Bürgergeld: Jobcenter fordert Kostensenkung – Diesen Schritt sollte man jetzt nicht begehen

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Eine auf die Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage kann nur ultima ratio sein. Sie kann nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, das Jobcenter habe der Kostensenkungsaufforderung eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt.

Die Feststellung, dass keine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht, kann aber grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein (so aktuell LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.08.2025 – L 2 AS 1594/25).

Kurzbegründung des Gerichts

Eine auf die Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage kann stets nur ultima ratio sein. Es sind besondere Anforderungen auch an das Feststellungsinteresse zu stellen. Unzulässig ist jede unmittelbar im Anschluss an eine Kostensenkungsaufforderung erhobene Feststellungsklage.

Ein Feststellungsinteresse kann auch nicht auf die allgemeine Behauptung gegründet werden, dass die Höhe der vom Jobcenter bestimmten Angemessenheitsgrenze unzutreffend sei; hierbei handelt es sich lediglich um eine Vorfrage der Kostensenkungsobliegenheit.

Vielmehr ist es erforderlich, eine auf Tatsachen gestützte Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II darzulegen, was das Gericht im vorliegenden Fall verneint hat.

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Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor

Der Kläger hat keine auf Tatsachen gestützte Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Kostensenkung dargelegt. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem Umstand, dass er seit der Kostensenkungsaufforderung in regelmäßigen Abständen Zeitungsausschnitte von Wohnungsinseraten vorgelegt hat, die den Anforderungen des Jobcenters nicht entsprochen haben.

Hieraus lassen sich weder systematische Suchbemühungen ableiten, noch erlauben diese Zeitungsausschnitte die Schlussfolgerung, dass auf dem für den Kläger maßgeblichen Wohnungsmarkt kein verfügbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben der Behörde existiert, da die vorgelegten Zeitungsausschnitte die verfügbaren Wohnungen keinesfalls umfassend abbilden.

Im Übrigen steht der Kläger seit Oktober 2024 nicht mehr im Leistungsbezug beim Jobcenter, sodass eine Absenkung der berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) durch das Jobcenter ohnehin nicht unmittelbar bevorsteht.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Eine auf die Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage kann nur ultima ratio sein. Es sind besondere Anforderungen auch an das Feststellungsinteresse zu stellen. Vergleichen Sie dazu auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2025 – L 2 AS 1017/25. Erarbeitet in diesem Artikel