Geldleistungen statt Sachleistungen bei Schwerbehinderung – so funktioniert es

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Menschen mit Behinderung müssen Unterstützungsleistungen nicht immer über einen vom Leistungsträger ausgewählten Dienst erhalten. Mit dem Persönlichen Budget können viele Teilhabe-, Assistenz- und Rehabilitationsleistungen als Geldbetrag oder in bestimmten Fällen als Gutschein bereitgestellt werden.

Schwerbehinderte entscheiden dann selbst, wer die benötigte Unterstützung erbringt und zu welchen Zeiten sie stattfinden soll. Das kann mehr Freiheit im Alltag schaffen, bringt jedoch auch Verantwortung für Verträge, Abrechnungen und die zweckentsprechende Verwendung des Budgets mit sich.

Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Sozialleistung

Beim Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine neue Leistung neben bereits bestehenden Ansprüchen. Es ist eine andere Form, in der bewilligte Leistungen ausgeführt werden.

Statt beispielsweise eine Assistenz als Sachleistung von einem bestimmten Dienst zu erhalten, bekommt die leistungsberechtigte Person einen festgelegten Betrag. Damit kann sie einen Anbieter auswählen, eine Assistenzkraft beauftragen oder unter bestimmten Voraussetzungen selbst Personal beschäftigen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraf 29 SGB IX. Danach sollen Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Wer ein Persönliches Budget beantragen kann

Ein Persönliches Budget kommt für Menschen infrage, die einen Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation, Teilhabe oder auf einbezogene Pflegeleistungen haben. Ein bestimmter Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Entscheidend ist der konkrete Anspruch auf eine budgetfähige Leistung. Auch Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, können leistungsberechtigt sein, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Leistungsgesetzes erfüllt werden.

Das Persönliche Budget ist nicht auf Erwachsene beschränkt. Eltern können es für leistungsberechtigte Kinder beantragen, beispielsweise für eine Schulassistenz, eine Begleitung im Alltag oder Leistungen der Frühförderung.

Auch Personen, die das Geld nicht vollständig allein verwalten können, sind nicht ausgeschlossen. Angehörige, eine Vertrauensperson, eine gesetzliche Betreuung oder ein geeigneter Dienst können bei Organisation und Abrechnung helfen.

Für welche Hilfen das Budget genutzt werden kann

Grundsätzlich können zahlreiche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe budgetfähig sein. Hinzukommen bestimmte regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Hilfe zur Pflege.

Leistungsbereich Mögliche Beispiele
Soziale Teilhabe Alltagsassistenz, Begleitung bei Freizeitaktivitäten, Unterstützung beim selbstständigen Wohnen
Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsassistenz, notwendige Lern- und Arbeitsmittel, Kraftfahrzeughilfe
Teilhabe an Bildung Schul- oder Studienassistenz, Unterstützung während einer Aus- oder Weiterbildung
Medizinische Rehabilitation Bestimmte regelmäßig benötigte Hilfen und Unterstützungsleistungen
Frühförderung Interdisziplinäre oder heilpädagogische Förderung von Kindern mit Behinderung
Pflege und Hilfe zur Pflege Einbezogene Pflegeleistungen, Unterstützung im Haushalt und regelmäßig wiederkehrende Pflegehilfen

Welche Leistung tatsächlich über ein Persönliches Budget finanziert werden darf, hängt vom individuellen Bedarf und dem jeweils geltenden Sozialgesetzbuch ab. Nicht jeder gewöhnliche Lebensunterhalt lässt sich darüber bezahlen.

Miete, Lebensmittel, Heizung oder private Freizeitkosten gehören grundsätzlich nicht in das Persönliche Budget. Leistungen zum Lebensunterhalt wie Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt können jedoch neben dem Budget bezogen werden.

Pflegeleistungen werden nicht immer als frei verfügbares Geld ausgezahlt

Bei Pflegeleistungen ist eine wichtige Einschränkung zu beachten. Das Persönliche Budget bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Pflegesachleistungen als frei einsetzbarer Geldbetrag überwiesen werden.

