Wer sich künftig selbstständig macht, soll automatisch und ohne Wahlmöglichkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Das hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am 1. Juli 2026 beschlossen. Mit derselben Reform sollen erstmals auch Bundestags- und Landtagsabgeordnete in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen.
Das betrifft niemanden am Rande. Rund 3,5 Millionen Menschen in Deutschland sind hauptberuflich selbstständig, und nach Zahlen der Deutschen Rentenversicherung hat rund 71 Prozent von ihnen heute keine verpflichtende Absicherung fürs Alter. Selbstständige und Gründungswillige sollten deshalb wissen, was der Beschluss konkret bedeutet, und was er noch nicht bedeutet.
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Was der Koalitionsausschuss am 1. Juli beschlossen hat
Am 23. Juni 2026 übergab die Alterssicherungskommission (ASK), ein 13-köpfiges Gremium unter Leitung von Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise, ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen an Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas.
Am 1. Juli beschloss der Koalitionsausschuss, dieses Paket vollständig umzusetzen: „Wir werden die darin enthaltenen Empfehlungen in einem Gesetzespaket umsetzen. Dieses wird bis Ende 2026 im Deutschen Bundestag verabschiedet.“
Ein Gesetzentwurf liegt damit noch nicht vor, sondern eine politische Selbstverpflichtung der Koalitionsspitzen. Niemand muss ab morgen Beiträge überweisen: Der Zeitplan sieht die Verabschiedung erst bis Ende 2026 vor, die Neuregelung dürfte deshalb frühestens 2027 greifen.
Wer neu zahlen soll, und wer sich noch befreien kann
Die Kommission unterscheidet in ihrer 22. Empfehlung zwei Gruppen scharf. Wer nach einem noch festzulegenden Stichtag eine selbstständige Tätigkeit neu aufnimmt und keinem berufsständischen Versorgungswerk (der eigenen Altersversicherung von Kammerberufen wie Ärztinnen oder Anwälten) oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse angehört, soll verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.
Schon selbstständig Tätige sollen ebenfalls grundsätzlich einbezogen werden, sich aber „voraussetzungslos“, also ohne Angabe von Gründen, wieder herausoptieren können.
Wichtig für die Einordnung: Eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist kein Neuland. Schon heute schreibt § 2 SGB VI für bestimmte Berufsgruppen eine Pflichtversicherung vor, etwa für selbstständige Lehrer und Erzieher ohne eigene Angestellte, für bestimmte Pflegepersonen, für Küstenschiffer und für einige Handwerksberufe.
Wer zu einer dieser Gruppen gehört, muss sich schon jetzt nach § 190a SGB VI innerhalb von drei Monaten beim Rentenversicherungsträger melden. Neu wäre also nicht das Prinzip der Pflichtversicherung, sondern seine Ausweitung auf praktisch alle Neugründungen ohne bestehende Absicherung.
Was der Pflichtbeitrag kosten würde
Für die Beitragshöhe orientiert sich die Kommission am Regelbeitrag für Handwerker: 735,63 Euro im Monat, abgeleitet aus 18,6 Prozent der aktuellen Bezugsgröße von 3.955 Euro. Wer weniger verdient, könnte stattdessen einen einkommensabhängigen Beitrag von ebenfalls 18,6 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens wählen, um eine Überforderung bei geringem Gewinn zu vermeiden. Für Gründerinnen und Gründer soll zusätzlich eine dreijährige Karenzzeit gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag fällig wird: aktuell wären das 367,82 Euro monatlich.
Diese Vergünstigung fällt nach drei Jahren automatisch weg, unabhängig davon, ob das Geschäft bis dahin trägt. Hinzu kommt ein weiterer Posten: Ab 2028 soll ein Zusatzbeitrag von zwei Prozent für eine kapitalgedeckte Zusatzrente eingeführt werden, den Beschäftigte sich mit dem Arbeitgeber teilen, rentenversicherungspflichtige Selbstständige aber allein tragen müssten.
