Schwerbehinderung: Wohnassistenz beantragen ohne einen Cent zu zahlen

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Menschen mit Behinderungen haben das gesetzliche Recht, in der eigenen Wohnung zu bleiben – und bekommen dafür professionelle Alltagsassistenz vollständig von der Eingliederungshilfe bezahlt. Das regelt § 78 SGB IX, der seit der Sozialrechtsreform 2020 den Standard für ambulante Wohnassistenz definiert. Wer diesen Anspruch nicht aktiv geltend macht, zahlt entweder selbst oder landet früher im Pflegeheim als nötig.

Wohnassistenz nach § 78 SGB IX: Was die Eingliederungshilfe in der eigenen Wohnung übernimmt

Das Gesetz formuliert den Anspruch bewusst weit. Die Assistenzleistungen dienen der „selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung”. Damit ist kein schmales Paket aus ein paar Stunden Haushaltshilfe gemeint, sondern ein umfassender Unterstützungsrahmen, der sich am individuellen Bedarf orientiert.

Das Gesetz nennt konkret: Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen.

Das Wort „insbesondere” zeigt: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wer etwa Unterstützung bei der Kommunikation, beim Umgang mit Behörden oder beim Aufrechterhalten sozialer Kontakte benötigt, kann auch dafür Assistenz beanspruchen.

Zudem enthält das Gesetz drei häufig übersehene Spezialregelungen.

Erstens: Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Assistenz entstehen, übernimmt der Träger als ergänzende Leistung – wenn die Beförderung nach den Umständen des Einzelfalls notwendig ist.

Zweitens: Eltern mit Behinderungen können Assistenzleistungen auch für die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragen.

Drittens: Wer dauerhaft auf die Erreichbarkeit einer Ansprechperson angewiesen ist, ohne diese ständig konkret in Anspruch zu nehmen, hat Anspruch auf eine sogenannte Bereitschaftsleistung – eine Art Rufbereitschaft der Assistenzkraft.

Entscheidend ist ein Grundsatz, den das Gesetz explizit verankert: Betroffene bestimmen selbst, wie ihre Assistenz konkret aussieht – Ablauf, Ort und Zeitpunkt liegen in ihrer Hand, und zwar auf Grundlage des mit ihnen gemeinsam erstellten Gesamtplans. Der Träger der Eingliederungshilfe darf das nicht übergehen.

Wer hat Anspruch auf ambulante Wohnassistenz nach § 78 SGB IX?

Die Eingliederungshilfe richtet sich an Menschen, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung in erheblichem Maß in ihrer Fähigkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind – der gesetzliche Begriff ist „wesentliche Behinderung”. Er umfasst körperliche, geistige, seelische und Sinnesbeeinträchtigungen gleichermaßen. Entscheidend ist dabei nicht der Grad der Behinderung an sich, sondern die tatsächliche Auswirkung auf die gesellschaftliche Teilhabe.

Liegt eine wesentliche Behinderung vor, hat der Träger keinen Ermessensspielraum. Er muss die Leistung erbringen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt einen Rechtsanspruch – keine Ermessensgabe.

Seit der BTHG-Reform, die am 1. Januar 2020 in Kraft trat, ist die Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und eigenständig geregelt. Die frühere enge Bindung an Wohnformen entfällt. Ob jemand in einer Einzelwohnung, einer Wohngemeinschaft oder bei Angehörigen lebt – der Anspruch auf Wohnassistenz besteht unabhängig davon, wo die betroffene Person wohnt. Außerdem wird seit 2020 das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Prüfung der Eigenbeteiligung nicht mehr berücksichtigt.

Einen Sonderfall bilden Menschen, deren Beeinträchtigung ausschließlich seelischer Natur ist und die noch keine Volljährigkeit erreicht haben: Für sie ist die Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zuständig. Erwachsene mit seelischer Behinderung wenden sich hingegen an den Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Zwei Formen, eine Leistung: kompensatorische und qualifizierte Wohnassistenz

Nicht jede Wohnassistenz ist gleich. Das Gesetz unterscheidet zwei grundlegend verschiedene Leistungsformen, und das hat praktische Auswirkungen darauf, wer die Assistenz erbringen darf.

Die erste Form ist die kompensatorische Assistenz: Die Assistenzkraft übernimmt eine Tätigkeit vollständig oder teilweise für den betroffenen Menschen. Sie putzt, kocht, begleitet zum Arzt oder erledigt Behördengänge. Für diese Form sind keine zwingend fachlich qualifizierten Kräfte vorgeschrieben. Viele Träger setzen hier gezielt Assistenzkräfte ohne Fachausbildung ein.

Die zweite Form ist die qualifizierte Assistenz: Hier geht es nicht um Übernahme, sondern um Befähigung. Die Assistenzkraft leitet an, trainiert, motiviert und begleitet den betroffenen Menschen auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit. Das Gesetz ist eindeutig: Diese Leistung muss von Fachkräften erbracht werden.

