Beschluss: Steuerbonus wird für Privathaushalte gekürzt.

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1.200 Euro Handwerkerbonus soll es künftig nicht mehr geben. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 1. Juli 2026 beschlossen, dass Handwerkerrechnungen ab 2027 nur noch mit 15 statt 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden können sollen. Aus dem Höchstbetrag von 1.200 Euro würden dann 900 Euro. Einen Gesetzentwurf gibt es dafür bisher nicht.

Betroffen wäre praktisch jeder, der eine Renovierung, eine Reparatur oder eine Modernisierung von einem Handwerksbetrieb ausführen lässt und die Rechnung beim Finanzamt geltend macht, vom Fenstertausch über die Badsanierung bis zur Heizungswartung.

Wer eine solche Maßnahme ohnehin plant und die Rechnung noch 2026 bezahlt, sichert sich nach heutigem Stand die vollen 300 Euro Differenz. Nur: „nach heutigem Stand” heißt hier tatsächlich vorläufig, denn beschlossen ist bislang nur eine politische Absicht.

Was der Koalitionsausschuss konkret beschlossen hat

Geregelt ist der Handwerkerbonus in § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gesetzestext sieht bislang vor: Auftraggeber von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bekommen 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 1.200 Euro im Jahr.

Das entspricht Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro. Nach dem Koalitionsbeschluss soll der Fördersatz auf 15 Prozent sinken. Die Bemessungsgrenze von 6.000 Euro bliebe unverändert, der maximale Steuervorteil sänke dadurch rechnerisch von 1.200 auf 900 Euro.

Diese Kürzung soll nach bisherigen Angaben ab 2027 greifen, im Zuge der großen Einkommensteuerreform der Koalition. Verbindlich ist das noch nicht: Union und SPD haben lediglich eine politische Einigung erzielt, kein Gesetz beschlossen.

Die Ausarbeitung der konkreten Gesetzentwürfe liegt beim Bundesfinanzministerium, und die werden nach aktuellem Stand nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause vorgelegt. Bis zur tatsächlichen Verabschiedung kann sich an Höhe und Zeitpunkt der Kürzung noch etwas ändern.

Regelung Bisher (§ 35a Abs. 3 EStG) Geplant ab 2027
Fördersatz 20 Prozent 15 Prozent
Bemessungsgrundlage bis zu 6.000 Euro Arbeitskosten unverändert, bis zu 6.000 Euro
Maximaler Steuervorteil 1.200 Euro 900 Euro
Rechtsstatus geltendes Recht Koalitionsbeschluss, kein Gesetzentwurf

Warum ausgerechnet der Handwerkerbonus daran glauben muss

Die Kürzung ist kein Einzelfall, sondern Teil eines größeren Tauschgeschäfts. Die Koalition will die Einkommensteuer um insgesamt 10 Milliarden Euro senken, vor allem für kleine und mittlere Einkommen. Finanziert werden soll das unter anderem über eine gespaltene Reichensteuer:

Ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sollen künftig 45 Prozent gelten, ab 280.000 Euro 47 Prozent, statt bisher einheitlich 45 Prozent ab 277.826 Euro. Hinzu kommt eine höhere Minijob-Pauschalsteuer, die von 2 auf 5 Prozent steigen soll. Der Handwerkerbonus ist die dritte Säule dieser Gegenfinanzierung.

Ursprünglich stand sogar die komplette Streichung des Bonus im Raum. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich in den vergangenen Monaten intensiv für den Erhalt eingesetzt. ZDH-Präsident Jörg Dittrich bezeichnete die nun beschlossene Reduzierung als „vertretbaren Kompromiss”, eine Formulierung, die die Verhandlungslogik verrät:

Die Streichung wurde abgewendet, den Preis dafür zahlt die Kürzung. Das klingt nach einem Verhandlungserfolg des Handwerks. Für die Steuerzahler, die den Bonus tatsächlich nutzen, bleibt es trotzdem ein Minus von 300 Euro pro Jahr.

Die Warnung vor mehr Schwarzarbeit

Man könnte annehmen, eine Kürzung um fünf Prozentpunkte sei zu klein, um etwas zu verändern. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) sieht das anders. IW-Volkswirt Dominik Enste rechnet mit einer Verschiebung hin zur Schattenwirtschaft: Steigen die Kosten für legale Arbeit, wird Schwarzarbeit relativ attraktiver.

Sinken die Absetzmöglichkeiten, wirkt das genauso. Das IW schätzt die Zahl der Schwarzarbeiter in Deutschland auf mindestens 3,3 Millionen. Verdiente jeder von ihnen im Schnitt nur 300 Euro mehr schwarz statt legal, wüchse die Schattenwirtschaft laut der Modellrechnung um rund eine Milliarde Euro im Jahr.

