Neue Grundsicherung: Sinnlose Wohnungssuche nach Aufforderung vom Jobcenter

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Wer seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht und in einer Wohnung lebt, die das Jobcenter für zu teuer hält, steckt in einer Zwickmühle: Entweder, Sie zahlen die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und dem, was das Jobcenter anerkennt, monatlich aus dem Regelsatz – oder Sie dokumentieren eine sinnlose Wohnungssuche auf überfüllten Märkten.

Grundsicherungsgeld und Mietkosten: Was sich seit dem 1. Juli geändert hat

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat die Wohnkostenübernahme grundlegend verschärft. § 22 Abs. 1 SGB II schreibt in der neuen Fassung vor: Wohnkosten werden nicht anerkannt, „soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.”

Die Miete aus dem Existenzminimum schneiden

Das gilt ab dem ersten Monat des Leistungsbezugs. Die frühere Karenzzeit  gibt es nicht mehr. In der Praxis bedeutet das: Liegt der kommunale Richtwert für eine einzelne Person bei 500 Euro Bruttokaltmiete (also Kaltmiete plus kalte Nebenkosten), übernimmt das Jobcenter ab sofort höchstens 750 Euro.

Wer 900 Euro zahlt, muss jeden Monat 150 Euro selbst aufbringen. Der Regelsatz ist dafür nicht ausgelegt. Es handelt sich um das Existenzminimum des Lebensunterhalts.

Ein Drittel aller neuen Grundsicherungs-Haushalte sind betroffen

Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wohnten 35,3 Prozent aller Neuzugänge zur Grundsicherung bereits am ersten Tag in Wohnungen über dem Richtwert. Rund 6,9 Prozent lagen sogar über der 1,5-fachen Grenze, und das von Beginn an.

Wann gilt das neue Recht?

Wer einen Bewilligungszeitraum hat, der vor dem 1. Juli 2026 begann, läuft unter altem Recht weiter. Erst mit dem nächsten Folgebescheid greift die neue Deckelung. Wer seinen Weiterbewilligungsantrag (WBA) nach dem 1. Juli stellt, ist als erster betroffen, und zwar von der ersten Bescheidzeile an.

Der erste Weg: Mietanteil aus dem Regelsatz zahlen

Viele Betroffene zahlen die Differenz selbst, ohne Widerspruch, ohne Antrag auf Härtefall. Fachanwältin Nana Steinke für Sozialrecht aus Hannover schildert Fälle, in denen Betroffene lieber aus dem Regelsatz zuzahlen als eine aussichtslose Wohnungssuche zu führen, die sie noch dazu aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen würde.

Auch Helena Steinhaus, Geschäftsführerin des Berliner Vereins Sanktionsfrei, berichtet, dass viele Leistungsberechtigte lieber einen Anteil aus dem Regelsatz abschneiden, als in einen völlig anderen Stadtteil zu ziehen.

Miete oder Essen?

Die 563 Euro Regelsatz sind aber für Lebensmittel, Strom, Kleidung, Mobilität und alle sonstigen Lebenskosten berechnet, und nicht für Mietzuzahlungen. Wer dauerhaft 100, 150 oder 200 Euro monatlich abzweigt, gerät früher oder später in Mietrückstände.

Auf Raten in die Wohnungslosigkeit

Ab zwei ausstehenden Monatsmieten hat der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der Weg des stillen Eigenanteils führt also nicht zu Stabilität, sondern auf Raten in die Wohnungslosigkeit.

Das ist nicht nur eine Katastrophe für die Betroffenen, sondern belastet auch die Kommunen, denn Wohnungslosigkeit kostet dabei mehr als die gesparte Mietdifferenz. Obdachlosenunterkünfte haben oft Tagessätze von 30 Euro und mehr pro Person; das sind über 900 Euro im Monat, die der Staat zahlt, nachdem er an der Mietübernahme “gespart” hat.

Wohnungssuche dokumentieren — und was das wirklich bedeutet

Das Gesetz bietet einen zweiten Weg. Wer nachweist, dass eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann verlangen, dass das Jobcenter die tatsächlichen Wohnkosten bis zur 1,5-fachen Grenze für bis zu sechs Monate weiter übernimmt. Die Suche muss lückenlos dokumentiert sein, von Bewerbungen, über Absagen bis zu Vermieterschreiben. Ohne diese Nachweise verlieren Sie ihre wichtigsten juristischen Belege.

Die Bedingungen für Leistungsberechtigte bei der Beweisaufnahme sind hart, denn das Bundessozialgericht hat die Beweislast verschoben (B 4 AS 28/24 R). Solange das Jobcenter seine Angemessenheitsgrenze auf einem methodisch tragfähigen Konzept aufbaut, muss es nicht mehr konkret nachweisen, dass es Wohnungen zu diesem Preis tatsächlich gibt.

Dieser Nachweis liegt jetzt fast vollständig auf Seite der Betroffenen.

Krankheit, Kinder, kein Markt: Wann das Jobcenter trotzdem zahlen muss

Es gibt Konstellationen, in denen eine Kostensenkung rechtlich nicht verlangt werden darf. Schwere Erkrankung oder Behinderung macht einen Umzug unzumutbar, wenn die betroffene Person auf ihre Wohnumgebung, ihr Pflegenetzwerk oder barrierefreie Ausstattung angewiesen ist.