Für Pflegesachleistungen der sozialen Pflegeversicherung sieht das Gesetz grundsätzlich Gutscheine vor. Diese können nur bei Pflegediensten eingelöst werden, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse besitzen.

Andere einbezogene Leistungen können dagegen als Geldleistung ausgeführt werden. Ob Geld, Gutschein oder eine Kombination bewilligt wird, muss deshalb für jeden Leistungsbestandteil gesondert geprüft werden.

So hoch kann das Persönliche Budget ausfallen

Eine allgemeine Pauschale gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Unterstützungsbedarf und nach den Leistungen, die ohne das Persönliche Budget als Dienst- oder Sachleistung erbracht würden.

Das Budget soll den anerkannten Bedarf vollständig decken. Nach Paragraf 29 SGB IX soll es zugleich grundsätzlich nicht teurer sein als die bisher festgestellten Leistungen.

Notwendige Ausgaben für Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung müssen in die Bemessung einbezogen werden können. Das ist beispielsweise wichtig, wenn eine leistungsberechtigte Person Unterstützung bei Verträgen, Abrechnungen oder Nachweisen benötigt.

Einkommen und Vermögen werden nicht automatisch angerechnet

Die Wahl des Persönlichen Budgets führt für sich genommen nicht zu einer neuen Einkommens- oder Vermögensprüfung. Es gelten dieselben Vorschriften, die auch bei der entsprechenden Sachleistung anzuwenden wären.

Bei Versicherungsleistungen der Kranken-, Renten-, Unfall- oder Pflegeversicherung findet normalerweise keine Anrechnung allein wegen des Persönlichen Budgets statt. Vorgesehene Zuzahlungen können jedoch weiterhin verlangt werden.

Bei steuerfinanzierten Leistungen wie der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege können Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Ob tatsächlich ein Eigenbeitrag entsteht, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Leistungssystems.

Der Antrag kann bei einem beteiligten Leistungsträger gestellt werden

Der Antrag kann unter anderem bei der Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe oder beim Integrationsamt gestellt werden. Betroffene müssen nicht vorab sämtliche Zuständigkeiten selbst aufklären.

Sind mehrere Träger beteiligt, wird das Persönliche Budget als trägerübergreifende Leistung organisiert. Die antragstellende Person soll dabei einen leistenden Träger als Ansprechpartner erhalten, der die Abstimmung mit den anderen Stellen übernimmt.

Der Antrag sollte schriftlich gestellt und der Zugang dokumentiert werden. Darin sollte möglichst genau beschrieben werden, welche Hilfen benötigt werden, in welchem Umfang der Bedarf besteht und weshalb die bisherige Sachleistung nicht ausreichend flexibel ist.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich, die mir zustehenden Leistungen zur Teilhabe nach Paragraf 29 SGB IX als Persönliches Budget zu erbringen.“ Anschließend können die gewünschten Leistungen und der zeitliche Bedarf erläutert werden.

Die Bedarfsermittlung entscheidet über den Umfang

Nach dem Antrag wird geprüft, welche Leistungen beansprucht werden können und welcher individuelle Bedarf besteht. Dabei sind die persönliche Lebenssituation, die gewünschten Teilhabeziele und das Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen.

Betroffene sollten den Hilfebedarf nicht nur in allgemeinen Worten beschreiben. Hilfreich sind Angaben dazu, an welchen Tagen Unterstützung gebraucht wird, wie viele Stunden erforderlich sind und welche Tätigkeiten ohne Assistenz nicht oder nur eingeschränkt möglich sind.

Auch Ausfallzeiten, Urlaubsvertretungen und Verwaltungsaufwand können bei einem Arbeitgebermodell von Bedeutung sein. Wer selbst Assistenzkräfte beschäftigt, muss zudem Lohnkosten, Sozialabgaben und arbeitsrechtliche Pflichten realistisch einplanen.

