Bürgergeld: Kostensenkungsaufforderung- Feststellungsklage letztes Mittel

Lesedauer 2 Minuten

Eine auf die Kostensenkungsobliegenheit des Jobcenters gerichtete Feststellungsklage kann nur Ultima Ratio sein, so die Aussage des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Az. L 2 AS 1017/25.

Ein sogenannter Härtefall (Auffassung des Bürgergeld Empfängers) bei einer Kostensenkungsaufforderung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine auf Tatsachen gestützte Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Kostensenkung nachweist und begründet.

Dies folge nach Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, wenn der Antragsteller in regelmäßigen Abständen Zeitungsausschnitte von Wohnungsinseraten vorgelegt habe, die den Anforderungen des Jobcenters nicht entsprochen hätten, denn daraus ließen sich weder systematische Suchbemühungen ableiten, noch ließen diese Zeitungsausschnitte die Schlussfolgerung zu, dass auf dem für den Kläger maßgeblichen Wohnungsmarkt kein verfügbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben des Jobcenters existiere, da die vorgelegten Zeitungsausschnitte keinesfalls die verfügbaren Wohnungen umfassend abbildeten.

Das Gericht hat außerdem angemerkt, dass der Antragsteller – seit Oktober 2024 nicht mehr im Leistungsbezug beim Jobcenter steht, sodass eine Absenkung der berücksichtigten Mietkosten durch das Jobcenter ohnehin nicht unmittelbar bevorstehe.

Das Gericht hebt besonders hervor

1. Unzulässig ist insbesondere jede unmittelbar im – Anschluss an eine Kostensenkungsaufforderung – erhobene Feststellungsklage

2. Der Antragsteller hat – keine auf Tatsachen gestützte Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Kostensenkung dargelegt

Fazit

1. Die auf eine Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn durch sie eine Klärung des Streites im Ganzen ermöglicht wird, hier aber verneinend ( BSG Recfhtsprechung Az. B 4 AS 36/15 R

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

2. Sie ist zugleich ultima ratio und kann nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, das Jobcenter habe der Kostensenkungsaufforderung eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt.

Praxistipp Bürgergeld: Zum Eilrechtsschutz gegen eine Kostensenkungsaufforderung

Für vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere im Rahmen eines Eilverfahrens.

Denn bei der Kostensenkungsaufforderung handelt es sich – um keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den mit einer Anfechtungsklage und damit einem entsprechenden gerichtlichen Eilantrag vorgegangen werde könnte (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R -).

Dies schließt jedoch aber nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen Rechtsschutz im Wege einer Feststellungsklage erreicht werden kann ( so ganz aktuell das LSG Bayern, Beschluss v. 28.01.2025 – L 7 AS 508/24 B ER – hier verneinend )

Bürgergeld: Oft fehlende Rechtsschutzbedürfnis bei Eilverfahren gegen Kostensenkungsaufforderung