Pflegebedürftigkeit bindet an eine bestimmte Wohnung, wenn Pflegedienst oder Angehörige vor Ort sind. Das Jobcenter darf einen Umzug schulpflichtiger Kinder nicht verlangen, wenn das einen Schulwechsel erzwingen würde.

Fehlender Wohnraum im Preissegment ist zwar der wichtigste Einwand, aber auch der schwierigste: Wer nachweisen kann, dass trotz ernsthafter Suche keine angemessene Wohnung verfügbar war, hat Anspruch auf Weiterzahlung der tatsächlichen Kosten.

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Alle diese Gründe müssen Sie aktiv beim Jobcenter geltend machen. Das heißt: schriftlich und mit Belegen. Ärztliche Atteste, Pflegegutachten oder Schulbescheinigungen sind die Voraussetzungen dafür, dass Sie beim Jobcenter eine Chance haben.

Rechtliche Unklarheit

Fachanwältin Steinke hält eine zentrale Frage für rechtlich noch offen: Ob Gerichte auch nach der Neuregelung die tatsächliche Miete anerkennen, wenn die Wohnungssuche nachweislich erfolglos war, oder ob sie die Kosten auf die 1,5-fache Grenze deckeln, und das auch bei fehlendem Markt.

Diese Frage wird vermutlich Sozialgerichte in den kommenden Monaten beschäftigen.

Selbst bei Härtefällen starke Einschränkung

Das Bayerische Sozialministerium hat nach Informationen des Selbsthilfevereins Tacheles e.V. Weisungen an Jobcenter erlassen: Bei Haushalten mit Kindern soll „großzügiger” verfahren werden.

Für alle übrigen Fälle sollen aber „strenge Maßstäbe” gelten. Die Härtefallregelung (die auch nach Ablauf der Karenzzeit höhere Wohnkosten rechtfertigen kann) gilt nur, wenn Betroffene „nachweislich” keinen Ersatzwohnraum finden konnten.

Den Beweis müssen sie dauerhaft erbringen. Wer aufhört zu suchen, verliert auch den Schutz.

Diese Weisung ist zwar für andere Bundesländer nicht bindend. Sie zeigt aber, wie restriktiv Behörden das neue Recht auslegen. Betroffene außerhalb Bayerns können sich nicht auf Kulanz verlassen.

Widerspruch — und wie er gelingt

Wer eine Kostensenkungsaufforderung bekommt, sollte sofort mit der Dokumentation der Wohnungssuche beginnen: Datum, Angebot, Ansprechpartner, Preis, Vermieterantwort.

Manche Betroffene machen den Fehler, dass Sie denken, nur erfolgte Wohnungsbesichtigungen und zustanden gekommene Gespräche mit Vermietern zählen. Dabei sind auch Ablehnungen Belege. Die zeigen. dass Sie gesucht haben, und dass kein Angebot zustande kam.

Kürzt das Jobcenter die Leistung tatsächlich, entsteht ein Bescheid; und gegen den läuft eine Monatsfrist für den schriftlichen Widerspruch. Wer glaubt, dass das Jobcenter kein tragfähiges Konzept für seine Angemessenheitsgrenze hat, kann dieses Konzept schriftlich anfordern.

Liegt keines vor oder ist es veraltet, sind Kürzungen auf dieser Grundlage regelmäßig rechtswidrig.

Kostenlose Beratung bieten der Sozialverband VdK, der SoVD und die Onlineberatung von Tacheles e.V.

Fragen und Antworten zur Kosten der Unterkunft bei der Neuen Grundsicherung

Leser von gegen-hartz.de stellen uns viele Fragen zu den Kosten der Unterkunft bei der Neuen Grundsicherung. Hier sind Antworten zu einigen der häufigsten.

Gilt die Karenzzeit vom Bürgergeld noch?

Nein. Ab dem 1. Juli 20226 gilt die neue Grundsicherung. Die im Bürgergeld eingeführte einjährige Karenzzeit, in der das Jobcenter die Miethöhe nicht prüfte, ist damit abgeschafft.

Übernimmt das Jobcenter noch die tatsächlichen Mietkosten, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist?

Laut der Rechtsanwältin Nana Steinke bleibt rechtlich unklar, ob in der Neuen Grundsicherung die Mietzahlungen auch dann gedeckelt bleiben, wenn eine Kostensenkung unmöglich ist.

Muss das Jobcenter nachweisen, dass es günstigere Wohnungen gibt?

Laut dem Bundessozialgericht muss das Jobcenter keine konkreten Wohnungen nachweisen, wenn die Methode schlüssig ist, um die Angemessenheitsgrenze zu bestimmen.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, 16.04.2026
Bundesministerium der Justiz: § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung, neue Fassung ab 01.07.2026
Bundessozialgericht: Urteil vom 27. November 2025, Az. B 4 AS 28/24 R
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Bähr/Mense/Wolf, Kosten der Unterkunft bei Neuzugängen in die Grundsicherung, IAB-Forum, 02.02.2026
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der SGB-II-Änderungen, 13. Änderungsgesetz