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Die Zielvereinbarung legt die Verwendung fest

Vor der Bewilligung schließen die leistungsberechtigte Person und der leistende Träger normalerweise eine Zielvereinbarung. Darin werden die individuellen Leistungsziele, die Höhe der Teilbudgets, mögliche Nachweise und die Qualitätssicherung festgehalten.

Die Vereinbarung sollte so konkret sein, dass später keine Zweifel über die erlaubte Verwendung entstehen. Unklare Formulierungen können zu Auseinandersetzungen führen, wenn der Träger Belege verlangt oder einzelne Ausgaben nicht anerkennen möchte.

Nachweise sollen sich vor allem darauf beziehen, ob der festgestellte Bedarf gedeckt und das vereinbarte Teilhabeziel erreicht wurde. Welche Belege tatsächlich vorzulegen sind, richtet sich nach der Zielvereinbarung und der Art der bewilligten Hilfe.

Eine Ausnahme gilt, wenn ausschließlich die Pflegekasse das Persönliche Budget erbringt. In diesem Fall schreibt Paragraf 29 SGB IX keine Zielvereinbarung vor.

Auszahlung erfolgt bei laufenden Leistungen meist monatlich

Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. Bei laufenden Hilfen erfolgt die Zahlung normalerweise monatlich, häufig zu Beginn des jeweiligen Zeitraums.

Mit der Auszahlung gilt der entsprechende Anspruch gegenüber dem Leistungsträger als erfüllt. Die budgetnehmende Person muss anschließend selbst dafür sorgen, dass die vereinbarten Hilfen eingekauft und bezahlt werden.

Das Bedarfsermittlungsverfahren wird bei laufenden Leistungen üblicherweise nach zwei Jahren wiederholt. Ändert sich der Unterstützungsbedarf vorher erheblich, sollte frühzeitig eine Anpassung beantragt werden.

Selbstbestimmung bringt neue Verantwortung

Das Persönliche Budget ermöglicht es, Assistenzzeiten stärker am eigenen Tagesablauf auszurichten. Betroffene können Anbieter wechseln, Hilfen individuell vereinbaren und sich von starren Einsatzplänen eines vorgegebenen Dienstes lösen.

Wer einen Assistenzdienst beauftragt, bleibt Kunde des Unternehmens und hat meist weniger Verwaltungsarbeit. Die Gestaltungsmöglichkeiten können jedoch durch Arbeitszeiten und Vertragsbedingungen des Dienstes begrenzt sein.

Beim Arbeitgebermodell stellt die budgetnehmende Person Assistenzkräfte selbst ein. Dadurch wächst der persönliche Einfluss, zugleich müssen Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsansprüche und Vertretungen organisiert werden.

Ein Persönliches Budget kann auch als Mischform ausgestaltet werden. Bestimmte Hilfen werden dann weiterhin als Sachleistung erbracht, während andere Unterstützungsleistungen über das Budget selbst organisiert werden.

Die Entscheidung bindet in der Regel sechs Monate

Nach Paragraf 29 SGB IX sind Leistungsberechtigte grundsätzlich sechs Monate an die Entscheidung für das Persönliche Budget gebunden. Ein kurzfristiger Wechsel zurück zur Sachleistung ist daher nicht in jeder Situation sofort möglich.

Die Zielvereinbarung kann allerdings aus wichtigem Grund schriftlich mit sofortiger Wirkung beendet werden. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn sich die persönliche Lebenssituation so verändert, dass die Fortführung nicht mehr zumutbar ist.

Auch der Leistungsträger kann die Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Das kommt etwa in Betracht, wenn vereinbarte Nachweise dauerhaft nicht erbracht oder Budgetmittel erheblich zweckwidrig verwendet werden.