Der Gesetzgeber hat die Handwerkerförderung 2006 genau mit diesem Argument in § 35a EStG aufgenommen: Sie sollte Anreize schaffen, Handwerksarbeiten legal statt schwarz zu bezahlen. Ganz unumstritten ist dieser Zweck allerdings nicht.

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Der Bundesrechnungshof hält den Schwarzarbeits-Effekt selbst bei den bisherigen 20 Prozent für kaum messbar und empfiehlt seit Jahren, die Förderung ganz zu streichen, weil in unter 10 Prozent der Fälle die Steuerermäßigung überhaupt den Ausschlag für eine legale Beauftragung gebe. Das IW argumentiert nun mit genau diesem Zweck in die Gegenrichtung: Wer den ohnehin schwachen Anreiz weiter kürzt, schwächt ihn zusätzlich.

Wie sich Betroffene den alten Satz noch sichern

Für den Handwerkerbonus zählt grundsätzlich nicht das Jahr der Rechnungsstellung oder der Auftragserteilung, sondern das Jahr der Zahlung. Diese Regel gilt schon heute unabhängig von der geplanten Reform und ergibt sich aus dem allgemeinen Abflussprinzip des Steuerrechts. Wer eine Handwerkerleistung 2026 bezahlt, kann sie 2026 geltend machen, auch wenn der Auftrag früher erteilt wurde oder die Arbeiten sich über den Jahreswechsel ziehen.

Daraus ergibt sich der naheliegende Schluss: Wer eine Renovierung ohnehin plant, sollte die Rechnung noch in diesem Jahr begleichen, statt sie auf 2027 zu verschieben. Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die häufig übersehen wird: Der Steuerbonus setzt voraus, dass die Handwerkerleistung tatsächlich erbracht wurde.

Eine reine Vorauszahlung für eine Arbeit, die erst 2027 stattfindet, wird nicht anerkannt. Wer also nur schnell eine Anzahlung überweist, ohne dass der Handwerker noch 2026 tätig wird, gewinnt steuerlich nichts.

Zwei weitere Formvoraussetzungen aus § 35a Abs. 5 EStG bleiben unabhängig von der Reform bestehen: Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, Material zählt nicht mit und muss in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.

Und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen; Barzahlung schließt den Bonus vollständig aus. Leben zwei Alleinstehende im selben Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge zudem nur einmal gemeinsam nutzen, nicht doppelt.

Was von der Kürzung wirklich sicher ist

Diese Aussicht auf 300 Euro weniger Steuervorteil stützt sich bislang nur auf einen Beschluss des Koalitionsausschusses, nicht auf ein verabschiedetes Gesetz. In der Vergangenheit sind Koalitionsvorhaben in der parlamentarischen Beratung schon verändert, verschoben oder ganz gestrichen worden.

Eine Renovierung zu erzwingen, die sonst gar nicht anstünde, lohnt sich deshalb nicht: Der Handwerker kostet in der Regel deutlich mehr, als der halbe Steuervorteil zurückbringt.

Sicher ist damit vor allem eines: Die Koalition hat den Handwerkerbonus als Verhandlungsmasse behandelt, nicht als geschützten Besitzstand.

Für die Zielgruppe zwischen 40 und 70, die überdurchschnittlich oft Eigentum besitzt und saniert, ist das eine Erinnerung daran, dass steuerliche Vergünstigungen politisch verhandelbar bleiben, auch dann, wenn sie seit fast zwei Jahrzehnten unverändert galten.

Häufige Fragen zum Handwerkerbonus

Gilt die Kürzung auch für Handwerkerrechnungen, die 2026 gestellt, aber erst 2027 bezahlt werden?

Nach heutigem Kenntnisstand zählt das Jahr der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum. Eine 2026 gestellte, aber erst 2027 beglichene Rechnung würde nach den bisherigen Ankündigungen voraussichtlich nur noch den geringeren Satz erhalten.

Betrifft die Kürzung auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Putzkraft oder den Gärtner?

Nein. Bislang bezieht sich der Koalitionsbeschluss ausdrücklich auf Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG mit ihrem Höchstbetrag von 4.000 Euro sind davon nicht erfasst.

Quellen

Bundesfinanzministerium: Reformpapier des Koalitionsausschusses vom 1./2. Juli 2026
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): Stellungnahme zur Reduzierung des Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW): Einschätzung zu Auswirkungen der Absetzbarkeits-Kürzung auf die Schattenwirtschaft
Gesetze im Internet/dejure.org: Einkommensteuergesetz, § 35a