewilligte Sachleistung lässt sich dagegen nicht ohne Weiteres in einen Anspruch auf Auszahlung umwandeln: Assistenzanspruch und Geldanspruch sind gesondert zu prüfen.
Elternassistenz ist von Pflege und pädagogischer Hilfe abzugrenzen
Benötigen Sie selbst Pflege, betrifft das einen anderen Bedarf als die Unterstützung bei der Versorgung Ihres Kindes. Beides kann nebeneinander notwendig sein. Vorhandenes Pflegegeld beantwortet deshalb noch nicht, wie Ihr Bedarf an Elternassistenz gedeckt wird.
Mehr zur unterschiedlichen Funktion erfahren Sie im Beitrag über Persönliches Budget und Pflegegeld.
Bei zusätzlichem Bedarf an Anleitung oder Übungen kann qualifizierte Assistenz beziehungsweise begleitete Elternschaft infrage kommen. Besteht erzieherischer Hilfebedarf, müssen auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft werden; diese können im jeweiligen Überschneidungsbereich vorrangig sein.
Dass ein Elternteil körperliche Hilfe beim Wickeln benötigt, belegt für sich genommen keinen pädagogischen Unterstützungsbedarf.
Die Eingliederungshilfe übernimmt die bewilligten Kosten nach den gesetzlichen Regeln. Abhängig von Einkommen, Vermögen und möglichen Ausnahmen kann ein eigener Beitrag anfallen. Elternassistenz ist deshalb nicht für alle Leistungsberechtigten automatisch kostenlos.
Wenn das Amt ablehnt oder zu wenige Stunden bewilligt
Prüfen Sie, ob der Bescheid alle beantragten Tätigkeiten und Zeiträume erfasst. Bei einer Kürzung sollten Sie konkret darlegen, welche Versorgungssituation mit den bewilligten Stunden offenbleibt. Bei einem Persönlichen Budget muss außerdem geklärt sein, ob der Betrag die notwendige Unterstützung tatsächlich ermöglicht.
Unser Beitrag zur Deckelung eines Persönlichen Budgets behandelt solche Streitfragen.
Gegen einen ablehnenden oder unzureichenden Bescheid können Sie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie die fehlenden Hilfen und ergänzen Sie Ihre Bedarfsaufzeichnungen.
Dass praktische Alltagshilfe einen eigenständigen Bedarf abdecken kann, verdeutlicht auch ein Urteil zur Finanzierung notwendiger Alltagshilfe.
FAQ: Elternassistenz bei Behinderung
Gilt die Unterstützung auch für Väter?
Ja. § 78 Absatz 3 SGB IX nennt Mütter und Väter ausdrücklich. Maßgeblich sind die Leistungsvoraussetzungen und Ihr konkreter Unterstützungsbedarf.
Gibt es eine feste Zahl von Assistenzstunden?
Nein. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Eine gesetzliche Stundenpauschale allein für die Elternschaft sieht § 78 Absatz 3 SGB IX nicht vor.
Muss ich Erziehungsentscheidungen an die Assistenzkraft abgeben?
Elternassistenz soll Ihre selbstbestimmte Elternschaft ermöglichen. Bei praktischer Unterstützung bleiben die Erziehungsentscheidungen bei Ihnen im Rahmen Ihrer elterlichen Rechte.
Quellen
Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern: Elternassistenz.
Familienportal des Bundes: Eltern mit Behinderung.
Gesetze im Internet: § 29 SGB IX – Persönliches Budget; § 78 SGB IX – Assistenzleistungen; § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung; § 108 SGB IX – Antragserfordernis; § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe; § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren; § 118 SGB IX – Bedarfsermittlung; § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung: Leistungen für Eltern mit Behinderungen.