Gegen einen zu niedrigen oder ablehnenden Bescheid kann man vorgehen

Nach Abschluss der Prüfung erlässt der leistende Träger einen schriftlichen Bescheid. Darin müssen die bewilligten Leistungen, die Höhe des Budgets und der Bewilligungszeitraum erkennbar sein.

Wird der Antrag abgelehnt oder der festgestellte Bedarf nicht vollständig berücksichtigt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe.

Betroffene sollten nicht nur die Gesamtsumme prüfen, sondern auch die Berechnung der einzelnen Stunden, Vergütungssätze und Nebenkosten. Ein scheinbar ausreichendes Monatsbudget kann zu niedrig sein, wenn Ausfallvertretungen oder Arbeitgeberkosten fehlen.

Kostenlose Beratung vor dem Antrag nutzen

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung unterstützt Menschen mit Behinderung kostenlos und unabhängig von den Leistungsträgern. Die Beratungsstellen helfen bei der Beschreibung des Bedarfs, der Vorbereitung des Antrags und der Einordnung einer Zielvereinbarung.

Regionale Beratungsangebote lassen sich über den Beratungsatlas der EUTB finden. Ausführliche Informationen stellt außerdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit.

Weitere Hintergründe zum Anspruch und zu den unterschiedlichen Organisationsmodellen finden Leserinnen und Leser im Beitrag „Anspruch auf Persönliches Budget bei einer Schwerbehinderung“.

Beispiel aus der Praxis

Anna ist aufgrund einer körperlichen Behinderung täglich auf Unterstützung angewiesen. Der bisher eingesetzte Dienst kann ihr morgens nur ein festes Zeitfenster anbieten, obwohl ihre Arbeitszeiten mehrfach in der Woche wechseln.

Anna beantragt deshalb, ihre Assistenzleistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Im Bedarfsermittlungsverfahren werden der wöchentliche Stundenumfang, notwendige Vertretungszeiten und die Kosten für die Organisation festgestellt.

Nach Abschluss der Zielvereinbarung erhält sie monatlich den bewilligten Betrag und beauftragt einen Assistenzdienst mit flexibleren Einsatzzeiten. Die Höhe ihrer eigentlichen Teilhabeleistung verändert sich dadurch nicht, doch Anna kann die Unterstützung besser an ihren Alltag anpassen.

Sechs Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget

1. Bekommt jeder Mensch mit Schwerbehindertenausweis ein Persönliches Budget?

Nein. Ein Schwerbehindertenausweis allein begründet noch keinen Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Erforderlich ist ein Anspruch auf eine Leistung, die in Form eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden kann.

2. Darf der Leistungsträger das Persönliche Budget grundsätzlich verweigern?

Besteht ein Anspruch auf eine budgetfähige Leistung und wird die Ausführung als Persönliches Budget beantragt, darf der Wunsch nicht ohne sachliche Prüfung abgelehnt werden. Über den Umfang entscheidet jedoch der individuell festgestellte Bedarf.

3. Kann das Budget für Miete und Lebensmittel verwendet werden?

Nein. Das Persönliche Budget ist für festgestellte Teilhabe-, Assistenz-, Rehabilitations- oder einbezogene Pflegeleistungen bestimmt. Lebensunterhalt, Miete und Heizung werden über andere Sozialleistungen oder eigenes Einkommen finanziert.

4. Muss man Assistenzkräfte selbst anstellen?

Nein. Betroffene können einen Assistenzdienst beauftragen, selbst Arbeitgeber werden oder eine geeignete Mischform wählen. Welche Gestaltung möglich ist, hängt von den bewilligten Leistungen und der Zielvereinbarung ab.

5. Wird das Persönliche Budget immer bar ausgezahlt?

Nein. Meist wird es als Geldleistung erbracht, bei bestimmten Leistungen kommen jedoch Gutscheine infrage. Pflegesachleistungen der sozialen Pflegeversicherung werden innerhalb des Persönlichen Budgets grundsätzlich über Gutscheine für zugelassene Pflegedienste bereitgestellt.