Wer Anleitung und Übung in Bereichen der Alltagsbewältigung benötigt – sei es der Umgang mit eigenen Finanzen, das Aufrechterhalten von Sozialkontakten oder die Organisation des eigenen Tagesablaufs – hat Anspruch auf fachlich qualifiziertes Personal.

Petra M., 47 Jahre alt, lebt mit einer schweren psychischen Erkrankung allein in einer Mietwohnung in Hannover. Ohne Unterstützung verliert sie schnell die Tagesstruktur. Der Träger ihrer Eingliederungshilfe bewilligte zunächst nur kompensatorische Stunden für Haushaltshilfe.

Auf ihren Widerspruch hin, der darauf bestand, dass ihr Bedarf an Anleitung und Alltagstraining qualifizierte Fachkräfte erfordert, revidierte der Träger die Entscheidung. Seitdem kommt zweimal wöchentlich eine Sozialpädagogin – bezahlt von der Eingliederungshilfe.

Das Gesamtplanverfahren: So läuft der Antrag auf Wohnassistenz ab

Wer Wohnassistenz beanspruchen will, stellt einen formlosen Antrag beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Welche Behörde das konkret ist, hängt vom Bundesland ab: In manchen Ländern sind das die Landschaftsverbände, in anderen die Bezirke oder Landkreise.

Örtliche Beratungsstellen wie Lebenshilfe, VdK oder Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) kennen die regionalen Zuständigkeiten.

Nach dem Antrag leitet der Träger das sogenannte Gesamtplanverfahren nach §§ 117 ff. SGB IX ein. Dieses Verfahren ist das Herzstück der neuen Eingliederungshilfe: Es ermittelt den individuellen Bedarf mithilfe eines an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF) orientierten Instruments. Dabei werden die Lebensbereiche der betroffenen Person systematisch erfasst – von der Selbstversorgung über soziale Beziehungen bis zur Freizeitgestaltung.

Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab: Erst kommt das Teilhabe-Assessment, dann die Bedarfsermittlung, dann die Gesamtplanung unter Beteiligung der betroffenen Person und gegebenenfalls einer Vertrauensperson. Am Ende steht der Gesamtplan, der festlegt, welche konkreten Assistenzleistungen bewilligt werden, mit welchem Stundenumfang und durch welchen Anbieter.

Der Träger muss dabei die Wünsche der betroffenen Person berücksichtigen – das Wunsch- und Wahlrecht ist gesetzlich festgeschrieben.

Wer die Wohnassistenz lieber selbst organisieren will, statt sie über einen Leistungserbringer zu beziehen, kann das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX beantragen. Statt einer Sachleistung gibt es dann einen Geldbetrag, mit dem die betroffene Person ihre Assistenz eigenständig einkauft und organisiert.

Wichtig für die Antragsvorbereitung: Aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen, Atteste und Gutachten, die den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf konkret beschreiben, stärken die Position im Gesamtplanverfahren erheblich. Allgemeine Diagnosen reichen oft nicht – gefragt ist die Auswirkung der Beeinträchtigung auf konkrete Alltagstätigkeiten.

Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Wohnassistenz 2025 und 2026

Eine der wichtigsten Änderungen durch das BTHG: Die Eingliederungshilfe ist keine Armenleistung mehr. Früher galten die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe, die viele Menschen mit Behinderungen trotz echten Bedarfs ausschlossen. Seit 2020 orientiert sich die Berechnung an der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung – und die liegt deutlich höher.

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Für das Jahr 2025 gilt: Die Vermögensgrenze liegt bei 67.410 Euro. Erst wer mehr als diesen Betrag an verwertbarem Vermögen besitzt, muss einen Eigenbeitrag leisten. Das selbst bewohnte Eigenheim fällt unter das Schonvermögen. Für 2026 steigt dieser Wert auf 71.190 Euro.

Bei den Einkommensgrenzen gilt: Die Grenze hängt von der Art des Einkommens ab. Wer hauptsächlich Renteneinkünfte hat, dem steht 2025 ein Einkommensfreibetrag von 26.964 Euro jährlich zu; für 2026 sind es 28.476 Euro.

Wer darüber liegt, zahlt monatlich zwei Prozent des übersteigenden Einkommens als Eigenbeitrag – abgerundet auf volle zehn Euro. Das Einkommen des Partners bleibt dabei vollständig außen vor.

Praktisch bedeutet das: Wer eine kleine oder mittlere Rente bezieht und kein großes Vermögen hat, erhält die Wohnassistenz typischerweise ohne jeden Eigenbeitrag. Das gilt auch für Bürgergeld-Empfänger – für sie besteht bei bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe sogar eine vollständige Beitragsbefreiung.

Befristeter Bescheid, zu wenig Stunden: So reagieren Betroffene richtig

Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 28. Januar 2021 klargestellt: Wiederkehrende Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen nicht befristet werden (BSG, B 8 SO 9/19 R). Der Anspruch auf Assistenz endet nicht mit dem Ablauf eines Bewilligungszeitraums, sondern erst wenn das Teilhabeziel tatsächlich erreicht ist.

Viele Träger ignorierten das lange und befristeten Bescheide routinemäßig auf ein oder zwei Jahre – was Betroffene zwang, immer wieder neu zu beantragen, mit dem Risiko von Versorgungslücken.