Warum jetzt auch Abgeordnete einzahlen sollen
Parallel zur Einbeziehung der Selbstständigen empfiehlt die Kommission in ihrer 24. Empfehlung, Abgeordnete des Bundestages und der Landesparlamente in denselben Kreis der Pflichtversicherten aufzunehmen. Bislang haben Abgeordnete ein eigenes Versorgungssystem nach dem Abgeordnetengesetz, das mit der gesetzlichen Rente nichts zu tun hat.
Das klingt nach echter Gleichbehandlung, ist es aber nur zum Teil. Weil Rentenbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden, blieben die Beiträge der Abgeordneten begrenzt und finanziell überschaubar, ganz anders als bei einer Existenzgründerin, für die derselbe Beitragssatz existenzbedrohend wirken kann. Der eigentliche Wert der Empfehlung liegt deshalb weniger im Geld als in der Symbolik: Eine Reform, die Selbstständigen eine neue Pflichtabgabe auferlegt, lässt sich glaubwürdiger vertreten, wenn die Politik zumindest formal denselben Weg mitgeht.
Was Selbstständige jetzt konkret prüfen sollten
Alle, die heute schon zu einer der in § 2 SGB VI genannten Gruppen zählen, unterliegen der Pflichtversicherung unabhängig vom Koalitionsbeschluss: Das gilt schon seit Jahren und ist nicht Teil der neuen Reform. Alle anderen müssen vorerst nichts unternehmen. Ohne verabschiedetes Gesetz gibt es weder einen Stichtag noch eine Meldepflicht.
Sinnvoll ist trotzdem, zwei Entwicklungen im Blick zu behalten: den angekündigten Zeitplan bis Ende 2026, aus dem sich später der konkrete Stichtag ergeben wird, und die parallele Reform der Statusfeststellung. Mit ihr will die Bundesregierung nach Angaben des Selbstständigenverbands VGSD die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und echter Selbstständigkeit neu regeln, ein Verfahren, das schon heute über die Sozialversicherungspflicht von Auftragsverhältnissen entscheidet.
Was der Beschluss wirklich verändert
Bundeskanzler Merz nannte das Reformpaket ein Gesamtkonzept, „das nur in seiner Gesamtheit funktioniert“, Ministerin Bas sprach von einem „Gesamtkunstwerk“ ohne Rosinenpicken. Für Selbstständige heißt das: Die neue Pflichtabgabe kommt nicht isoliert, sondern als Teil eines Pakets, in dem auch die Politik selbst neue Pflichten übernimmt. Der Unterschied zwischen beiden Gruppen bleibt trotzdem groß. Für eine Gründerin entscheidet der Regelbeitrag mitunter darüber, ob die Kalkulation im ersten Jahr aufgeht, für einen Abgeordneten bleibt der eigene Beitrag wegen der Bemessungsgrenze überschaubar. Gleich behandelt werden beide erst, wenn auch über die Höhe der Belastung offen gesprochen wird, nicht nur über die Zugehörigkeit zum selben System.
Häufige Fragen zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Muss ich als Selbstständiger jetzt schon Beiträge zahlen?
Nein, solange kein Gesetz verabschiedet ist. Der Koalitionsbeschluss vom 1. Juli 2026 ist eine politische Absichtserklärung, kein Gesetzentwurf. Eine Pflicht entsteht erst mit Inkrafttreten des angekündigten Gesetzespakets und einem darin festgelegten Stichtag.
Was gilt, wenn ich bereits in einem Versorgungswerk pflichtversichert bin?
Freiberuflerinnen und Freiberufler, die bereits einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, gelten nach der Empfehlung der Kommission als obligatorisch abgesichert und sollen von der neuen Pflicht ausgenommen bleiben.
Kann ich mich später wieder aus der Rentenversicherung herausoptieren?
Für Menschen, die bereits vor dem künftigen Stichtag selbstständig sind, sieht die Empfehlung ein voraussetzungsloses Herausoptieren vor. Für alle, die danach neu gründen, soll dagegen kein Opt-out möglich sein.
Quellen:
Bundesregierung: Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 1./2. Juli 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026, Empfehlungen der Alterssicherungskommission
Deutsche Rentenversicherung Bund: rentenupdate, Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen
Gesetze im Internet: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 2 SGB VI
Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.: Analyse der Empfehlungen der Alterssicherungskommission für Selbstständige