Wer einen befristeten Bewilligungsbescheid erhält, sollte unverzüglich widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Im Widerspruch genügt der Hinweis auf das BSG-Urteil vom 28.01.2021 (Az. B 8 SO 9/19 R) und die Forderung nach einer unbefristeten Bewilligung. Viele Träger geben nach einem solchen begründeten Widerspruch direkt nach.

Häufiger noch als die unzulässige Befristung ist die zu knapp bemessene Stundenzahl. Träger neigen dazu, im Gesamtplanverfahren den Bedarf eher eng zu definieren.

Betroffene, die merken, dass die bewilligten Stunden für die tatsächliche Alltagsbewältigung nicht reichen, können jederzeit eine Bedarfsanpassung verlangen – und müssen nicht auf die nächste reguläre Überprüfung warten. Voraussetzung ist, dass sich die Lebensumstände oder der Bedarf geändert haben.

Wird der Antrag ganz abgelehnt, gilt dasselbe: Widerspruch einlegen, Begründung nachlegen. Der Widerspruch und eine anschließende Klage beim Sozialgericht sind für Betroffene kostenlos. Wer im Widerspruchsverfahren anwaltliche Unterstützung braucht, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Im Eilfall – wenn die Assistenz sofort benötigt wird – ist eine einstweilige Verfügung beim Sozialgericht möglich.

Häufige Fragen zur Wohnassistenz nach § 78 SGB IX

Kann ich Wohnassistenz bekommen, wenn ich bereits Pflegeleistungen erhalte?
Ja. Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen sind gleichrangig – keine Leistung verdrängt die andere. Pflegeleistungen decken pflegerische Bedarfe ab, die Assistenz nach § 78 SGB IX hingegen die Teilhabe- und Alltagsbewältigungsbedarfe.

Wer Pflegegrad hat und gleichzeitig behinderungsbedingten Assistenzbedarf, kann und sollte beide Leistungen nebeneinander beantragen.

Was passiert, wenn der Träger der Eingliederungshilfe sagt, er sei nicht zuständig?
Kein Anlass, den Antrag zurückzuziehen. Nach § 14 SGB IX ist jeder Rehabilitationsträger, bei dem ein Antrag eingeht, verpflichtet, diesen unverzüglich an den tatsächlich zuständigen Träger weiterzuleiten.

Nach Ablauf einer bestimmten Frist muss er auch dann über den Antrag entscheiden, wenn er sich für unzuständig hält – und die Kosten intern mit dem eigentlich zuständigen Träger klären. Betroffene tragen das Zuständigkeitsrisiko nicht.

Darf ich meine Assistenzkraft selbst aussuchen?
Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 104 SGB IX gibt Leistungsberechtigten ein starkes Mitspracherecht bei der Wahl des Leistungserbringers. Solange der gewünschte Anbieter die Qualitätsanforderungen erfüllt und die Kosten nicht unverhältnismäßig teuer sind, muss der Träger den Wunsch berücksichtigen. Wer die Assistenz komplett selbst organisieren will, wählt das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX.

Wie oft wird der Bedarf neu bewertet?
Das Gesamtplanverfahren wird spätestens alle zwei Jahre neu durchgeführt (§ 121 Abs. 2 SGB IX). Das bedeutet aber nicht, dass die Leistung automatisch nach zwei Jahren endet.

Wie das BSG 2021 klargestellt hat, ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen; die Überprüfung und eine mögliche Anpassung sind davon strikt zu trennen.

Kann ich die Wohnassistenz auch in Anspruch nehmen, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Ja. Seit dem BTHG 2020 ist die Wohnform für den Anspruch auf Assistenzleistungen irrelevant. Ob Einzelwohnung, Wohngemeinschaft oder betreute Wohnform: Der Assistenzbedarf wird personenzentriert ermittelt, nicht abhängig vom Wohnort.

In Wohngemeinschaften kann der Träger unter bestimmten Voraussetzungen eine geteilte Assistenz anbieten (sogenanntes Pooling nach § 116 SGB IX) – allerdings nur, wenn das für alle Beteiligten zumutbar ist und den individuellen Bedarf tatsächlich deckt.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234, in der Fassung ab 01.01.2020 (BTHG)

Bundesministerium für Justiz/gesetze-im-internet.de: § 78 SGB IX – Assistenzleistungen (Volltextquelle)

Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Januar 2021, Az. B 8 SO 9/19 R (Befristungsverbot bei Eingliederungshilfeleistungen)

Senatsverwaltung Berlin, Rundschreiben Soz Nr. 05/2024: Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2025

Senatsverwaltung Berlin, Rundschreiben Soz Nr. 06/2025: Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2026

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz (BMAS): Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Koordinierungsstelle für selbstbestimmtes Leben (KSL NRW): Befristung von Eingliederungshilfeleistungen unzulässig – Musterwiderspruch

Verfahrenslotse (BMAS): Anspruchsvoraussetzungen des SGB IX, Leistungen der Eingliederungshilfe